§ 209 - Bebauungsplan Nr. 0313-24 „Solpark - 24. Änderung“ (Im Bürkle); hier: - Aufstellungsbeschluss - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Planung betrifft ein ca. 559 qm großes Baugrundstück in Hessental zwischen dem Baugebiet Sonnenrain und dem Gewerbegebiet Solpark in der Straße „Im Bürkle“. Im Rahmen der Grundstücksaufteilung zum Bestandsbebauungsplan „Solpark“ (rechtskräftig seit 1999) erfolgte der letztendliche Grundstückszuschnitt abweichend von den Darstellungen des Bebauungsplans. Dadurch wurde auf dem betroffenen Flurstück das festgesetzte Baufenster derart geteilt, dass lediglich eine Fläche von ca. 40 qm grenzständig an der Garage des Nachbargrundstücks mit einem Wohngebäude überbaut werden kann. Bisherige Anfragen zu einer Bebaubarkeit waren mit den Festsetzungen des Bestandsbebauungsplans jedoch nicht vereinbar. Da die bebaubare Fläche für eine Wohnbebauung nach gängigen Standards kaum ausreichend ist, soll eine Änderung des Bebauungsplans erfolgen, die insbesondere zum Ziel hat, das bestehende Baufenster zu vergrößern, um das Flurstück baulich besser ausnutzbar zu machen. Auf diese Weise wird auch ein Beitrag zur Innenentwicklung geleistet.

Es wird daher vorgeschlagen, den Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Die Anwendungsvoraussetzungen gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind gegeben, da der Bebauungsplan der städtebaulichen Nachverdichtung dient,

  • weniger als 20.000 m² Grundfläche aufweist,

  • keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,

  • keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und

  • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Umweltbelange

Durch das Büro Gekoplan aus Oberrot wurde eine Relevanzprüfung zum Artenschutz erstellt, welche zu dem Ergebnis kommt, dass keine geeigneten Habitatstrukturen für streng geschützte Arten bestehen und somit keine weitergehende artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich ist. Es sind lediglich die Rodungszeiträume einzuhalten, jedoch sind die bestehenden beiden Lindenbäume über das Pflanzgebot im Bestandsbebauungsplan gesichert. Auf das Gutachten, welches der Vorlage als Anlage beigefügt ist, wird verwiesen.

Weiteres Vorgehen

Auf die frühzeitige Beteiligung wird aufgrund von § 13 Abs. 2 BauGB verzichtet, daher erfolgt auf Grundlage der formulierten Anträge bereits die Offenlage. Die Unterlagen können als Aushang im Fachbereich Planen und Bauen und auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingesehen werden. Hier besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung für die Öffentlichkeit. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gehört.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie soll die anstehende Auslegung anhand des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, Stand 27.07.2021 (HGE)
Anlage 2: Auszug Flächennutzungsplan, Stand 27.07.2021 (HGE)
Anlage 3: Abgrenzungsplan, Stand 27.07.2021 (HGE)
Anlage 4: Vorentwurf Planzeichnung, Stand 27.07.2021 (HGE)
Anlage 5: Vorentwurf Begründung, Stand 27.07.2021 (HGE)
Anlage 6: Relevanzprüfung zum Artenschutz, Stand 20.07.2021 (Gekoplan)
Anlage 7: Textteil zum Bestandsbebauungsplan „Solpark“

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Aufstellungsbeschluss
    Der Bebauungsplan Nr. 0313-24 „Solpark - 24. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan im Maßstab 1:1.000 vom 27.07.2021 (Anlage 3).

  1. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
    Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 0313-24 „Solpark - 24. Änderung“ wird beschlossen. Maßgebend ist der zeichnerische Teil im Maßstab 1:500, Stand 27.07.2021 mit gleichlautend datierter Begründung.
    Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. §3 PlanSiG).

         (einstimmig - 13)

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