§ 3 - Wahl der Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher und deren Stellvertretung (öffentlich)

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Sachvortrag:

Gemäß § 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung werden die Ortsvorsteherin und die Ortsvorsteher sowie deren Stellvertretung auf Vorschlag der jeweiligen Ortschaftsräte vom Gemeinderat gewählt.

Folgende Vorschläge liegen vor:

Wahlvorschläge

Die Verwaltung legt dem Gemeinderat die Wahl nahe.

Beschluss:

Wahl der Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher und deren Stellvertretung wie oben aufgeführt.

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