8132098/meetingminutes/8132274/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Der Bereich Auwiese zwischen Kocher, Heilbronner Stra&szlig;e und Salinenstra&szlig;e wurde mit dem Bebauungsplan &bdquo;Auwiese&ldquo; Nr. 0123-03, 1989 rechtlich gegliedert. Im wesentlichen wurden dabei die damals schon &uuml;berbauten Bereiche hinsichtlich ihrer Nutzung geordnet und als gewerbliche Baufl&auml;chen, Mischbaufl&auml;che, Sonderbaufl&auml;chen und Sportfl&auml;chen festgesetzt. Insbesondere wurde der gro&szlig;fl&auml;chige Handelsbetrieb an der Salinenstra&szlig;e in seiner Gr&ouml;&szlig;e festgeschrieben.</p>
 
Der Bereich Auwiese zwischen Kocher, Heilbronner Stra&szlig;e und Salinenstra&szlig;e wurde mit dem Bebauungsplan &bdquo;Auwiese&ldquo; Nr. 0123-03, 1989 rechtlich gegliedert. Im wesentlichen wurden dabei die damals schon &uuml;berbauten Bereiche hinsichtlich ihrer Nutzung geordnet und als gewerbliche Baufl&auml;chen, Mischbaufl&auml;che, Sonderbaufl&auml;chen und Sportfl&auml;chen festgesetzt. Insbesondere wurde der gro&szlig;fl&auml;chige Handelsbetrieb an der Salinenstra&szlig;e in seiner Gr&ouml;&szlig;e festgeschrieben.</p>
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Seither haben sich zahlreiche Ver&auml;nderungen insbesondere hinsichtlich der Handelsnutzungen in dem Quartier ergeben. 2007 siedelte Aldi von dem Eckgrundst&uuml;ck Auwiesen&shy;stra&szlig;e/Spitalm&uuml;hlenstra&szlig;e deutlich vergr&ouml;&szlig;ert in einen Neubau am n&ouml;rdlichen Ende der Auwiesenstra&szlig;e um. F&uuml;r das frei gewordene Grundst&uuml;ck wurde 2008 die Baugenehmigung f&uuml;r eine Nutzungs&auml;nderung zum Elektronikfachmarkt auf Grundlage einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt. Nun liegt der Verwaltung eine Bauvoranfrage f&uuml;r einen Drogeriefachmarkt mit 700 qm Verkaufsfl&auml;che vor. Gleichzeitig beabsichtigt der bestehende gro&szlig;fl&auml;chige Einzelhandelsbetrieb an der Spitalm&uuml;hlenstra&szlig;e eine Erweiterung der zugelassenen Verkaufsfl&auml;che im Zusammenhang mit Neubau&uuml;berlegungen am Standort.</p>
 
