§ 7 - Neufassung der Rechtsverordnung über die Benutzung der Badestelle Starkholzbacher See (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung der Gemeinde bei Badeunfällen wurde, wie im Bau- und Planungsausschuss am 25.11.2019 beschrieben 339/2019 (§ 295, öffentlich), die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH mit einer gutachterlichen Stellungnahme zum Starkholzbacher See beauftragt.

Die rot hinterlegten Änderungen wurden aufgrund der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme neu gefasst.

Die blau hinterlegten Änderungen wurden ebenfalls neu gefasst, Grund hierfür ist die zeitliche Entwicklung (die derzeit gültige Fassung stammt aus dem Jahr 1999). Diese Anpassungen erfolgten in Anlehnung an das Rechtsverordnungsmuster des Gemeindetags und ist mit dem Landratsamt als untere Wasserbehörde, Ortsvorsteherin Fritz, Förderverein Starkholzbacher See, Fischzuchtverein und DLRG abgestimmt.

Der beiliegende Lageplan ist Teil der Rechtsverordnung.  

Der Ortschaftsrat Bibersfeld wurde im Rahmen des Schriftlichen Verfahrens informiert. Innerhalb der festgelegten Frist sind keine Widersprüche eingegangen.

Anlagen:
Anlage 1: Rechtsverordnung
Anlage 2: Lageplan

Beschluss:

Aufgrund § 21 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg wird die in der Anlage beigefügte Rechtsverordnung über die Benutzung des Starkholzbacher Sees erlassen.
(32 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)

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