§ 223 - Interkommunaler Kostenausgleich für die Kindertagesbetreuung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Neufassung des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) ist rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft getreten (GBL. vom 16.04.2009, S. 161), § 8a KiTaG n.F. regelt nunmehr gesetzlich verpflichtend, dass zwischen den Standortgemeinden und den Wohnsitzgemeinden ein Kostenausgleich für die Betreuung auswärtiger Kinder zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass für Kinder, die außerhalb der Wohnsitzgemeinde betreut werden, ein Ausgleich an die Gemeinde oder Stadt, in der die Betreuung in Anspruch genommen wird, bezahlt werden muss.

Auf der Grundlage gemeinsam festgelegter durchschnittlicher Platzkosten je Betreuungsart und -umfang sowie der vom Finanzministerium mitgeteilten FAG-Zuweisungen je Betreuungsart und Kind wurden folgende gemeinsame Empfehlungen erarbeitet:

Empfehlungen zum Interkommunalen Kostenausgleich gem. § 8a KiTaG ab 01.01.2009

Kosten/
Platz (€)

63 % (U3)
75 % (U3)
gerundet
Pauschale FAG-Zuweisung (€) gerundet
Pauschaler Ausgleichsbetrag (€)
Regelkindergarten (Ü3)
3.500
2.200
1.160
1.040
VÖ-Kindergarten (Ü3)
4.500
2.800
1.160
1.640
Ganztags-Kindergarten (Ü3)
7.500
4.700
1.940
2.760
Halbtags-Krippe (U3)
7.500
5.600
1.430
3.170
VO-Gruppe (U3)
15.000
11.200
2.860
8.340
Halbtags-Altersmischung (U3)
6.000
4.500
1.430
3.070
VO-Altersmischung (U3)
9.000
6.700
2.000
4.700
Ganztagesmischung (U3)
15.000
11.200
2.860
8.340


Die gemeinsamen Empfehlungen gelten für den Zeitraum ab 01.01.2009 bis 31.12.2011. Da sich die FAG-Zuweisungen jährlich ändern, werden die gemeinsamen Empfehlungen diesbezüglich jährlich fortgeschrieben und veröffentlicht. Eine Abrechnung nach den pauschalierten Empfehlungen des Gemeindetags und des Städtetags erspart der Verwaltung einen überdurchschnittlich hohen Verwaltungsaufwand, der durch eine Spitzabrechnung entstehen würde.

Mittlererweile hat der Gemeindetag einen öffentlich-rechtlichen Vertrag für jeden Landkreis vorbereitet (Anlage), mit welchem sich die Städte und Gemeinden innerhalb des Landkreises wie auch kreisübergreifend auf die Umsetzung des Interkommunalen Kostenausgleiches in Form der empfohlenen Pauschalbeträge verpflichten.

Der Städtetag Baden-Württemberg empfiehlt im Interesse einer einheitlichen Umsetzung den Vertrag zu unterzeichnen.

Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Als Fälligkeit der Kostenausgleichszahlung wurde der 01.02. des Folgejahres festgelegt.

Anlage: Rundschreiben Städtetag und Mustervertrag

Beschluss:

Die Verwaltung wird ermächtigt, den öffentlich-rechtlichen Vertrag zur pauschalen Abrechnung zwischen den Städten und Gemeinden des Landkreises Schwäbisch Hall abzuschließen.
(einstimmig - 37 -)

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