§ 2 - Ausscheiden von Stadtrat Helmut Kaiser aus dem Gemeinderat (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Mit Schreiben vom 16.03.2021 hat Herr Helmut Kaiser darum gebeten, ihn von seinem Gemeinderatsmandat zu entbinden. Herr Kaiser ist Stadtrat seit 20.12.1989.

Gemäß § 16 Abs. 1 GemO können Bürgerinnen und Bürger eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Bürgerin oder der Bürger
    1. ein geistliches Amt verwaltet,
    2. ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
    3. zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,
    4. häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
    5. anhaltend krank ist,
    6. mehr als 62 Jahre alt ist oder
    7. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.

Ferner kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt wurde. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.

Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag von Herrn Kaiser nach mehr als 31 Jahren Zugehörigkeit zum Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall zu folgen.

Beschluss:

Dem Antrag von Herrn Kaiser auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat wird zugestimmt.
(einstimmig - 31)

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