TOP 6.1 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Steinäcker-Ost“, Sulzdorf; hier: Auslegungsbeschlüsse - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sitzungsvorlagen-Nummer: 179/23

Sachvortrag:

Am 19.12.2022 (SV-Nr. 311/22, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Steinäcker-Ost“ in Sulzdorf durchzuführen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 12.01.2023 bis 12.02.2023. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte durch Anschreiben mit der Bitte um Stellungnahme im gleichen Zeitraum.

Aus der frühzeitigen Beteiligung gingen insgesamt 29 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein. Die Stellungnahmen wurden entgegen genommen und die darin enthaltenen Anregungen und Hinweise mit den zur frühzeitigen Beteiligung vorgelegten Unterlagen abgeglichen. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Die Tabelle mit den Vorschlägen zur Abwägung liegt bei (Anlage 7).

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Brandschutz, teilt mit, dass ein Nachweis über die Leistungsfähigkeit der nächstgelegenen Hydranten (mind. 30 m³) für die Löschwasserversorgung zu erbringen ist und für die Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Zu- und Umfahrt, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sind.
Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Hydranten (ca. 300 m entfernt) beträgt 36 m³/h. Zudem gibt es in Dörrenzimmern einen Löschwasserbehälter mit 150 m³. Die bestehenden landwirtschaftlichen Wege gewährleisten die Erreichbarkeit.

Das Polizeipräsidium Aalen sieht keine Bedenken, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Spiegelungen von der PV-Anlage beeinträchtigt wird.

Die Anlage liegt ca. 600 m von der Landesstraße L1060 entfernt. Zudem kommen Module mit Antireflexbeschichtung zur Anwendung. Nach den einschlägigen Richtlinien ist eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht ersichtlich, da sich die Anlage mehr als 100 m entfernt befindet.

Die DB Energie GmbH teilt mit, dass durch das Plangebiet eine 110-kvBahnstromleitung mit einem Annäherungsbereich von 60 verläuft, sowie im Bereich des Schutzstreifens die Abstände gem. DIN VDE 0210 und DIN VDE 0105 eingehalten werden müssen. Weiter wird gebeten, in den Bebauungsplan Festsetzungen zu den endgültigen Bauausführungsplänen zu treffen sowie auf notwendige Schutzmaßnahmen der Strommasten hinzuweisen.
Der Annäherungsbereich wird zusätzlich im Lageplan dargestellt und die Abstandsregelungen bezüglich des Schutzstreifens als Hinweis im Textteil übernommen. Bauordnungsrechtliche Sachverhalte können jedoch nicht im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt bzw. festgesetzt werden. Diese werden vom Vorhabenträger im Rahmen des Bauantrags mit der DB Energie GmbH rechtzeitig abgestimmt. Die Maststandorte befinden sich außerhalb des Plangebiets.

Die Deutsche Bahn AG hat keine Bedenken gegen den Bebauungsplan, wenn die Hinweise und Anregungen zu den Emissionen durch den Bahnbetrieb bzw. der Erhaltung der Bahnanlagen, zu Beleuchtungsanlagen, Werbung, etc. beachtet werden. Die Hinweise werden in die Planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.

Der Regionalverband Heilbronn-Franken weist darauf hin, dass die geplante FFPV-Anlage mit einer Größe von 9,5 ha im Regionalen Grünzug aktuell nicht möglich ist. Ausnahmeregelungen lassen eine max. Fläche von 5 ha zu. Allerdings ist die Fläche Teil der derzeit laufenden 20. Änderung des Regionalplans für Freiflächenphotovoltaik, weshalb in Aussicht gestellt werden kann, dass die Planung künftig mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sein wird. Deshalb wird empfohlen, das Verfahren in Absprache mit dem Regionalverband parallel weiter zu führen. Darüber hinaus wird angeregt, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren anzupassen.
Abschließend wird die vorliegende Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Freiflächenphotovoltaikanlage ausdrücklich als wichtigen Schritt hin zu einer klimaneutralen, wirtschaftlich unabhängigen und sicheren Energieversorgung der Region begrüßt. Die Stadt Schwäbisch Hall stellt sich damit der Herausforderung einer zukunftsfähigen und nachhaltigen Energieversorgung und trägt ihren Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele bei.
Das Bebauungsplanverfahren wird zeitlich auf die 20. Änderung des Regionalplans abgestimmt, der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren angepasst.

Der Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e.V. sieht durch den Entzug von Produktionsflächen eine Belastung für aktive landwirtschaftliche Betriebe. Um die Flächennutzung für die aktive Landwirtschaft sicherzustellen, sollen Freiflächenanlagen vornehmlich zur Existenzsicherung landwirtschaftlicher aktiver Betriebe als Ergänzung des Betriebseinkommens geplant und umgesetzt werden. Nur dann sei ein Rückbau denkbar, wenn die Nahrungsmittelerzeugung dies erfordert.
Initiator ist ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb der sich bisher aus den Standbeinen Ackerbau und Grünland zusammensetzt. Es ist nun erklärtes Ziel mit dem Bau einer Photovoltaikanlage auf den eigenen landwirtschaftlich genutzten Flächen den landwirtschaftlichen Betrieb weiter abzusichern. Darüber hinaus liegt seit Januar 2023 mit der EEG-Novelle der Ausbau der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse.

