TOP 3 - Unterführung Bahnhof Schwäbisch Hall; hier: Beschluss über geänderte Planung, Bereitstellung zusätzlicher Mittel - Vorberatung - (öffentlich)

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Sitzungsvorlagen-Nummer: 146/23

Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat zuletzt am 13.12.2021 (§ 303, öffentlich) über das Vorhaben, die Kostenentwicklung und das weitere Vorgehen beraten und beschlossen. Auf die ausführliche Sitzungsvorlage Nummer 317/21 wird verwiesen:

Im September 2021 lag die Gesamtkostenschätzung für die Unterführung mit Bahnhofsentrée bei 9.513.210 € und für das Fahrradparkhaus bei 1.650.110 € (jeweils Bruttokosten inkl. Baunebenkosten). Der städtische Eigenanteil im Rahmen der Förderung nach LGVFG-RuF (Rad-und Fußverkehr) wäre damit auf insgesamt 7.630.960 € gesteigen, wobei hier bereits die vom Fördergeber zugestandene Mehrkostenförderung von 20% zwischen Programmaufnahme und Antragstellung sowie 10% Planungskostenpauschale auf die zuwendungsfähigen Kosten von 2019 berücksichtigt waren.

Aufgrund der Kostensteigerungen hatte die Verwaltung alternative Wege der Förderung geprüft und vorgeschlagen, wie ganz zu Beginn geplant, einen zweiten Bahnsteig am zu verlegenden Gleis 2 erneut in die Planung zu integrieren, um die Fördermöglichkeit nach LGVFG-ÖPNV nutzen zu können. Damit verbunden wäre ein Fördersatz von 75% statt 50% der zuwendungsfähigen Kosten nach LGVFG-RuF (Rad-und Fußverkehr), so dass die Eigenbelastung für das Gesamtprojekt trotz des zusätzlichen Aufwands für den Bahnsteig 2 bei insgesamt 4.565.717 € (Stand 2021) gelegen hätte. Auf dieser Grundlage beschloss der Gemeinderat, für die Unterführung mit Bahnhofsentrée und zweitem Bahnsteig eine Aufnahme in das Programm LGFVG-ÖPNV zu beantragen.

Mit Unterstützung des Verkehrsministeriums konnte die Verwaltung zwar erreichen, dass die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW) im Mai 2022 den zweiten Bahnsteig bei der Deutschen Bahn Station & Service (DB S&S) bestellt hat. Doch der daraufhin von DB S&S vorgelegte Entwurf eines notwendigen Planungsvertrags enthielt zahlreiche Regelungen, die für die Stadt nicht nur nicht abschätzbare finanzielle Risiken, sondern vor dem Hintergrund eines für den Bahnsteig noch durchzuführenden Plangenehmigungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt (EBA) auch unkalkulierbare Konsequenzen für den durch die Stadt zu verantwortenden Projektablauf bedeutet hätten. Die Verwaltung versuchte in mehreren Gesprächen eine Anpassung bzw. Präzisierung der vertraglichen Bedingungen zu erreichen, was letztendlich aber zu keinem annehmbaren Ergebnis aus Sicht der Stadt führte. Gleichzeitig wäre die jetzige Begleitung und planerische Umsetzung eines zusätzlichen Bahnsteigs mit den derzeitigen personellen Ressourcen in der Bauverwaltung nur schwer möglich.

Bau- und Planungsrecht

Im August 2022 wurde das seit Oktober 2019 laufende Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt (EBA), das neben dem Unterführungsbauwerk auch die von der Deutsche Bahn Netze AG vorgesehene Neuverlegung des Bahngleises 2 zum Inhalt hatte, abgeschlossen und die eisenbahrechtliche Genehmigung erteilt. Somit besteht zusammen mit dem rechtsgültigen Bebauungsplan "Bahnhofsareal Unterführung" für das Gesamtprojekt Baurecht.

Anmeldung Sperrzeit 2026

Nach dem Erhalt der eisenbahnrechtlichen Genehmigung beabsichtigt DB Netze AG, die schon lange geplante Gleisverlegung nun zügig umzusetzen. Aufgrund der Vorgabe, notwendige Streckensperrungen drei Jahre im Voraus anzumelden, wurde im Februar 2023 durch DB Netze AG die Verlegung von Gleis 2 für 2026 angemeldet und eine Sperrzeit der Bahnstrecke Heilbronn - Schwäbisch Hall Hessental beantragt. Angesichts dessen wurde auch der Bau der Unterführung durch die Stadt angemeldet. Vorgesehen ist eine gemeinsame Sperrzeit in den Sommerferien 2026.

