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Aktuelle Version vom 2. August 2023, 14:31 Uhr

Sachvortrag:

Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Hospitalstiftung i.V.m. § 101 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg (GemO) ist die Stadt zur Verwaltung der Hospitalstiftung verpflichtet. Vor diesem Hintergrund erbringt die Stadt verschiedene Verwaltungsleistungen an die Stiftung. Für diese Leistungen rechnet die Stadt bisher Kostenerstattungen in Höhe von 159.000 € mit der Stiftung ab.

Dieser derzeit privatrechtlich gestaltete Leistungsaustausch führt gemäß dem neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), den sowohl die Stadt als auch die Hospitalstiftung ab dem 01.01.2022 anwenden werden, zu umsatzsteuerpfichtigen Umsätzen der Stadt. Es droht eine Umsatzsteuerbelastung in Höhe von ca. 30.000 €.

Um dies zu vermeiden, muss die Stadt ihre Verwaltungsleistungen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Grundlage an die Hospitalstiftung erbringen. Weiterhin dürfen die Kostenerstattungen 17.500 € pro Jahr und gleichartiger Leistung nicht übersteigen.

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, dass die Stadt den als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Hospitalstiftung abschließt. In diesem Vertrag werden die von der Stadt zu erbringenden Verwaltungsleistungen beschrieben. Die von der Stiftung zu entrichtenden Erstattungen pro Leistung werden betragsmäßig auf höchstens 15.000 € jährlich festgelegt.

Anlage: Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Übernahme von Verwaltungsleistungen zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und der Stiftung Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss, des als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Stadt und der Hospitalstiftung zur Abrechnung der städtischen Verwaltungsleistungen, zu.
einstimmig - 32)
 

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