Das Umweltzentrum SHA e.V. sieht keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der damit verbundene erhebliche Verlust landwirtschaftlicher Fläche nicht an anderer Stelle durch Intensivierung bzw. Biotopverluste (z.B. Beseitigung von Obstwiesen) kompensiert wird. Weiter werden die landschaftsprägenden Bäume an der Ostseite ihres vorgesehenen Erhalts wegen des damit verbundenen Schattenwurfs langfristig als bedroht angesehen. Besser wäre es, die am Rande der Bäume geplanten Module etwas weiter im Westen beginnen zu lassen. Der wertvolle Bahndammbereich darf nicht als Lager- oder Abstellfläche missbraucht werden.

Außerhalb des Plangebietes wird nur der artenschutzrechtliche Feldlerchenausgleich notwendig. Die Bäume befinden sich auf städtischem Grund. Es ist nicht geplant, die Bäume zu entfernen bzw. einzukürzen. Im Bebauungsplan ist bereits festgesetzt, dass nur innerhalb des Plangebietes gelagert werden darf.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Raumordnung weist auf die Trasse der Hochspannungsfreileitung und auf die Lage im Regionalen Grünzug hin, teilt jedoch gleichzeitig mit, dass durch die derzeit laufende Regionalplanänderung, das Bebauungsplanverfahren parallel weitergeführt werden kann. Weiter sollte sichergestellt werden, dass die Freiflächen-Photovoltaikanlage nach einer dauerhaften Nutzungsaufgabe zurückgebaut wird und dies im Textteil aufgenommen wird.
Die Trasse der Hochspannungsfreileitung wurde berücksichtigt und der Rückbau der Anlage wird im Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Landwirtschaft, merkt grundsätzlich an, dass die Zielsetzung bei Photovoltaikanlagen sein sollte zuerst auf siedlungsbezogene vorgeprägte Standorte, auf Dächern, sowie im Außenbereich auf Deponien und Konversionsflächen zu gehen. Standorte zuungunsten guter landwirtschaftlicher Flächen wird als höchst bedenklich bewertet, da eine nachhaltige Landwirtschaft, die ihre Aufgaben auch im öffentlichen Interesse wahrnimmt, auf geeignete Produktionsstandorte angewiesen ist, um ökologisch und ökonomisch effizient produzieren zu können. Weiter sind die Belange der Landwirtschaft in den Plansätzen und der Begründung entsprechend zu würdigen.

Standorte auf Deponien und Konversionsflächen sind bereits einer neuen Nutzung zugeführt und stehen nicht mehr zur Verfügung. Die Umsetzung der Potenziale auf bestehenden Dachflächen wird von der Stadt unterstützt. Grundsätzlich befinden sich die meisten dieser Flächen in Privateigentum, sodass eine Aktivierung nicht immer ohne weiteres möglich ist. Freiflächenanlagen sollen diese Potenziale unterstützen. Die Belange der Landwirtschaft werden entsprechend ergänzt. Um landwirtschaftliche Flächen zu schonen ist die Fläche im Kriterienkatalog der Stadt Schwäbisch Hall für die Errichtung von Freiflächen-photovoltaik auf max. 2% der landwirtschaftlichen Flächen auf der Gesamtgemarkung begrenzt.
Das Vorhaben trägt dazu bei, die durch Bundes- und Landesregierung vorgegebenen Ziele einer deutlichen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien zu erreichen. Das baden-württembergische Klimaschutzgesetz weist in § 7 der öffentlichen Hand eine Vorbildrolle zu. Kommunen müssen im Rahmen ihrer Kompetenz die Erreichung der Klimaschutzziele aktiv unterstützen. Dazu zählt u. a. die Ausweisung geeigneter Flächen für Freiflächenphotovoltaik. Somit stellt das geplante Vorhaben einen wichtigen Beitrag der Stadt Schwäbisch Hall für den im Baden-Württembergischen Klimaschutzgesetz formulierten öffentlichen Interesse am Klimaschutz und dem Ausbau erneuerbarer Energien dar.

Dies wird durch die Stellungnahme der Stabstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz (24.3), ebenfalls Regierungspräsidium Stuttgart, begrüßt und unterstützt. Das Vorhaben ist als eine Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten. In der Gesamtbetrachtung werden deshalb die Belange der Landwirtschaft zurückgestellt.

Der Naturschutzbeauftragte der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt SHA) fordert eine für Tier- und Pflanzenarten erträgliche Umsetzung der Maßnahme, sowie die erforderliche CEF-Maßnahme für die Feldlerche in der Nähe. Darüber hinaus ergibt sich durch die Einzäunung der Anlage eine unüberwindbare Barriere für größere Wildtiere. Zudem ist die geplante Einspeisung des Stroms ins Netz zu ergänzen.

