TOP 6.3 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2011-05 „Freiflächenphotovoltaikanlage Sandbauernfeld-Südost“, Tüngental; hier: Aufstellungsbeschluss, Beschluss über die frühzeitige Beteiligung - Vorberatung - (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 181/23
Sachvortrag:
Am 15.03.2023 (SV-Nr. 23/23, öffentlich) hat der Gemeinderat dem Antrag von Herrn Thomas Scheurer, Schwäbisch Hall auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens stattgegeben.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2011-05„Freiflächenphotovoltaikanlage Sandbauernfeld-Südost“, Tüngental sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage (FFPV) auf den Flurstücken 349, 370 und 371 in Tüngental. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung.
Das Plangebiet liegt südwestlich von Tüngental im Gewann „Sandbauernfeld“. Es umfasst die Flurstücke 349, 370 und 371 mit einer Planfläche von ca. 6,5 ha. Diese werden intensiv landwirtschaftlich, bzw. als Grünweg genutzt.
Das Vorhaben befindet sich nicht in einem regionalen Grünzug, daher ist eine Fläche größer als 5 ha möglich. Das Plangebiet ist nach Flurbilanz als Vorrangflur I und nach Flächenbilanzkartierung als Vorrangfläche Stufe II eingestuft und ist somit nach den Regelungen des städtischen Kriterienkatalogs auf dieser Fläche möglich.
Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Modultischhöhen von 3,50 m als auch Bauhöhen der notwendigen Betriebsgebäude/Technikstationen und sonstigen baulichen Anlagen bezogen auf das natürliche Gelände am Baukörper sowie die überbaubaren Grundstücksflächen.
Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen, sowie den erforderlichen weiteren Anlagen (Wechselrichter, Verkabelung etc.) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Modulgestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Photovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos entfernt werden.
Dem Interessenkonflikt zwischen der Ausweisung eines Sondergebietes für die Erzeugung und Speicherung Erneuerbarer Energien und dem Eingriff in Natur und Landschaft soll durch folgende Maßnahmen abgeholfen werden:
• Anlage des gesamten Plangebietes als extensiv genutztes Grünland, auch unter den Modulen
• Pflanzgebot für eine unterbrochene Hecke am südlichen Rand des Plangebiets
• Pflanzgebot für eine Hochstaudenflur am östlichen Rand des Plangebiets
• Pflanzgebot für eine wechselfeuchte Wiese im Norden des Plangebiets
• Ansaat eines extensiven Saums für Schmetterlinge und Wildbienen
• Baufeld- und Bauzeitbeschränkung
• Minimierung der Bodenversiegelungen durch Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche
• Begrenzung der Höhenentwicklung der geplanten Betriebsgebäude/Stationen/Solarmodule
• Minimierung der Bodeninanspruchnahme durch das Verbot von Betonfundamenten für die Solar-Modultische, diese sind im „Ramm- oder Schraubverfahren“ zu verankern
• Bodenfreiheit der Einfriedung zur Durchlässigkeit des Plangebietes für Kleintiere
Um die Anlage in Natur- und Landschaft einzubinden, umgeben die Anlage deshalb verschiedene Pflanzgebote. Zum Weg im Süden ist eine unterbrochene Hecke mit standorttypischen Sträuchern anzupflanzen. Zur westlich und nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche ist ein extensiver Saum einzusäen und im östlichen Bereich im Übergang zum Rössbach eine Hochstaudenflur anzulegen.
Im Süden bleiben die vorhandenen Bäume auf städtischer Fläche erhalten und wurden im Bebauungsplan durch Festsetzung gesichert. Der Vorhabenträger wurde darauf hingewiesen, dass die dadurch etwaige entstehende Verschattung von Modulflächen zu dulden ist.
Der geplante Solarpark ist durch das bestehende Wegenetz und die vorhandenen Wegebeziehungen gut erreichbar. Es müssen keine weiteren Straßen angelegt oder ertüchtigt werden. Die Anlage kann am bestehenden Trafo der Stadtwerke südwestlich von Matheshörlebach angeschlossen werden.
Für den Bebauungsplan wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP, Anlage 7) angefertigt, die Aussagen zu Maßnahmen trifft, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu vermindern. Hierunter fällt in erster Linie eine CEF-Maßnahme bezüglich der Feldlerche, deren Lebensraum durch den Bau der FFPV verloren geht. Als Ausgleich wird eine mehrjährige Buntbrache im Umkreis von 3 km angelegt. Der genaue Standort wird im weiteren Verfahren bestimmt.
Im weiteren Verfahren erfolgt darüber hinaus die Erarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplanes, so dass dieser zur Offenlage vorliegt.
Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt (Anlage 2) und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.
Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Kriterienkatalogs, welcher durch den Gemeinderat am 22.06.2022 (§ 180, öffentlich) beschlossen wurde.
Die anstehende Offenlage soll anhand § 3 des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.
Der Ortschaftsrat Tüngental hat in seiner Sitzung am 06.07.2023 einstimmig mit 7 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen zugestimmt.
Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, ohne Maßstab, Stadt Schwäbisch Hall, Stand 05.06.2023
Anlage 2: Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan, Stadt Schwäbisch Hall, Stand 05.06.2023
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, Stand 05.06.2023, (Büro Klärle GmbH)
Anlage 4: Textteil zum Bebauungsplan, Stand 05.06.2023 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 5: Oertliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Stand 05.06.2023, (Büro Klärle GmbH
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, Stand 05.06.2023, (Büro Klärle GmbH)
Anlage 7: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 05.06.2023, (Büro Klärle GmbH)
Anlage 8: 5. Teiländerung des FNP 7D, Teilbereich 2, Stadt Schwäbisch Hall, 05.06.2023
Beschlussfassung:
1. Empfehlungsbeschluss an den GA
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der
Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 05.06.2023 (vgl.
Anlage 8).
2. Aufstellungsbeschlüsse und Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2011-05 „Freiflächen-PV Sandbauernfeld- Südost“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2011-05 „Freiflächen-PV Sandbauernfeld-Südost“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB
aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:1500 vom 05.06.2023 (vgl. Anlage 3).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3
Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-7. Der Zeitraum zur Abgabe
von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2011-05 „Freiflächen-PV Sandbauernfeld-Südost“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2011-05 „Freiflächen-PV Sand-bauernfeld-Südost“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 2011-05 „Freiflächen-PV Sandbauernfeld-Südost“
(vgl. Anlage 3).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Be-teiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3
Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-7. Der Zeitraum zur Abgabe
von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.
(16 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)