§ 201 - Regionalplan/ Teilfortschreibung Fotovoltaikanlagen auf Gemarkung Schwäbisch Hall; hier: Antrag an den Regionalverband auf Ausweisung von Flächen (öffentlich)
Sachvortrag:
In der Teilfortschreibung Fotovoltaik des Regionalplans Heilbronn Franken war die Gemarkung der Stadt Schwäbisch Hall nicht als Standort für eine großflächigere Fotovoltaikanlage vorgesehen.
In der Folge hat der Regionalverband eine weitere überarbeitete Fassung der Teilfortschreibung vorgelegt. Nach dieser Fassung werden Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Fotovoltaikanlagen ausgewiesen. In den Vorbehaltsgebieten ist der Nutzung von regionalbedeutsamen Fotovoltaikanlagen ein besonderes Gewicht bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen beizumessen. Besondere konkurrierende Nutzungen sind die Belange der Landwirtschaft, die Belange der Erholung und die Lage einer solchen Anlage in regionalen Grünzügen.
Um sicher zu stellen, dass auch in Zukunft auf der Gemarkung von Schwäbisch Hall großflächigere Fotovoltaikanlagen zulässig sind, hat die Verwaltung einen eigenen Suchlauf über die Gemarkung durchgeführt. Der Suchlauf wurde nach folgenden Abwägungs- und Ausschlusskriterien durchgeführt:
- Grünzäsuren
- Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege
- Vorranggebiete für Landwirtschaft
- Vorranggebiete für Forstwirtschaft
- Vorranggebiete für Erholung
- Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz
- Hochwertige landwirtschaftliche Flächen
- Naturschutzgebiete
- Flächenhafte Naturdenkmale
- EU-Vogelschutzgebiete
- FFH-Gebiete
- Waldflächen
- Vorranggebiete zum Abbau oberflächennaher Rohstoffe
- Ausreichender Abstand zu regionalbedeutsamen Kulturdenkmalen
- Bundeswasserstraßen und Gewässer 1. Ordnung
- Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz
- Überschwemmungsgebiete
- Wasserschutzgebiete Zone 1
- Bestehende und geplante Straßentrassen
- Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen
- Hochspannungsleitungen einschließlich Mastträger
- Sonstige klassifizierte Straßen
- Expositionen von Freiflächen
- Regionale Grünzüge
Das Ergebnis ist in den beiliegenden Karten in abgestufter Form dargestellt.
Die Karte 1 zeigt den potentiellen Untersuchungsraum, in dem zunächst mal alle Waldflächen, alle Siedlungsflächen, sowie die Grünzäsuren dargestellt sind.
In Karte 2 sind die potentiellen Außenräume im Außenbereich, sowie potentielle Räume aufgrund von Nutzungsänderungen bestehender Ausweisungen (Waldfriedhof) dargestellt. Ferner sind in der Karte die regionalen Grünzüge dargestellt.
In der Karte 3 sind dann die potentiellen Flächen für Freiflächen, die als Fotovoltaikanlagen genutzt werden können, dargestellt. Für das gesamte Stadtgebiet wurden die Flächen abgegrenzt auf den nach dem Detaillierungsgrad der Analyse grundsätzlich Standorte für Freiflächen Fotovoltaikanlagen zulässig sein können. Wesentliche einschränkenden Faktoren sind neben den Schutzgebieten auf denen die Anlagen grundsätzlich unzulässig sind, die landwirtschaftlichen Vorrangflächen, die in Kombination mit den regionalen Grünzügen als wesentliche Rezession für die Abgrenzung potentieller Flächen angesehen werden müssen. Dort wo landwirtschaftliche Vorrangflächen in regionalen Grünzügen liegen, ist gemäß Regionalplan ein Ausschlusskriterium gegeben; es sind somit keine Anlagen zugelassen. Diese Situation trifft insbesondere für die Landschaftsräume im Osten der Stadt zu.
Auf der Grundlage der weiteren, einschränkenden Faktoren wie die topographische Situation, naturräumliche Besonderheiten u. a. werden zwei Flächentypen für die Abgrenzung von Freiflächen Fotovoltaikanlagen vorgeschlagen.
Flächentyp 1
Kleinanlagen unter 2 ha
Für diese Anlagen werden die potentiellen Flächen ausgewiesen, die in den Randbereichen der kleinen Ortslagen als grundsätzlich geeignet angesehen werden können, die jedoch durch eine weitere differenzierte Bewertung eingeschränkt werden, so dass größere Anlagen nicht zu realisieren sind.
