98186094/meetingannouncement/108180622/agendaitem

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Vor dem Hintergrund der unsicheren Weltlage und der damit verbundenen Frage einer unabh&auml;ngigen Energieversorgung, den Zielen des Klimaschutzes, aber auch dem Thema Nahrungsmittelproduktion stellt sich die Frage, ob eine Ausdehnung der Fl&auml;chen f&uuml;r FFPV auf 2% der landwirtschaftlichen Fl&auml;chen erh&ouml;ht werden soll. In der Abw&auml;gung kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dies zu erm&ouml;glichen und einen max. Zubau auf 100 ha festzulegen und k&uuml;nftig an diesem Wert weitestgehend festzuhalten, um allen oben genannten Belangen gleicherma&szlig;en gerecht zu werden. 100 ha FFPV entsprechen einer Leistung von ca. 100 MW und damit dem durchschnittlichen j&auml;hrlichen Bedarf von ca. 25.000 Haushalten.</p>
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Durch die seit 01. Januar 2022 geltende PV-Pflicht f&uuml;r Neubauten von Nicht-Wohngeb&auml;uden und Parkpl&auml;tzen &gt; 35, die ab 01. Mai 2022 auch f&uuml;r Wohngeb&auml;ude und ab 01. Januar 2023 auch f&uuml;r umfassende Dachsanierungen im Bestand gilt, kann nun auch dieses Potential ausgesch&ouml;pft werden. Stadtverwaltung und Stadtwerke haben zudem die vom Klimaschutzbeirat angesto&szlig;ene Initiative &quot;Klimaschutz vom Dach&quot; auf den Weg gebracht, damit auch m&ouml;glichst zahlreiche Dachfl&auml;chen von bestehenden Nicht-Wohngeb&auml;uden zeitnah mit PV-Anlagen belegt werden. Eine denkmalgerechte Anpassung der Satzung zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schw&auml;bisch Hall und Steinbach wird seitens der Verwaltung gepr&uuml;ft.</p>
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Im Rahmen der Beratung im BPA am 01.06.2022 wurden &Auml;nderungsantr&auml;ge angek&uuml;ndigt. Diese sind eingegangen und wurden in die Anlagen &uuml;bernommen, bis auf die Erh&ouml;hung der Anlagengr&ouml;&szlig;e auf 10 ha unter Punkt 1. e). Diese Regelung greift auf Ebene der Regionalplanung erst nach Abschluss des aktuellen Regionalplan&auml;nderungsverfahrens Ende 2023 und w&uuml;rde dann in den Kriterienkatalog &uuml;bernommen. Statt Streichung des Kapitel 6 wird die Erg&auml;nzung einer Sprechklausel bzw. Absichtserkl&auml;rung empfohlen.</p>
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Version vom 22. Juni 2022, 08:04 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 1zu159/22

Sachvortrag:

Am 06.10.2021 (§ 230/21) stellte die Verwaltung dem Gemeinderat den Entwurf für einen Kriterienkatalog zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) vor (Anlage 1). Eine Abstimmung darüber erfolgte bislang nicht, weil aus der Mitte der Fraktionen noch Änderungswünsche angekündigt waren. Solche liegen bislang nicht vor, dennoch ist aus Sicht der Verwaltung aufgrund der aktuellen Entwicklung das weitere Vorgehen zu klären.

Der Kriterienkatalog beinhaltet unter anderem eine Begrenzung der Gesamtfläche für FFPV auf 50 ha, was einen Anteil von 1% der gesamten landwirtschaftlichen Flächen auf der Gemarkung bedeutet. Für sechs FFPV-Anlagen wurde durch den Gemeinderat eine Planungsermächtigung erteilt und die entsprechenden Bauleitplanungsverfahren begonnen. Der Verwaltung liegen weitere sieben Anträge auf Planungsermächtigung vor. Damit wird eine Fläche von 50,7 ha erreicht, was der bisher vorgeschlagenen maximal möglichen Gesamtfläche laut Kriterienkatalog entspricht und gleichzeitig bedeuten würde, dass weitere Anträge nach diesem Maßstab abzulehnen wären.

Vor dem Hintergrund der unsicheren Weltlage und der damit verbundenen Frage einer unabhängigen Energieversorgung, den Zielen des Klimaschutzes, aber auch dem Thema Nahrungsmittelproduktion stellt sich die Frage, ob eine Ausdehnung der Flächen für FFPV auf 2% der landwirtschaftlichen Flächen erhöht werden soll. In der Abwägung kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dies zu ermöglichen und einen max. Zubau auf 100 ha festzulegen und künftig an diesem Wert weitestgehend festzuhalten, um allen oben genannten Belangen gleichermaßen gerecht zu werden. 100 ha FFPV entsprechen einer Leistung von ca. 100 MW und damit dem durchschnittlichen jährlichen Bedarf von ca. 25.000 Haushalten.

Durch die seit 01. Januar 2022 geltende PV-Pflicht für Neubauten von Nicht-Wohngebäuden und Parkplätzen > 35, die ab 01. Mai 2022 auch für Wohngebäude und ab 01. Januar 2023 auch für umfassende Dachsanierungen im Bestand gilt, kann nun auch dieses Potential ausgeschöpft werden. Stadtverwaltung und Stadtwerke haben zudem die vom Klimaschutzbeirat angestoßene Initiative "Klimaschutz vom Dach" auf den Weg gebracht, damit auch möglichst zahlreiche Dachflächen von bestehenden Nicht-Wohngebäuden zeitnah mit PV-Anlagen belegt werden. Eine denkmalgerechte Anpassung der Satzung zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach wird seitens der Verwaltung geprüft.

Im Rahmen der Beratung im BPA am 01.06.2022 wurden Änderungsanträge angekündigt. Diese sind eingegangen und wurden in die Anlagen übernommen, bis auf die Erhöhung der Anlagengröße auf 10 ha unter Punkt 1. e). Diese Regelung greift auf Ebene der Regionalplanung erst nach Abschluss des aktuellen Regionalplanänderungsverfahrens Ende 2023 und würde dann in den Kriterienkatalog übernommen. Statt Streichung des Kapitel 6 wird die Ergänzung einer Sprechklausel bzw. Absichtserklärung empfohlen.

Anlagen:

Beschlussantrag:

Der Kriterienkatalog (Anlage 1) wird beschlossen.

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