§ 10 - 41. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung eines weiteren ehrenamtlichen Ortsvorstehers in Gelbingen (öffentlich)

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Sachvortrag:

siehe auch GR-Sitzung 25.11.2009

Bei der Stadt Schwäbisch Hall sind in sämtlichen Teilorten, ausgenommen den Teilort Sulzdorf, so genannte hauptamtliche Ortsvorsteher bestellt. § 71 der Gemeindeordnung (GO) geht grundsätzlich von der Bestellung von ehrenamtlichen Ortsvorstehern aus. Die Stadt Schwäbisch Hall hat gemäß § 71 Abs. 2 GO i. V. m. § 16 a der Hauptsatzung von der Ausnahmemöglichkeit der Bestellung von hauptamtlichen Ortsvorstehern Gebrauch gemacht.

Die Verwaltung hat bereits vor den Gemeinderatswahlen erklärt, dass sie gerne zu dem ursprünglich von der Gemeindeordnung gewünschten Zustand der ehrenamtlichen Ortsvorsteher in den jeweiligen Teilorten zurückkehren möchte. Zur Einführung eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers im Teilort Gelbingen der Stadt Schwäbisch Hall bedarf es einer Änderung der Hauptsatzung dahingehend, dass in § 16 a Abs. 1 „Schwäbisch Hall-Gelbingen“ gestrichen wird.

Anlage: 41. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Oberbürgermeister Pelgrim berichtet, dass aus der Ortschaft Gelbingen der Wunsch an ihn herangetragen worden ist, einen ehrenamtlichen Ortsvorsteher zu bestellen. Aus der Mitte des Ortschaftsrats wird Herr Wolfgang Denz vorgeschlagen, die entsprechenden Beschlussprotokolle des Ortschaftsrats liegen vor.

Stadtrat Kaiser kündigt an, dem vorgeschlagenen Beschlussantrag zuzustimmen. Dieser entspricht auch dem Gemeinderatsbeschluss vom 25.11.09. Es ist die berechtigte Erwartung des Gemeinderats, sich auf die Einhaltung bereits gefasster Beschlüsse verlassen zu können. Wenn ein verzögerter Vollzug erfolgt, muss dies den Betroffenen in entsprechenden Gesprächen erläutert werden. Der Ortschaftsrat verschließt sich keinesfalls der Argumente der Verwaltung; er möchte jedoch einbezogen und Ernst genommen werden.
Die SPD-Fraktion besteht darauf, dass der Beschluss des Gemeinderats vom 25.11.09 eingehalten wird:

  1. Ehrenamtliche Ortsvorsteher sind durchaus denkbar, wenn das Einvernehmen des Ortschaftsrats vorliegt.
  2. Beibehaltung der Teilortsverwaltung im bisherigen Stellenumfang.
    Sollte eine Übergangslösung notwendig werden, ist dies den Ortschaftsräten zu erläutern. Es darf keinesfalls in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass der Gemeinderat seine eigenen Beschlüsse nicht mehr Ernst nimmt.

Stadträtin Herrmann hat ebenfalls kein Problem mit dem vorgeschlagenen Beschlussantrag. Sie missbilligt jedoch ausdrücklich die Vorgehensweise des Oberbürgermeisters: Am 25.11.09 erfolgte im Rahmen der Haushaltsberatungen der Beschluss, die Teilortsverwaltungen in vollem Umfang zu erhalten und keine Woche später wird die erste Verwaltungsmitarbeiterin aus dem Bezirksamt abgezogen. Der Gemeinderat muss auf Einhaltung seiner Beschlüsse bestehen. Sollten jedoch neue Erkenntnisse vorliegen, muss gemeinsam neu beraten werden.

Oberbürgermeister Pelgrim ruft in Erinnerung, dass der Beschluss dahingehend lautet, die Stellenstreichung rückgängig zu machen und aus dem Haushalt „Obere Gemeindeorgane“ in den Haushalt „Ortschaften“ zurückzuführen. Dieser Stellenbeschluss ist erfolgt und der Gemeinderatsbeschluss wurde formalrechtlich umgesetzt. Es obliegt durchaus den Aufgaben des Oberbürgermeisters, Personalmaßnahmen (Umsetzungen) nach Priorität auf nicht besetzte Stellen vorzunehmen. Die vorgesehenen Veränderungen wurden den Ortschaften außerdem frühzeitig mitgeteilt.

Stadtrat Dr. Pfisterer erinnert daran, dass es Inhalt des Beschlusses ist, bis zum Auffinden von ehrenamtlichen Ortsvorstehern die hauptamtlichen Ortsvorsteher beizubehalten. Nach seinen Rechtsauskünften sind die hauptamtlichen Ortsvorsteher so lange im Amt, bis die neuen Ortsvorsteher gewählt sind. Ein weiterer entscheidender Inhalt des Beschlusses ist der Erhalt der Bezirksämter.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt akzeptiert die Rolle des Oberbürgermeisters. Er ist der Meinung, die örtlichen Aufgaben sollen auch vor Ort erledigt werden. Die Ortschaften sollen der Verwaltung als Entlastung dienen. Hierfür müssen sie jedoch Unterstützung der Innenverwaltung bekommen.

Beschluss:

In § 16 a Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall wird „Schwäbisch Hall-Gelbingen“ gestrichen.
(einstimmig - 38 -)

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