§ 55 - Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (öffentlich)
Sachvortrag:
Die Bundesregierung hat am 27.01.2009 zur Beschleunigung von Investitionen beschlossen, das Vergabeverfahren des Bundes für die Jahre 2009 und 2010 zu vereinfachen.
Entsprechend der Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschleunigung öA) vom 17.02.2009 kann auch in Baden-Württemberg entsprechend verfahren werden. Die Regelungen gelten für Behörden und Betriebe des Landes unmittelbar.
Den kommunalen Auftraggebern und sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, so vorzugehen.
Demnach sind vom 01.03.2009 bis 31.12.2010 beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben ohne nähere Begründung zugelassen, wenn der geschätzte Auftragswert folgende Wertgrenzen nicht überschreitet:
- Bei Bauleistungen:
Beschränkte Ausschreibungen nach § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe c VOB/A bis 1.000.000 €,
freihändige Vergaben nach § 3 Nr. 4 Buchstabe d VOB/A bis 100.000 €. - bei Liefer- und Dienstleistungen:
Beschränkte Ausschreibungen nach § 3 Nr. 3 Buchstabe d VOL/A und freihändige Vergaben nach § 3 Nr. 4 Buchstabe f VOL/A jeweils bis 100.000 €.
Die genannten Beträge gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.
Die Übernahme der o. g. Wertgrenzen würde für die Vergabepraxis der Stadt Schwäbisch Hall bedeuten, dass in dem o. g. Zeitraum so gut wie keine öffentlichen Ausschreibungen mehr stattfinden würden.
Stadträtin Herrmann bittet, diese Vergaben trotzdem im BPA bzw. GR zu behandeln. Die Auftragsvergaben sollten transparent sowie klar und eindeutig sein.
Beschluss:
Die Verwaltung wird ermächtigt, im Einzelfall beim Vorliegen einer entsprechenden Dringlichkeit, beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben entsprechend den Wertgrenzen der Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 17.02.2009 durchzuführen.
Die Vorschriften der städtischen Hauptsatzung gelten dabei nach wie vor.
(einstimmig - 30 -)