§ 20 - Bebauungsplan "Obere Äcker, Bibersfeld" - 1. Änderung/Auslegungsbeschluss; hier: Umwandlung von öffentlicher Grünfläche in private Grünfläche (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Bauleitpläne der 80er und 90er Jahre weisen häufig am Randbereich größere Grünflächen auf. Diese Grünflächen waren häufig als öffentliche Grünflächen mit der Nutzungsspezifizierung Obstbaumwiese ausgewiesen. Insbesondere im Baugebiet Bibersfeld – Obere Äcker wird diese Ausweisung in größerem Umfang vorgenommen. Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich um eine zusätzliche Leistung, des Erschließungsträgers der weit über das notwendige Maß der Erschließung hinausgeht.

Die Pflege dieser großflächigen Obstbaumwiesen wurde vom Bauhof, später Werkhof vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass für die Grünflächenpflege auch ausreichend Haushaltsmittel eingestellt werden konnten war diese Thematik für die Stadt nie ein Problem. Im Zuge der verschiedenen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen mussten die Mittel für die Grünflächenpflege drastisch gekürzt werden. Das Ergebnis ist, dass für die Pflege der großflächigen Obstbaumwiesen keine Mittel mehr verwendet werden können.

Somit bleibt nur die Übertragung dieser Flächen in private Hände übrig. Damit kann die Flächenpflege der umfangreichen Streuobstwiesen gesichert und die damit verbundene Einbindung in das Landschaftsbild gewährleistet werden. Die Verpachtung öffentlicher Flächen ist jedoch schwierig, da eine Verpachtung der eigentlichen Zweckbestimmung, nämlich der öffentlichen Widmung, widerspricht. Nach Ansicht der Verwaltung ist es erforderlich, im Zuge einer Bebauungsplanänderung den Widmungscharakter von öffentlichen Grünflächen auf private Grünflächen zu ändern. Die hiervon betroffenen Flächen sind im beiliegenden Lageplan dargestellt. Es handelt sich einmal um das Baugebiet Bibersfeld – Obere Äcker Nr. 0913-05. Die Umwidmung bedeutet eine wesentlich einfachere Handhabung in Richtung Privatisierung dieser Flächen. Gegebenenfalls kann auch ein Verkauf realisiert werden, da feststeht, dass diese Flächen von der Stadt in Zukunft nicht mehr gebraucht werden. Die Pacht- oder Kaufverträge werden mit den jeweiligen Auflagen bezüglich der Zweckbestimmung der Flächen versehen. Somit ist eine langfristige Erhaltung der Randeinfassung des Baugebietes gewährleistet.

Anlage 1: Orientierungsplan

Anlage 2: Lageplan

Beschluss:

A) Der B-Plan Nr. 0913-05/01 „Obere Äcker – 1. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M1:500 vom 24.11.2009 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig in Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung vom 24.11.2009. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Obere Äcker – 1. Änderung“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(33 Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen)

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