§ 85 - 1. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Eigenbetrieb Friedhöfe Schwäbisch Hall; hier: Bestellung der Betriebsleitung (öffentlich)
Sachvortrag:
Vergleichbar zur Problematik der Betriebsleitung beim Eigenbetrieb Abwasser Stadt Schwäbisch Hall (§ 84) ist auch hier die Bestellung der Betriebsleitung nach § 8 der Eigenbetriebssatzung nicht mehr praktikabel und seit dem Weggang von Herrn Stadel nicht mehr realisierbar. § 8 Abs. 2 der Eigenbetriebssatzung des Friedhofes enthält ebenfalls die Regelung, dass die Betriebsleitung von den jeweiligen Dezernenten wahrgenommen wird. Nachdem der ehemalige „Baubürgermeister“ Herr Stadel aus dem Dienst der Stadt Schwäbisch Hall ausgeschieden ist, ist die Aufteilung in die kaufmännische und technische Zuständigkeit der verschiedenen Dezernate nicht mehr möglich. Ferner besteht auch hier die Problematik, dass der Oberbürgermeister grundsätzlich die Aufsicht über den Eigenbetrieb und deren Betriebsleitung gemäß § 10 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz inne hat und somit derzeit die Leitungs- und Aufsichtsfunktion zugleich ausübt. Ferner gilt auch hier § 10 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz, wonach der Bürgermeister bei nicht Vorhandsein einer Eigenbetriebsleitung die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
Im Bereich des Friedhofes war es bis dato so, dass die tatsächliche Wahrnehmung der Betriebsleitung durch die entsprechenden Fachbereichs- bzw. Abteilungsleitungen im Fachbereich Finanzen bzw. im Fachbereich Planen und Bauen wahrgenommen wurden. Auch hier sollte aus Gründen der Transparenz, der Mitarbeitermotivation und der Stärkung der jeweils operativ tätigen Beschäftigten, die Betriebsleitung und somit die Verantwortung unmittelbar auf die entsprechenden Fachpersonen übertragen werden.
Es ist beabsichtigt Herrn Reinhard Häberlein zukünftig mit der Leitung des Eigenbetriebes Friedhöfe zu betrauen.
Nachdem dem Eigenbetrieb Friedhof nur eine Sachbearbeitungsstelle mit 70 % zugewiesen ist, sollte auch die im § 6 Ziffer 2 aufgeführte Aufgabe des Betriebsausschusses der „Ernennung, Einstellung und Entlassung des Sachgebietsleiters“ gestrichen werden. Ferner müsste die im § 4 Abs. 2 Ziffer 3 vorgesehene Bestellung der Betriebsleitung nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der Gemeindeordnung durch den Gemeinderat ebenfalls gestrichen werden.
Zusammengefasst schlägt die Verwaltung folgende Veränderungen vor:
In § 4 -Aufgaben des Gemeinderates- Abs. 2 Ziffer 3 wird der Text
„die Bestellung der Betriebsleitung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der GemO“ gestrichen.
In § 6 -Aufgaben des Betriebsausschusses- Abs. 2 Ziffer 2 wird der Text
„die Ernennung, Einstellung und Entlassung des Sachgebietsleiters“gestrichen.
§ 8 -Betriebsleitung- Abs. 1 wird geändert:
„Zur Leitung des Eigenbetriebs wird durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister eine Betriebsleitung bestellt“.
§ 8 Abs. 2 wird geändert:
„Sind mehrere Betriebsleitungen bestellt, ist jede/jeder berechtigt, den Eigenbetrieb alleine zu vertreten. Für den Fall der Verhinderung bestellt jede Betriebsleitung eine Stellvertretung.“
§ 8 Abs. 3 wird geändert:
„Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen ihr übertragenen Angelegenheiten des Betriebs (§ 9). Zur laufenden Betriebsführung gehört die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan vorgeschlagenen Aufwendungen und Erträge und alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind.“
Anlage: Satzung
Beschluss:
Gemäß § 3 Abs. 2 EigBG i. V. m. § 4 Abs. 2 GemO bedarf es für eine Änderung der Betriebssatzung einer qualifizierten Mehrheit. Bei 39 Mitgliedern (+ Oberbürgermeister) sind dies 21 Ja-Stimmen.
Somit ist die Satzungsänderung nicht rechtswirksam erfolgt.