§ 53 - Bürgerfragestunde - schriftliches Verfahren (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30.07.2014 findet gemäß § 33 Abs. 4 GemO die Bürgerfragestunde in der Regel zu Beginn der ersten öffentlichen Gemeinderatssitzung eines Monats statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten. Eine einzelne Bürgerin/ ein einzelner Bürger kann je Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Zu den Fragen nimmt die/der Vorsitzende Stellung. Die Redezeit wird auf maximal 3 Minuten begrenzt.


Corona-Pandemie - Lage der Innenstadthändler und -gastronomen

Oberbürgermeister Pelgrim informiert, dass ihm eine Anfrage von Friedrich Ulmer zur Lage der Händler und Gastronomen in der Innenstadt vorliege, welches unter dem Tagesordnungspunkt 13 „Verschiedenes und Bekanntgaben“ behandelt werde.

Meine Werkzeuge