Seither haben sich zahlreiche Ver&auml;nderungen insbesondere hinsichtlich der Handelsnutzungen in dem Quartier ergeben. 2007 siedelte Aldi von dem Eckgrundst&uuml;ck Auwiesen&shy;stra&szlig;e/Spitalm&uuml;hlenstra&szlig;e deutlich vergr&ouml;&szlig;ert in einen Neubau am n&ouml;rdlichen Ende der Auwiesenstra&szlig;e um. F&uuml;r das frei gewordene Grundst&uuml;ck wurde 2008 die Baugenehmigung f&uuml;r eine Nutzungs&auml;nderung zum Elektronikfachmarkt auf Grundlage einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt. Nun liegt der Verwaltung eine Bauvoranfrage f&uuml;r einen Drogeriefachmarkt mit 700 qm Verkaufsfl&auml;che vor. Gleichzeitig beabsichtigt der bestehende gro&szlig;fl&auml;chige Einzelhandelsbetrieb an der Spitalm&uuml;hlenstra&szlig;e eine Erweiterung der zugelassenen Verkaufsfl&auml;che im Zusammenhang mit Neubau&uuml;berlegungen am Standort.</p>
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War in der Vergangenheit jede dieser Einzelfallentscheidungen begr&uuml;ndet, so besteht nun die Sorge, dass weitere Entwicklungen in der Summe zu einer Gef&auml;hrdung der Einzelhandelsnutzungen der Innenstadt f&uuml;hren k&ouml;nnen. Ein weiterer Ver&auml;nderungsdruck ist aufgrund des erheblichen Investoreninteresses f&uuml;r dieses Quartier nicht auszuschlie&szlig;en. Unter Betrachtung der ge&auml;nderten Rahmenbedingungen in der Innenstadt (u.a. Entwicklung des Kocherquartiers, R&uuml;ckzug von Kaufland im Ritterareal und Teilleerstand) wird hier ein dringender Regelungsbedarf und somit ein Planungserfordernis gesehen.</p>
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War in der Vergangenheit jede dieser Einzelfallentscheidungen begr&uuml;ndet, so besteht nun die Sorge, dass weitere Entwicklungen in der Summe zu einer Gef&auml;hrdung der Einzelhandelsnutzungen der Innenstadt f&uuml;hren k&ouml;nnen. Ein weiterer Ver&auml;nderungsdruck ist aufgrund des erheblichen Investoreninteresses f&uuml;r dieses Quartier nicht auszuschlie&szlig;en. Unter Betrachtung der ge&auml;nderten Rahmenbedingungen in der Innenstadt (u. a. Entwicklung des Kocherquartiers, R&uuml;ckzug von Kaufland im Ritterareal und Teilleerstand) wird hier ein dringender Regelungsbedarf und somit ein Planungserfordernis gesehen.</p>
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Diese Einsch&auml;tzung wird vom Regionalverband Heilbronn-Franken so ebenfalls geteilt. In einer Stellungnahme zu der oben genannten Bauvoranfrage hat der Regionalverband schriftlich mitgeteilt: &bdquo;aufgrund der nur noch eingeschr&auml;nkt vorhandenen Steuerungswirkung des Bebauungsplans im Hinblick auf Einzelhandelsnutzungen, ist aus Sicht des Regionalverbandes daher eine &Uuml;berplanung der gesamten Einzelhandelsagglomeration im Umfeld des Vorhabensgrundst&uuml;ckes unverzichtbar. Dies ergibt sich auch im Hinblick auf den Schutz der Einzelhandelsnutzung in der Stadtmitte, insbesondere im Kocherquartier, wo derzeit ebenfalls ein Drogeriemarkt ans&auml;ssig ist, der einen wichtigen Frequenzbringer f&uuml;r den dortigen Handel darstellt.&ldquo; Der Regionalverband bef&uuml;rchtet, dass durch die geplante Ansiedlung weiterer zentrenrelevanter Sortimente im Bereich Auwiese ein starker Einzelhandelsmagnet entsteht, der erhebliche Umsatzlenkungen gegen&uuml;ber dem integrierten Standort Innenstadt einschlie&szlig;lich Kocherquartier haben wird. &ldquo;Der Regionalverband bekr&auml;ftigt daher nochmals die bereits oben formulierte &Uuml;berzeugung, dass angesichts der derzeitigen Marktbestrebungen eine planungsrechtliche Neujustierung des Quartiers Auwiesen&shy;stra&szlig;e/Salinenstra&szlig;e der einzig m&ouml;gliche Weg erscheint, um den Schutz des innerst&auml;dtischen Lebensmitteleinzelhandels von Schw&auml;bisch Hall zu gew&auml;hrleisten.&ldquo;</p>
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Diese Einsch&auml;tzung wird vom Regionalverband Heilbronn-Franken so ebenfalls geteilt. In einer Stellungnahme zu der oben genannten Bauvoranfrage hat der Regionalverband schriftlich mitgeteilt: <em>&bdquo;aufgrund der nur noch eingeschr&auml;nkt vorhandenen Steuerungswirkung des Bebauungsplans im Hinblick auf Einzelhandelsnutzungen, ist aus Sicht des Regionalverbandes daher eine &Uuml;berplanung der gesamten Einzelhandelsagglomeration im Umfeld des Vorhabensgrundst&uuml;ckes unverzichtbar. Dies ergibt sich auch im Hinblick auf den Schutz der Einzelhandelsnutzung in der Stadtmitte, insbesondere im Kocherquartier, wo derzeit ebenfalls ein Drogeriemarkt ans&auml;ssig ist, der einen wichtigen Frequenzbringer f&uuml;r den dortigen Handel darstellt.&ldquo;</em> Der Regionalverband bef&uuml;rchtet, dass durch die geplante Ansiedlung weiterer zentrenrelevanter Sortimente im Bereich Auwiese ein starker Einzelhandelsmagnet entsteht, der erhebliche Umsatzlenkungen gegen&uuml;ber dem integrierten Standort Innenstadt einschlie&szlig;lich Kocherquartier haben wird. <em>&ldquo;Der Regionalverband bekr&auml;ftigt daher nochmals die bereits oben formulierte &Uuml;berzeugung, dass angesichts der derzeitigen Marktbestrebungen eine planungsrechtliche Neujustierung des Quartiers Auwiesen&shy;stra&szlig;e/Salinenstra&szlig;e der einzig m&ouml;gliche Weg erscheint, um den Schutz des innerst&auml;dtischen Lebensmitteleinzelhandels von Schw&auml;bisch Hall zu gew&auml;hrleisten.&ldquo;</em></p>
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Es wird daher empfohlen &uuml;ber die von diesen handelsrelevanten Nutzungen betroffenen Teilfl&auml;chen einen &Auml;nderungsbebauungsplan zu legen, der die k&uuml;nftig zul&auml;ssigen Verkaufsfl&auml;chen und Sortimente regelt. Die Grundlagen f&uuml;r eine solche Bebauungsplan&auml;nderung soll durch ein qualifiziertes Einzelhandelsgutachten erarbeitet werden.</p>
 
