§ 13 - Aufstufung der Ostumfahrung zur Landesstraße (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Ostumfahrung wurde zwar von der Stadt Schwäbisch Hall geplant und gebaut, hat jedoch eine Verkehrsbedeutung, die weit über die einer Gemeindestraße hinausreicht. Insofern stellt sich die Frage, ob es sich nach der gesetzlichen Definition des § 3 Straßengesetz Baden-Württemberg um eine Kreis- oder Landesstraße handelt.

Für die Einstufung ist die Verkehrsbedeutung maßgebend. Nach § 3 Straßengesetz lautet die Definition von Landesstraßen: „Das sind Straßen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind“.

Die Ostumfahrung hat die Funktion und Bedeutung, dass sie die beiden Landesstraßen L 1060/Bühlertalstraße und L 2218/Crailsheimer Straße miteinander verbindet und im weiteren Verlauf über die K 2573 auch eine Verbindung zur B 19 herstellt. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Aufstufung zur Landesstraße erfüllt. Dafür spricht auch das adäquate Verkehrsaufkommen, welches mit den vorhandenen Landesstraßen auf dem Stadtgebiet durchaus vergleichbar ist:

Ostumfahrung auf Höhe Tower

Zählstelle 27

DTV

7.560

12.700

gemessen am

29.03.2011

Prognose 2015

L 1060 Bühlertalstraße

Zählstelle 85

10.428

 

04.05.2010

 

L 2218 Crailsheimer Straße

Zählstelle 29

8.208

 

27.06.2013

 

Naheliegend ist auch ein Vergleich mit der Nordumfahrung Crailsheim L 1041/Tiefenbacher Straße.

Nach § 6 Straßengesetz ist es nicht in das Ermessen der Straßenbaulastträger gestellt, ob eine Straße auf- oder abzustufen ist. „Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße (§ 3 Abs. 1), so ist die Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Entscheidend ist also die Verkehrsbedeutung. Die für die Verkehrsbedeutung ausschlaggebenden Faktoren können, wenn auch Verkehrszählungen und andere objektive Kriterien mit eine Rolle spielen, letztlich nur durch eine Wertung festgestellt werden. Dies bedeutet, dass der zuständigen Behörde (für Landesstraßen das Regierungspräsidium) bei der Subsumtion unter die die Verkehrsbedeutung einer Straße kennzeichnenden unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum zusteht. Ist aber eine veränderte Verkehrsbedeutung festgestellt, so besteht kein Ermessensspielraum mehr, die gebotene Umstufung ist dann zu verfügen. Dabei handelt es sich um eine Allgemeinverfügung. Die beteiligten Straßenbaulastträger sind in einer mündlichen Verhandlung anzuhören.

Nach einer ersten Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart ist nicht erkennbar, weshalb einem Aufstufungsantrag der Stadt Schwäbisch Hall nicht gefolgt werden könnte. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Aufstufung grundsätzlich erst 10 Jahre nach Abrechnung der GVFG-Maßnahme möglich ist.

Für die Stadt Schwäbisch Hall würde sich die Aufstufung zur Landesstraße finanziell positiv auswirken, weil damit die Straßenbaulast auf das Land übergehen würde.

Anlage 1: Lageplan Ostumfahrung

Anlage 2: Verkehrszahlen Ostumfahrung

Beschluss:

Die Stadt Schwäbisch Hall stellt den Antrag, dass die im beigefügten Lageplan dargestellte Strecke der Ostumfahrung zwischen der L 1060 und der L 2218 zur Landesstraße aufgestuft wird. Die Verwaltung wird beauftragt, alle weiteren Schritte zu unternehmen.

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