§ 242 - Sanierungsgebiet Kernstadt: - Erweiterung Unterwöhrd; - Förmliche Festlegung „Sanierungsgebiet Kernstadt Erweiterung Unterwöhrd (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Errichtung des neuen Globe Theaters auf der Kocherinsel Unterwöhrd schreitet voran. Das Umfeld um den Neubau weist hinsichtlich seiner Aufenthaltsqualität und Funktionalität starke Mängel auf. Um ein attraktives Umfeld zu schaffen, ist eine grundlegende Neugestaltung bzw. Sanierung notwendig.

Bisher kann der Unterwöhrd, der häufig im Jahr für Veranstaltungen genutzt wird, nur über die Altstadt bzw. den denkmalgeschützten Steinernen Steg mit seiner sehr engen Zufahrt angedient werden. Um die Altstadt und den Steinernen Steg wesentlich vom Verkehr zu entlasten, ist eine neue Verbindung von der Straße „Im Lindach“ zur Kocherinsel vorgesehen. Dies soll in Form einer neuen Brücke (Lindachbrücke) erfolgen, die künftig den Seitenarm des Kochers überspannt und eine kurze Anbindung des Unterwöhrds an das übergeordnete Straßennetz ermöglicht.

Für die beiden Sanierungsmaßnahmen sollen Finanzmittel aus dem Landessanierungsprogramm beantragt werden. Um diese Finanzmittel zu erhalten, ist eine Erweiterung des Sanierungsgebiets um die Gebietskulisse am Unterwöhrd erforderlich. Die Erweiterung ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) dargestellt. Die Anlage 2 zeigt das bisher rechtsgültige Sanierungsgebiet „Kernstadt“.

Auf die Durchführung von weitergehenden „Vorbereitenden Untersuchungen“ kann angesichts des geringen Erweiterungsumfangs aus Sicht der Verwaltung verzichtet werden.

1. Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Als Grundlage zur Förderung der Einzelmaßnahmen ist es erforderlich, das Sanierungsgebiet förmlich festzulegen. Diese Festlegung erfolgt durch die in der Anlage 1 näher beschriebenen Satzung unter Bezugnahme auf den jeweiligen Abgrenzungsplan.

2. Wahl des Sanierungsverfahrens

Im Rahmen der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets ist auf der Grundlage § 142 Abs. 4 BauGB abzuwägen, welches der im Baugesetzbuch vorgesehenen Sanierungsverfahren eingreifen soll. Auf der Grundlage des Baugesetzbuches steht

a) das so genannte „klassische Verfahren“ unter Anwendungen der Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB

b) das „vereinfachte Sanierungsverfahren“ unter Ausschluss der §§ 152 bis 156a BauGB

zur Verfügung.
Das „klassische“ und das „vereinfachte“ Verfahren unterscheiden sich jedoch in verschiedenen Punkten, die im folgenden zusammengefasst dargestellt werden:

Die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB werden als so genannte „bodenpolitische Konzeption“ des Sanierungsrechtes bezeichnet. Sie sollen bewirken, dass Bodenwertsteigerungen im Sanierungsgebiet, die durch die Aussicht auf die Sanierung, ihre Vorbereitung oder Durchführung entstehen, zur Finanzierung der Sanierungskosten herangezogen werden. Diese umfassen im wesentlichen die Regelungen über die sog. Ausgleichsbeträge.

Nach den Regelungen des § 142 Abs. 4 BauGB ist die Anwendung dieser Vorschriften des 3. Abschnitts – der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften – auszuschließen, wenn diese für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind und die Durchführung der Sanierung durch den Ausschluss nicht erschwert wird.

§ 142 Abs. 4 Satz 2 Baugesetzbuch regelt, dass im Fall des Ausschlusses des besonderen sanierungsrechtlichen Verfahrens in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflichten nach § 144 BauGB insgesamt, nach § 144 Abs. 1 BauGB oder § 144 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen werden können.

