7336245/meetingminutes/7336325/paragraph

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Bei der Herstellung von Anbaustra&szlig;en ist die Stadt nach dem Baugesetzbuch an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden. Um eine Anbaustra&szlig;e abrechnen zu k&ouml;nnen, muss sie rechtm&auml;&szlig;ig hergestellt sein.</p>
 
Bei der Herstellung von Anbaustra&szlig;en ist die Stadt nach dem Baugesetzbuch an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden. Um eine Anbaustra&szlig;e abrechnen zu k&ouml;nnen, muss sie rechtm&auml;&szlig;ig hergestellt sein.</p>
 
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Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer &ouml;ffentlichen Stra&szlig;en hat der Tr&auml;ger der Stra&szlig;enbaulast der neu hinzugekommenen Stra&szlig;e die Kosten der Kreuzung zu tragen (&sect; 12 Bundesfernstra&szlig;engesetz). Hierzu geh&ouml;ren auch die Kosten der &Auml;nderung, die an den &ouml;ffentlichen Stra&szlig;en unter Ber&uuml;cksichtigung der &uuml;bersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.</p>
 
Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer &ouml;ffentlichen Stra&szlig;en hat der Tr&auml;ger der Stra&szlig;enbaulast der neu hinzugekommenen Stra&szlig;e die Kosten der Kreuzung zu tragen (&sect; 12 Bundesfernstra&szlig;engesetz). Hierzu geh&ouml;ren auch die Kosten der &Auml;nderung, die an den &ouml;ffentlichen Stra&szlig;en unter Ber&uuml;cksichtigung der &uuml;bersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.</p>
 
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Demnach geh&ouml;ren auch die Kosten f&uuml;r das Anlegen von Abbiegespuren auf einer Bundes-stra&szlig;e und sonstige &Auml;nderungen an bestehenden Stra&szlig;en zum Herstellungsaufwand der neuen Anbaustra&szlig;e, wenn diese Ma&szlig;nahmen unter Ber&uuml;cksichtigung einer &uuml;bersehbaren Verkehrsentwicklung erforderlich sind.</p>
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Demnach geh&ouml;ren auch die Kosten f&uuml;r das Anlegen von Abbiegespuren auf einer Bundesstra&szlig;e und sonstige &Auml;nderungen an bestehenden Stra&szlig;en zum Herstellungsaufwand der neuen Anbaustra&szlig;e, wenn diese Ma&szlig;nahmen unter Ber&uuml;cksichtigung einer &uuml;bersehbaren Verkehrsentwicklung erforderlich sind.</p>
 
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Die neu gebaute Gebr&uuml;der-Reutter-Stra&szlig;e m&uuml;ndet in die bestehende B 14.</p>
 
Die neu gebaute Gebr&uuml;der-Reutter-Stra&szlig;e m&uuml;ndet in die bestehende B 14.</p>
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Die Planabweichung ist mit den Grundz&uuml;gen der Planung vereinbar, die betreffenden Grundst&uuml;cke sind in ihrer Nutzung nicht beeintr&auml;chtigt. Damit sind die weiteren Voraussetzungen f&uuml;r eine rechtm&auml;&szlig;ige Herstellung gegeben.</p>
 
Die Planabweichung ist mit den Grundz&uuml;gen der Planung vereinbar, die betreffenden Grundst&uuml;cke sind in ihrer Nutzung nicht beeintr&auml;chtigt. Damit sind die weiteren Voraussetzungen f&uuml;r eine rechtm&auml;&szlig;ige Herstellung gegeben.</p>
 
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Aktuelle Version vom 24. April 2015, 08:51 Uhr

Sachvortrag:

Bei der Herstellung von Anbaustraßen ist die Stadt nach dem Baugesetzbuch an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden. Um eine Anbaustraße abrechnen zu können, muss sie rechtmäßig hergestellt sein.

Bei einer überplanmäßigen Abweichung gilt eine Anbaustraße dann als rechtmäßig hergestellt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind, die Beitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und durch die Abweichungen die Nutzung der betreffenden Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

Bei der Gebrüder-Reutter-Straße war beim Ausbau des Kreuzungsbereichs zur B 14 eine Abweichung vom Bebauungsplan erforderlich. Im Zuge der Realisierung des Anschlusses der Rinnener Straße an die B 14 musste aus Gründen der Verkehrssicherheit die Anbindung des landwirtschaftlichen Weges in größerem Abstand zum Kreuzungsbereich hergestellt werden.
Ein Auszug des Bebauungsplans (Anlage 1) und ein Plan mit den zusätzlichen Bauarbeiten (Anlage 2) sind beigefügt.

Die Planabweichung befindet sich in einem Bereich, der nach dem Beitragsrecht zum Herstellungsaufwand der Gebrüder-Reutter-Straße gehört.

Nach dem Kommunalabgabengesetz gehören zum beitragsfähigen Herstellungsaufwand einer Anbaustraße auch die Anschlusskosten an bestehende öffentliche Straßen.

Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlichen Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen (§ 12 Bundesfernstraßengesetz). Hierzu gehören auch die Kosten der Änderung, die an den öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.

Demnach gehören auch die Kosten für das Anlegen von Abbiegespuren auf einer Bundesstraße und sonstige Änderungen an bestehenden Straßen zum Herstellungsaufwand der neuen Anbaustraße, wenn diese Maßnahmen unter Berücksichtigung einer übersehbaren Verkehrsentwicklung erforderlich sind.

Die neu gebaute Gebrüder-Reutter-Straße mündet in die bestehende B 14.

Nach § 12 Bundesfernstraßengesetz hat die Stadt die Baukosten für den neuen Straßenanschluss an die B 14 und die Kosten des Neubaus der Kreuzung mit Linksabbiegespuren und Signalanlage (unter Berücksichtigung der Fußgänger- und Radfahrbeziehungen) zu tragen. Hierüber besteht eine Vereinbarung mit dem Bund.

Um eine rechtmäßige Herstellung der Gebrüder-Reutter-Straße zu erreichen und Beiträge erheben zu können, ist es erforderlich auf die durch die Bebauungsplanabweichung verursachten Kosten zu verzichten, damit sichergestellt ist, dass die Beitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden. Nach einer Kostenermittlung der BIT Ingenieure AG belaufen sich die von der Planabweichung verursachten Mehrkosten auf 52.271,00 €

Die Planabweichung ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, die betreffenden Grundstücke sind in ihrer Nutzung nicht beeinträchtigt. Damit sind die weiteren Voraussetzungen für eine rechtmäßige Herstellung gegeben.

Anlage 1 + 2: Lagepläne

Beschluss:

Auf die durch die Planabweichung verursachten Mehrkosten wird bei der Berechnung der Erschließungskosten verzichtet, damit die Beitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden.
(31 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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