TOP 6.3 - Bebauungsplan: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0915-01„Freiflächen-PV Eichenäcker-Nordost“ in Bibersfeld-Hohenholz; hier: Aufstellungsbeschlüsse, Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 1.zu326/23

Sachvortrag:

Am 20.04.2023 (SV-Nr. 67/23, öffentlich) hat der Gemeinderat dem Antrag von Martin Löchner, Schwäbisch Hall, auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens stattgegeben.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0915-01„Freiflächen-PV Eichenäcker-Nordost“ sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Größe von 5 ha auf dem Flurstück 1140/1 Bibersfeld-Hohenholz. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung.

Die Begrenzung auf 5 ha begründete sich durch Vorgaben des Regionalplans, der in Regionalen Grünzügen bisher in bestimmten Ausnahmefällen Freiflächen-Photovoltaikanlage bis 5 ha zulassen konnte. Inzwischen hat der Regionalverband in seiner Sitzung am 20.10.2023 die Obergrenze hierfür auf 10 ha erhöht. Aus diesem Grund kann nun der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs, wie ursprünglich vom Vorhabenträger geplant, auf das gesamte Flurstück 1140/1 (9,58 ha) erweitert werden.

Das Plangebiet liegt nordöstlich von Hohenholz im Gewann „Eichenäcker“ unmittelbar an der Gemarkungsgrenze zu Rosengarten. Es umfasst das Flurstück 1140/1 mit einer Planfläche von ca. 9,58 ha. Dieses wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Süden grenzt ein lückig-bewachsener Gehölzstreifen aus Obstbäumen, Weiden und Eschen, sowie der Blümelbach an. Im Norden befindet sich eine Buntbrache und im Weiteren Ackerfläche, während im Osten und Westen ein Feldweg das Plangebiet abgrenzt. Westlich befindet sich zudem die Kreisstraße K2594. Über das Plangebiet läuft darüber hinaus eine Stromleitung.

Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Modultischhöhen von 3,50 m als auch Bauhöhen der notwendigen Betriebsgebäude / Technikstationen und sonstigen baulichen Anlagen bezogen auf das natürliche Gelände am Baukörper sowie die überbaubaren Grundstücksflächen.

Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen, sowie den erforderlichen weiteren Anlagen (Wechselrichter, Verkabelung etc.) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Module werden auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet und aufgeständert. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Photovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos entfernt werden.

Dem Interessenkonflikt zwischen der Ausweisung eines Sondergebietes für die Erzeugung Erneuerbarer Energien und dem Eingriff in Natur und Landschaft soll durch folgende Maßnahmen abgeholfen werden:

  • Anlage des gesamten Plangebietes als artenreiche Wiesenfläche

  • Minimierung der Bodenversiegelungen durch Begrenzung der überbaubaren Grund- stücksfläche

  • Begrenzung der Höhenentwicklung der geplanten Betriebsgebäude/Stationen/So- larmodule

  • Minimierung der Bodeninanspruchnahme durch das Verbot von Betonfundamenten für die Solar-Modultische, diese sind im „Ramm- oder Schraubverfahren“ zu veran- kern.

Im weiteren Verfahren erfolgt die Konkretisierung des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der bisher als skizzenhafter Entwurf vorliegt (Anlage 6).

Für den Bebauungsplan wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (Anlage 7). Ergebnis ist, dass unter Berücksichtigung von Minimierungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen mit keiner Beeinträchtigung für Vögel zu rechnen ist. Weitere Artengruppen sind nicht betroffen, weil die Lebensräume hierfür nicht vorhanden sind.

Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt (Anlage 2) und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.

Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Kriterienkatalogs, welcher durch den Gemein- derat am 22.06.2022 beschlossen wurde.

Die anstehende Offenlage soll nach § 3 des Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.

Der Ortschaftsrat Bibersfeld hat am 21.11.2023 beraten und den Beschlussantrag mehrheitlich abgelehnt mit der Begründung, „es würde sich um den besten Ackerboden in unserem Teilort handeln, auf dem die PV-Anlage errichtet würde.“ Das Verfahren wurde allerdings eingeleitet, nachdem der Ortschaftsrat in der Vergangenheit am 28.03.2023 der Planungsermächtigung mehrheitlich zugestimmt hatte.

Nach Auskunft des Vorhabenträgers werden auf der betreffenden Fläche seit nunmehr zwei Jahrzehnten Energiepflanzen für die Biogaserzeugung angebaut. Dies wäre auch künftig die Alternative. Angesichts des bei Freiflächenphotovoltaik signifikant höheren Energieertrags pro Hektar Fläche wird die Verwaltung nach Abwägung die nachfolgenden Beschlussanträge trotz mehrheitlicher Ablehnung durch den Ortschaftsrat dem Gemeinderat zur positiven Entscheidung vorlegen.

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, ohne Maßstab, Stadt Schwäbisch Hall, 24.10.2023
Anlage 2: Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan, 24.10.2023
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, Käser Ingenieure GmbH&Co.KG, 24.10.2023
Anlage 4: Textteil und Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Käser Ingenieure GmbH&Co.KG, 24.10.2023
Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan, Käser Ingenieure GmbH & Co.KG, 24.10.2023
Anlage 6: Entwurf Vorhaben- und Erschließungsplan, Regenerative Energien Munz GmbH, Rosengarten, 24.10.2023
Anlage 7: Artenschutzrechtliche Prüfung, roosplan, Backnang, 27.10.2023*Anlage 8: 5. Teiländerung des FNP 7D, Teilbereich 7, Stadt Schwäbisch Hall, 24.10.2023
Anlage 8: 5. Teiländerung des FNP 7D, Teilbereich 7, Stadt Schwäbisch Hall, 24.10.2023

Beschlussfassung:

1. Empfehlungsbeschluss an den GA

Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 24.10.2023 (vgl. Anlage 8).

2. Aufstellungsbeschlüsse und Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung

A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0915-01„Freiflächen-PV Eichenäcker-Nordost“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 0915-01„Freiflächen-PV Eichenäcker-Nordost“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:1500 vom 24.10.2023 (vgl. Anlage 3).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteili-gung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-7. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0915-01„Freiflächen-PV Eichenäcker-Nordost“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0915-01„Freiflächen-PV Eichenäcker-Nordost“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0915-01„Freiflächen-PV Eichenäcker-Nordost“ (vgl. Anlage 3).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteili-gung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-7. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage. 

(5 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen)

Das heißt, der Antrag wurde abgelehnt.

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