§ 144 Abs. 1 Baugesetzbuch beinhaltet die Genehmigungsnotwendigkeit folgender Maßnahmen bzw. Vorgänge:

1. Bauvorhaben nach § 29 BauGB

2. Miet- und Pachtverhältnisse über die Dauer von mehr als einem Jahr.

§ 144 Abs. 2 BauGB beinhaltet die Genehmigungsnotwendigkeit folgender Maßnahmen bzw. Vorgänge:

1. die Grundstücksveräußerung bzw. Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts,

2. die Bestellung grundstücksbelastender Rechte (Grundschulden, Grunddienstbarkeiten),

3. schuldrechtliche Verträge die mit den unter 1. und 2. beschriebenen Verpflichtungen im Zusammenhang stehen,

4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,

5. Grundstücksteilungen

Aufgrund der Tatsache, dass sich die betroffenen Grundstücke ausschließlich im Eigentum der Stadt Schwäbisch Hall befinden und auch in Zukunft verbleiben und die Flächen weiterhin öffentlich genutzt werden, können daher die Regelungen des besonderen Entschädigungsrechtes, Prüfungsrechtes, die Preisvorschriften bei der Privatisierung von Grundstücken sowie das besondere Umlegungsrecht und die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen vernachlässigt werden. Diese vorgenannten Bestimmungen sind Gegenstand der §§ 152 bis 156a BauGB.
In Anbetracht der Eigentumsverhältnisse besteht keine Notwendigkeit zur Anwendung dieser Rechtsvorschriften.

Im Rahmen der Abwägung des Verfahrens wird empfohlen, das vereinfachte Verfahren unter Einbeziehung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 144 Abs. 1 BauGB und des § 144 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

3. Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets ist im beiliegenden Abgrenzungsplan dargestellt. Der Abgrenzungsplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.

Anlage 1: Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Kernstadt – Erweiterung Unterwöhrd“ mit Lageplan
Anlage 2: Lageplan mit dem bisher rechtsgültigen Sanierungsgebiet „Kernstadt“

 

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt erläutert, dass seine Fraktion den Vorschlag der Verwaltung überwiegend mittragen könne. Man sehe auch die Argumente, welche teilweise vor der Zeit von Ersten Bürgermeister Klink bereits erwogen wurden. Die Altstadt sei eng und bedürfe einer gewissen Schonung hinsichtlich größerer Fahrzeuge. Der historische „Steinerne Steg“ sei begrenzt belastbar. Es sei nicht ganz fernliegend, eine bescheidene Brücke zur Versorgung des Unterwöhrds vorzusehen. Diese müsse jedoch architektonisch passen und sollte sich in das Gesamtkonzept einfügen. In diesem Falle unterstütze man das Anliegen.

Oberbürgermeister Pelgrim verdeutlicht, dass es in heutiger Sitzung um die Festsetzung der Erweiterung des Sanierungsgebietes gehe. Es handle sich nicht um einen Beschluss zur Realisierung.

Stadtrat Sakellariou erläutert, dass man ein Sanierungsgebiet grundsätzlich unterstützen müsse, um Zuschüsse zu bekommen. In der Sitzungsvorlage sei jedoch auch die Lindachbrücke enthalten. Diese Brücke habe der Gemeinderat bereits abgelehnt. Auch in der Haushaltsrede des SPD-Fraktionsvorsitzenden Kaiser sei ein Streichungsvorschlag hinsichtlich des Ansatzes enthalten. Aus diesem Grunde halte es Stadtrat Sakellariou für nicht gut, wenn man sich an dieser Stelle vor den Haushaltsplanberatungen festlege. Es handle sich seiner Ansicht nach um den falschen Zeitpunkt. Die Frage, ob man einer Lindachbrücke später zustimme, hänge von vielen Dingen wie z.B. der Architektur, dem Verkehrsfluss und den Alternativen ab. Er möchte daher in heutiger Sitzung ungern der Sitzungsvorlage zustimmen. Stadtrat Sakellariou sei verwundert, dass trotz Kenntnis der Streichungsvorschläge mehrerer Fraktionen dem Gemeinderat die in Rede stehende Sitzungsvorlage zugegangen sei.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert zum Verfahren, dass die heutige Sitzung eine Vorberatung darstelle. Man brauche in heutiger Sitzung keine Beschlussfassung zu treffen. Dies würde nach Beratung über den Haushalt kommen. In der Gemeinderatssitzung am 13.12.17 sei nach der Beratung des Haushalts der Satzungsbeschluss vorgesehen. Man könne dies daher in heutiger Sitzung unbelastet zur Kenntnis nehmen.