Es wird daher empfohlen &uuml;ber die von diesen handelsrelevanten Nutzungen betroffenen Teilfl&auml;chen einen &Auml;nderungsbebauungsplan zu legen, der die k&uuml;nftig zul&auml;ssigen Verkaufsfl&auml;chen und Sortimente regelt. Die Grundlagen f&uuml;r eine solche Bebauungsplan&auml;nderung soll durch ein qualifiziertes Einzelhandelsgutachten erarbeitet werden.</p>
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Die vorliegende Bauvoranfrage w&uuml;rde auf Grundlage dieses Aufstellungsbeschlusses f&uuml;r die Zeit von 12 Monaten zur&uuml;ckgestellt werden.</p>
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Die vorliegende Bauvoranfrage w&uuml;rde auf Grundlage dieses Aufstellungsbeschlusses f&uuml;r die Zeit von zw&ouml;lf Monaten zur&uuml;ckgestellt werden.</p>
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<u>Geltungsbereich:</u><br />
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<u>Geltungsbereich</u>:<br />
Der r&auml;umliche Geltungsbereich f&uuml;r die Bebauungsplanaufstellung erfasst die von Handelsnutzung gepr&auml;gten Fl&auml;chen zwischen Salinenstra&szlig;e, Auwiesenstra&szlig;e und Heilbronner Stra&szlig;e und ist im Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 09.07.2015 dargestellt (Anlage 2).</p>
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Der r&auml;umliche Geltungsbereich f&uuml;r die Bebauungsplanaufstellung erfasst die von Handelsnutzung gepr&auml;gten Fl&auml;chen zwischen Salinenstra&szlig;e, Auwiesenstra&szlig;e und Heilbronner Stra&szlig;e und ist im Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 09.07.2015 dargestellt (Anlage).</p>
 
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Anlage 1: [[Media:15-254_Ori.pdf{{!}}Orientierungsplan]]<br />
 
Anlage 1: [[Media:15-254_Ori.pdf{{!}}Orientierungsplan]]<br />
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Anlage 3: [[Media:15-254_alterBplan.pdf{{!}}rechtsg&uuml;ltiger Bebauungsplan]]</p>
 
Anlage 3: [[Media:15-254_alterBplan.pdf{{!}}rechtsg&uuml;ltiger Bebauungsplan]]</p>
 
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A) <u>Bebauungsplan Nr. 0123-03/02 &bdquo;Auwiese &ndash; 1. &Auml;nderung&ldquo;</u><br />
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<u>A) Bebauungsplan Nr. 0123-03/02 &bdquo;Auwiese &ndash; 1. &Auml;nderung&ldquo;</u><br />
Der Bebauungsplan Nr. 0123-03/02&bdquo;Auwiese &ndash; 1. &Auml;nderung&ldquo; wird gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 in Verbindung mit &sect; 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der Lageplan der Abtl. Stadtplanung vom 09.07.2015. Die Verwaltung wird mit der Durchf&uuml;hrung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit, der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange) beauftragt.</p>
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Der Bebauungsplan Nr. 0123-03/02&bdquo;Auwiese &ndash; 1. &Auml;nderung&ldquo; wird gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 in Verbindung mit &sect; 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der Lageplan der Abtl. Stadtplanung vom 09.07.2015. Die Verwaltung wird mit der Durchf&uuml;hrung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit, der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange) beauftragt.<br />
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Im Rahmen der Vorberatung im BPA vom 20.07.2015 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans bis zum Kreisverkehr Heilbronner Stra&szlig;e ausgedehnt.<br />
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Aktuelle Version vom 1. Oktober 2015, 10:42 Uhr

Sachvortrag:

Der Bereich Auwiese zwischen Kocher, Heilbronner Straße und Salinenstraße wurde mit dem Bebauungsplan „Auwiese“ Nr. 0123-03, 1989 rechtlich gegliedert. Im wesentlichen wurden dabei die damals schon überbauten Bereiche hinsichtlich ihrer Nutzung geordnet und als gewerbliche Bauflächen, Mischbaufläche, Sonderbauflächen und Sportflächen festgesetzt. Insbesondere wurde der großflächige Handelsbetrieb an der Salinenstraße in seiner Größe festgeschrieben.