Nennenswerte Flächen sind im Plan Sittenhardt, Starkholzbach, Bibersfeld, Eltershofen und Tüngengtal abzugrenzen. Durch Umwandlung der bestehenden Nutzung kann eine Teilfläche des Waldfriedhofs ausgewiesen werden.
Flächentyp 2
Anlagen auch über 2 ha (regionalbedeutsame Anlagen)
Die Analyse ergibt, dass nach dem derzeitigen Stand vier Bereiche abgegrenzt werden können, in denen Anlagen mit einer Fläche von mehr als 2 ha, also regionalbedeutsame Anlagen, vorstellbar sind.
Diese Flächen liegen außerhalb der regionalen Grünzüge jedoch in landwirtschaftlichen Vorranggebieten, so dass hier eine Abstimmung mit der Landwirtschaft dringend erforderlich ist.
Es werden folgende Flächen als Standort für großflächige Fotovoltaikanlagen abgegrenzt:
- Hessental Ost
- Hessental westlich Solpark
- Hessental östlich Grundwiesen
- Sulzdorf Süd-Ost
Abgrenzung von Einzelstandorten
Für die genannten potenzielle Flächen ist zur Abgrenzung konkreter Standorte eine weitergehende detaillierte Bewertung erforderlich. Diese Bewertung muss insbesondere die wirtschaftliche Eignung und die Umweltbelange erfassen.
Bei der wirtschaftlichen Eignung ist detailliert die topographische Situation und der Anschluss an das Hochspannungsnetz zu betrachten.
Die Umeltbelange sollten in Form eines Umweltberichtes geprüft und bewertet werden. Diese Umweltbelange sollten in Form eines Umweltberichtes geprüft und bewertet werden. Diese Umweltüberprüfungen sind für die anstehenden Planungsverfahren (Regionalplanung, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) erforderlich.
Die vorgeschlagenen Standorte für Flächen für Fotovoltaikanlagen sind in einem Vorgespräch mit dem Regionalverband abgestimmt worden. Der Regionalverband stimmt der Konzeption der Stadt zu. Nach Aussage des Regionalverbandes ist eine Aufnahme der Standorte in die Teilfortschreibung Fotovoltaik des Regionalplans nicht erforderlich. Der Stadt Schwäbisch Hall ist es unbenommen, auf der Grundlage der Standortauswahl die erforderlichen Bauleitplanverfahren für die zu realisierenden Fotovoltaikanlagen durchzuführen. Die Zustimmung des Regionalverbandes wurde deutlich signalisiert.
Eine Aufnahme in die Teilfortschreibung ist aus einem zweiten Grund nicht angestrebt. Im Fall eines Antrags der Stadt auf Aufnahme in die Teilfortschreibung, müsste das Planwerk nochmals öffentlich ausgelegt werden. Das hat zur Folge, dass die in dem jetzigen Planwerk aufgeführten Standorte bzw. Gemeinden in diesem Jahr keine Genehmigung mehr für die von Ihnen beabsichtigten Fotovoltaikanlagen erhalten.
Die Verwaltung schlägt vor, die vorliegende Karte mit den darin enthaltenen Aussagen als Antrag auf Zustimmung an den Regionalverband zu übersenden.
Anlage 1: Lageplan Potenzielle Räume
Anlage 2: Lageplan Bewertung Potenzielle Räume
Anlage 3: Lageplan Stanortanalyse f. Freiflächen-Fotovoltaikanlagen/ Abgrenzung
Anlage 4: Lageplan Standortanalyse f. Freilächen-Fotovoltaikanlagen u. Windkraftanlagen/ Abgrenzung
Fachbereichsleiter Neumann erläutert, dass die Karte 4 (Freiflächen für potentielle künftige Nutzungen von Fotovoltaik- und Windkraftanlagen) aus den Karten 1 - 3 entwickelt wurde. In den Karten 1 - 3 sind die einzelnen Flächen nach deren Nutzung klassifiziert (s. Abwägungs- und Ausschlusskriterien im Sachvortrag). Trifft nur ein Kriterium zu, ist die künftige Nutzung Auslegungssache. Bei zwei Kriterien ist eine Nutzung zur Fotovoltaik bzw. Windkraftanlagen nicht möglich.
Oberbürgermeister Pelgrim legt Wert darauf, dass es sich um eine potentielle künftige Nutzung handelt. Eine Entscheidung über die tatsächliche Nutzung wird hierdurch nicht getroffen.
Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, den entsprechenden Antrag an den Regionalverband auszufertigen.