Stadtrat Sakellariou vertritt die Ansicht, dass man mit Zustimmung zum Satzungsvorschlag bereits eine „Furche“ für die Lindachbrücke ziehe, da der Bereich räumlich in das Gebiet integriert sei. Es mache daher keinen Sinn zu einem späteren Zeitpunkt zu sagen, dass man es nicht so gemeint habe.

Oberbürgermeister Pelgrim verdeutlicht, dass - wenn sich in der Haushaltsberatung etwas anderes ergeben würde, als das was seitens der Verwaltung für vernünftig empfunden werde - man den betroffenen Bereich im Satzungsbeschluss herausnehmen werde. Man brauche jedoch trotzdem ein Sanierungsgebiet, da die Umfeldgestaltung um das neue Globe-Theater und der Bereich des Biergartens wichtig sei.

Stadträtin Herrmann vertritt die Ansicht, dass die Vorberatung Sinn mache, da man auch signalisieren könne, was man nicht wolle. Das Sanierungsgebiet sei mit Maßnahmen hinterlegt. Eine der Maßnahmen sei die in Rede stehende Brücke. Hierzu habe man sich in der Vergangenheit bereits mehrfach geäußert. Man wolle diese Brücke nicht. Ihre Fraktion stimme daher dem Sanierungsgebiet nicht zu. Dieses müsste ihrer Auffassung nach anders aussehen. Um Erläuterung der restlichen Maßnahmen auf dem Unterwöhrd wird gebeten. Wenn die Lindachbrücke ausgenommen werde, könne sich ihre Fraktion jedoch eine Zustimmung vorstellen.

Stadtrat Neidhardt erläutert, dass er die Innenstadt auch aus der Perspektive eines höheren Fahrzeugs sehr gut kenne. Er habe bereits leidenschaftlich dafür plädiert, diese Brücke zu bauen, da auch die Abfahrt der Lieferfahrzeuge über diese Brücke erfolgen kann. Bislang müssten die Fahrzeuge über den „Steinernen Steg“ zurückfahren und die Innenstadt über die Haalstraße und die Schwatzbühlgasse verlassen. Wenn im Sommer die Gäste in den Straßencafes in der Schwatzbühlgasse sitzen und die schweren Fahrzeuge, welche nicht unter der „Rittersbrücke“ durchpassen, vorbeifahren, sei dies nicht gerade „erbaulich“. Auf den Gesamtzusammenhang wird hingewiesen.