Seither haben sich zahlreiche Veränderungen insbesondere hinsichtlich der Handelsnutzungen in dem Quartier ergeben. 2007 siedelte Aldi von dem Eckgrundstück Auwiesen­straße/Spitalmühlenstraße deutlich vergrößert in einen Neubau am nördlichen Ende der Auwiesenstraße um. Für das frei gewordene Grundstück wurde 2008 die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zum Elektronikfachmarkt auf Grundlage einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt. Nun liegt der Verwaltung eine Bauvoranfrage für einen Drogeriefachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche vor. Gleichzeitig beabsichtigt der bestehende großflächige Einzelhandelsbetrieb an der Spitalmühlenstraße eine Erweiterung der zugelassenen Verkaufsfläche im Zusammenhang mit Neubauüberlegungen am Standort.

War in der Vergangenheit jede dieser Einzelfallentscheidungen begründet, so besteht nun die Sorge, dass weitere Entwicklungen in der Summe zu einer Gefährdung der Einzelhandelsnutzungen der Innenstadt führen können. Ein weiterer Veränderungsdruck ist aufgrund des erheblichen Investoreninteresses für dieses Quartier nicht auszuschließen. Unter Betrachtung der geänderten Rahmenbedingungen in der Innenstadt (u. a. Entwicklung des Kocherquartiers, Rückzug von Kaufland im Ritterareal und Teilleerstand) wird hier ein dringender Regelungsbedarf und somit ein Planungserfordernis gesehen.

Diese Einschätzung wird vom Regionalverband Heilbronn-Franken so ebenfalls geteilt. In einer Stellungnahme zu der oben genannten Bauvoranfrage hat der Regionalverband schriftlich mitgeteilt: „aufgrund der nur noch eingeschränkt vorhandenen Steuerungswirkung des Bebauungsplans im Hinblick auf Einzelhandelsnutzungen, ist aus Sicht des Regionalverbandes daher eine Überplanung der gesamten Einzelhandelsagglomeration im Umfeld des Vorhabensgrundstückes unverzichtbar. Dies ergibt sich auch im Hinblick auf den Schutz der Einzelhandelsnutzung in der Stadtmitte, insbesondere im Kocherquartier, wo derzeit ebenfalls ein Drogeriemarkt ansässig ist, der einen wichtigen Frequenzbringer für den dortigen Handel darstellt.“ Der Regionalverband befürchtet, dass durch die geplante Ansiedlung weiterer zentrenrelevanter Sortimente im Bereich Auwiese ein starker Einzelhandelsmagnet entsteht, der erhebliche Umsatzlenkungen gegenüber dem integrierten Standort Innenstadt einschließlich Kocherquartier haben wird. “Der Regionalverband bekräftigt daher nochmals die bereits oben formulierte Überzeugung, dass angesichts der derzeitigen Marktbestrebungen eine planungsrechtliche Neujustierung des Quartiers Auwiesen­straße/Salinenstraße der einzig mögliche Weg erscheint, um den Schutz des innerstädtischen Lebensmitteleinzelhandels von Schwäbisch Hall zu gewährleisten.“

Es wird daher empfohlen über die von diesen handelsrelevanten Nutzungen betroffenen Teilflächen einen Änderungsbebauungsplan zu legen, der die künftig zulässigen Verkaufsflächen und Sortimente regelt. Die Grundlagen für eine solche Bebauungsplanänderung soll durch ein qualifiziertes Einzelhandelsgutachten erarbeitet werden.

Die vorliegende Bauvoranfrage würde auf Grundlage dieses Aufstellungsbeschlusses für die Zeit von zwölf Monaten zurückgestellt werden.

Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich für die Bebauungsplanaufstellung erfasst die von Handelsnutzung geprägten Flächen zwischen Salinenstraße, Auwiesenstraße und Heilbronner Straße und ist im Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 09.07.2015 dargestellt (Anlage).

Anlage 1: Orientierungsplan
Anlage 2: Abgrenzungsplan
Anlage 3: rechtsgültiger Bebauungsplan

Beschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0123-03/02 „Auwiese – 1. Änderung“
Der Bebauungsplan Nr. 0123-03/02„Auwiese – 1. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Abtl. Stadtplanung vom 09.07.2015. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Im Rahmen der Vorberatung im BPA vom 20.07.2015 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans bis zum Kreisverkehr Heilbronner Straße ausgedehnt.
(einstimmig - 34 -)

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