§ 3 - Wahl der Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher und deren Stellvertretung (öffentlich)
Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 27. November 2014, 14:34 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:
Gemäß § 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung werden die Ortsvorsteherin und die Ortsvorsteher sowie deren Stellvertretung auf Vorschlag der jeweiligen Ortschaftsräte vom Gemeinderat gewählt.
Folgende Vorschläge liegen vor:
Die Verwaltung legt dem Gemeinderat die Wahl nahe.
Beschluss:
Wahl der Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher und deren Stellvertretung wie oben aufgeführt.