Die Barrierenwirkung ist aufgrund der angrenzenden Bahngleise schon heute gegeben.  Der Trafostandort wird im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Der Netzanschlusspunkt ist bereits abgestimmt und befindet sich nördlich von Sulzdorf an der Jagstroter Straße.

Der Kreisökologe der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt SHA) weist darauf hin, dass das Untersuchungsgebiet der saP nicht ersichtlich ist, der genaue Standort der erforderlichen CEF1-Maßnahme (Feldlerche) noch mit der UNB abgestimmt wird und die Pflege durch Beweidung der artenreichen Magerwiese unter und neben den Modulen zu konkretisieren ist.
Das Untersuchungsgebiet wird in der saP ergänzt, der Standort der CEF1-Maßnahme abgestimmt und die Pflege durch Beweidung im Textteil entsprechend ergänzt.

Die Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde (Landratsamt SHA) teilt mit, dass für das Vorhaben ein Bodenschutzkonzept zu erstellen ist und zusammen mit den Bauantragsunterlagen bei der Baurechtsbehörde einzureichen ist. Außerdem wird empfohlen, bei ackerbaulich genutzten Flächen eine frühzeitige Einsaat einer Grünlandmischung vorzunehmen, um bei Baubeginn einen stabilen tragfähigen Oberboden zu erhalten.
Das erforderliche Bodenschutzkonzept wird zum Bauantrag vorgelegt und vorab mit dem Landratsamt abgestimmt. Das Thema Einsaat wird als Hinweis in die Planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.

Die Untere Landwirtschaftsbehörde (Landratsamt SHA) erhebt Bedenken, da durch den Flächenverbrauch besonders geeigneter landwirtschaftlicher Nutzflächen Belange der Landwirtschaft beeinträchtigt seien. Nach § 1 Satz 3 der (Freiflächenöffnungsverordnung – FFÖ-VO) sind die Belange der Landwirtschaft zu wahren: "Gleichzeitig sollen die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt werden, indem sowohl besonders geeignete landwirtschaftliche Nutzflächen, auch hinsichtlich der Einstufung der Leistungsfähigkeit der Böden und in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung für landwirtschaftliche Betriebe, als auch für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutsame Flächen möglichst geschont werden."
Die Definition der Vorrangfluren im Rahmen der Wirtschaftsfunktionenkarte lautet jedoch auch: „Die landwirtschaftlichen Vorrangfluren bilden die ökonomische und strukturelle Grundlage einer nachhaltigen Landwirtschaft. Ihr Umfang ist bestimmend für die zukünftige Entwicklung und Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für die Produktion von Nahrungsmitteln und Energie.“ Damit dient der geplante Solarpark per Definition der zukünftigen Entwicklung des aktiven landwirtschaftlichen Betriebs. Der Eigentümer der Fläche ist Initiator der Planung und möchte seinen landwirtschaftlichen Betrieb absichern. Deshalb werden im Gesamtkontext die Belange der Landwirtschaft als ausreichend berücksichtigt bewertet.

Die Untere Straßenbaubehörde (Landratsamt SHA) weist darauf hin, dass die kürzeste Entfernung der geplanten Freiflächenphotovoltaik zur klassifizierten Straße 70 m beträgt. Sofern die Zufahrten zu klassifizierten Straßen erheblich verändert werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis vom Straßenbauamt einzuholen.
Die 70 m zur nächsten klassifizierten Straße im Norden sind in direkter Verbindung über die Bahngleise gemessen. Hier besteht keine direkte Zugänglichkeit. Eine erhebliche Veränderung der Zufahrten zu klassifizierten Straßen ist nicht geplant.

Die anstehende Offenlage soll anhand des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit kann alternativ nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen. Parallel werden die Träger öffentlicher Belange gehört.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat in seiner Sitzung am 11.07.2023 den Beschlussantrag bei Stimmengleichheit mit 3 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen abgelehnt.

Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, Klärle GmbH, 22.05.2023
Anlage 2: Textteil zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 22.05.2023
Anlage 3: Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 22.05.2023
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, Klärle GmbH, 22.05.2023
Anlage 5: Vorhabenbezogener Bebauungsplan, SPM GmbH, 22.05.2023
Anlage 6: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Klärle GmbH, 22.05.2023
Anlage 7: Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung, Klärle GmbH, 22.05.2023

Beschlussfassung:

1. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen
    Die Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gem. §§ 3 (1)
    und 4 (1) BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 7 beschlossen.

2. Auslegungsbeschlüsse
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Stein­äcker-Ost“

     Die Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Steinäcker-Ost“ wird gem. §§ 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des<
     Entwurfsstandes 22.05.2023 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.

     Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch    30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGBi.V.m. § 3
     PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
     Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Steinäcker-Ost“

    Die Auslegung der Örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2118-03 „Freiflächen-photovoltaikanlage Steinäcker-Ost“ wird gem. §§ 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des
    Entwurfsstandes 18.03.2022 (vgl. Anlagen 1-6) beschlossen.

    Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGBi.V.m. § 3 PlanSiG).
    Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonsti-gen Träger öffentlicher Belange gem.
    § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

(16 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

Meine Werkzeuge