Stadtrat Baumann erinnert daran, dass der Ersatzbau der Lindachbrücke in der Vergangenheit an ein oder zwei Stimmen scheiterte. Hierzu werde man innerhalb der Haushaltsberatungen abstimmen. Seine Fraktion habe ihre Meinung zur Brücke nicht geändert. Oberbürgermeister Pelgrim könne mit einer positiven Abstimmung seiner Fraktion rechnen.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert zum erneuten Vorstoß der Verwaltung, dass die Beratung beim letzten Mal emotional mit der Frage des Neubaus des Globe-Theaters überlagert gewesen sei. Dies sei bereits im Jahre 2015 eine relevante Dimension gewesen. Man habe zwischenzeitlich die Entscheidung getroffen eine ganzjährige Spielstätte zu haben. Man müsse deshalb auch in den Wintermonaten die Erreichbarkeit für Kulissen und Krankentransporte etc. gewährleisten. Weiter erwäge man, dass man den Biergarten integriere. Auch aus Bewirtschaftungsgründen gebe es eine Überlegung eine feste Einrichtung zu etablieren. Hier sei die Anlieferung ebenfalls ein Thema. Zwischenzeitlich habe man ein Radwegekonzept. Hier stellt sich die Frage, wie man den Radweg von Steinbach in das Zentrum führe. Dort seien zwei Wege identifiziert. Ein Weg führe über die Unterlimpurger Straße. Eine Realisierung sei aufgrund des Parkverkehrs dort nicht ganz einfach zu realisieren. Eine zweite Wegebeziehung führe über „den Lindach“. Die Brücke könnte dann auch für den Radverkehr in Richtung Innenstadt dienen. Der Hauptgrund für den erneuten Vorschlag der Verwaltung liege jedoch in den ganzjährigen Strukturen. Hierfür brauche man auch eine vernünftige Anfahr- und Liefersituation. Man habe zwischenzeitlich Erfahrungen gesammelt, was es bedeute im Ganzjahresbetrieb solch eine Baustelle zu bewältigen. Dies sei möglich, jedoch mit zusätzlichem Aufwand. Die Furt sei in den Wintermonaten relativ oft überschwemmt. Die Zuwegung über die jetzige Furt sei, unabhängig von der rechtlichen Dimension, daher keine geeignete Lösung für den Winterbetrieb. Die Furt sei zudem in rechtlicher Hinsicht für den Regelfahrzeugverkehr nicht zulässig. Die Chance einer Entlastung für den Innenstadtbereich sei für die Verwaltung nachvollziehbar. Alle hätten sich zur Aufgabe gemacht, nicht nur die Marktstraße sondern auch den Hafenmarkt und die Haalstraße zu verkehrsberuhigten Bereichen umzubauen. Es wird die Frage aufgeworfen, wie die Innenstadt erreicht werden kann, wenn im Bereich des Hafenmarktes ein Jahr lang eine Baustelle besteht. Es könnte mit Landessanierungsmitteln eine Verbesserung der Infrastruktur erreicht werden. Die Inanspruchnahme des „Steinernen Stegs“ für Fußgängerinnen und Fußgänger sei hoch. Hier sollte deshalb kein ganzjähriger Verkehr stattfinden. Es wird daher ein Weg aufgezeigt, wonach dies nicht zu 100 % aus Eigenmitteln finanziert werden müsste, sondern zu einem hohen Anteil vom Land mitfinanziert werden würde. Der Finanzierungsrahmen von 2 Mio. € habe man noch zur Verfügung. Diesen wolle man ausschöpfen. Dies sei der Hintergrund der ergänzenden Sitzungsvorlage. In heutiger Sitzung erfolge eine Einbringung des Sachverhalts.

Stadträtin Walter fragt an, ob die Anlieferung für das alte Globe-Theater über die Furt erfolgte.

Oberbürgermeister Pelgrim erklärt, dass die Furt grundsätzlich nicht für den Verkehr zugelassen sei. Nun habe man mit einem ganzjährigen Betrieb nach Ansicht von Oberbürgermeister Pelgrim ganz andere Herausforderungen.

Stadträtin Walter vertritt die Ansicht, dass man die Wege, welche man im Sommer benutze, auch im Winter benutzen könne.

Oberbürgermeister Pelgrim entgegnet, dass die Inanspruchnahme zunehme.

Stadträtin Walter erläutert, dass gegenüber dem Seniorenwohnstift „Im Lindach“ eine Querungsmöglichkeit für Radfahrerinnen und Radfahrer besteht.

Oberbürgermeister Pelgrim kommt auf die Lage der Spielplätze zu sprechen.

Stadträtin Herrmann verweist auf die Steigung, eine schlecht einsehbare Kreuzung sowie auf den mangelnden Gehweg. Der Verkehr werde nach Ansicht von Stadträtin Herrmann nur verlagert und werde auf dem Unterwöhrd zunehmen. Eine Lindachbrücke wird daher als keine gute Lösung angesehen. 

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kernstadt – Erweiterung Unterwöhrd“.
  2. Der Gemeinderat beschließt, die Sanierungsmaßnahmen im so genannten „vereinfachten Sanierungsverfahren“ auf der Grundlage des § 142 Abs. 4 unter Einschluss der §§ 144 Abs. 1 BauGB und 144 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung mit der Bezeichnung „Sanierungsgebiet Kernstadt – Erweiterung Unterwöhrd förmliche Abgrenzung Sanierungsgebiet“ im Maßstab 1:2000 vom 23.10.2017.

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