Kostenentwicklung und Förderung

Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung und der enormen Kostensteigerungen im Bausektor wurde die letzte Kostenberechnung vom September 2021 im Juni 2023 aktualisiert. Dabei wurden auch Einsparpotentiale und Planungsalternativen in Betracht gezogen, wie der vorläufige Verzicht auf das Fahrradparkhaus und das Bahnhofsentree mit Treppenhaus, die nach bisheriger Planung den unterirdischen Raum zwischen Unterführung und benachbarter Tiefgarage belegen würden (Anlage 1). Sichere Abstellmöglichkeiten für Fahrräder können stattdessen in drei Modulanlagen mit je 24 Stellplätzen vorgesehen werden. Doch trotz dieser Anstrengungen erreichen die Gesamtkosten für die reine Unterführung voraussichtlich ein Volumen von insgesamt ca. 12,5 Mio. € brutto inkl. Baunebenkosten.

Ungeachtet dieser Planungsänderungen wären alle Bauelemente wie Bahnsteig, Bahnhofsentree, Fahrradparkhaus etc. sowie die Bushaltestellen an der Steinbacher Straße weiterhin umsetzbar.

Da zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass der 2. Bahnsteig 2026 zeitgleich mit der Unterführung und gegebenenfalls auch nicht durch die Stadt gebaut werden kann, muss derzeit auch in Betracht gezogen werden, dass die reine Maßnahme Unterführung - vorbehaltlich der Programmaufnahme - über LGVFG-RuF gefördert wird. Hier beträgt die Förderquote 50% der zuwendungsfähigen Kosten plus 10% Planungskostenpauschale. Damit verbliebe ein Eigenanteil von ca. 6.317.129 €.

Die Verwaltung wird sich auch weiterhin für eine Förderung aus dem LGFVG-ÖPNV mit einer Förderquote von 75% der zuwendungsfähigen Kosten (plus 10% Planungskostenpauschale) einsetzen, doch ist diese Frage derzeit vollkommen offen, da eine Aussage des Fördergebers, ob die Kriterien für eine Förderung nach LGVFG-ÖPNV erfüllt sind, noch nicht vorliegt.

Finanzierung im Haushalt

Zur Finanzierung der Maßnahmen "Unterführung mit Bahnsteig" und "Fahrradparkhaus" sind im aktuellen Doppelhaushalt für die Jahre 2023 und 2024 sowie in der Mittelfristigen Finanzplanung bis 2027 insgesamt 12,15 Mio. € eingestellt. Aus der Förderung nach dem LGVFG-ÖPNV wurde mit Einnahmen von ca. 7,3 Mio. € gerechnet. Diese fallen bei einer Förderung nach dem LGVFG-RuF für die Unterführung alleine entsprechend geringer aus.

Weiteres Vorgehen:

Die Verwaltung wird sich weiter mit dem Fördergeber abstimmen, um abschließend Klarheit über die mögliche Förderung zu erhalten. Sollten die Voraussetzungen für eine anzustrebende Förderung nach LGVFG-ÖPNV nicht gegeben sein, so wäre ein Antrag nach LGVFG-RuF zu stellen. Da dieser bis 30.09.2023 eingereicht werden muss, ist aufgrund der modifizierten Planung, der Kostensteigerung und dem höheren Eigenanteil ein Gemeinderatsbeschluss vor der Sommerpause erforderlich.

Anlagen:
Anlage 1: Präsentation – Änderung der Planung
Anlage 2: Kostenübersicht, 21.06.2023

Beschlussfassung:

    1. Der Gemeinderat stimmt der geänderten Planung für Unterführung und Fahrradabstellanlagen unter vorläufigem Verzicht auf das Bahnhofsentrée, das Fahradparkhaus und den zweiten Bahnsteig zu.

    2. Für die Unterführung ist eine Aufnahme in das Programm LGFVG-ÖPNV anzustreben mit dem Ziel einer Förderung von 75% der zuwendungsfähigen Kosten.

    3. Im Falle einer Nichtaufnahme in das Programm LGFVG-ÖPNV soll die Aufnahme in das Programm LGVFG-RuF mit einer Förderung von 50% der zuwendungsfähigen Kosten beantragt werden.

    4. Die für diesen Fall zusätzlich notwendigen Mittel werden in die mittelfristige Haushaltsplanung aufgenommen.

    5. Die Verwaltung wird mit der Durchführung der weiteren Schritte beauftragt.

    (ohne Abstimmung vorberaten)

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