4890045/meetingminutes/6134341/paragraph

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Mit dem Gesetz zur &Auml;nderung des Bestattungsgesetzes vom 26. Juni 2012 (Gesetzblatt S.&nbsp;437) wurde f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg die nachfolgende Vorschrift geregelt:<br />
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Mit dem Gesetz zur &Auml;nderung des Bestattungsgesetzes vom 26. Juni 2012 (Gesetzblatt S.&nbsp;437) wurde f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg die nachfolgende Vorschrift geregelt:</p>
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&bdquo;In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden d&uuml;rfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1 sind in den Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festzulegen.&ldquo;</p>
 
&bdquo;In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden d&uuml;rfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1 sind in den Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festzulegen.&ldquo;</p>
 
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In der Normenkontrollsache eines Steinmetzbetriebes aus Owen wird die Stadt Schw&auml;bisch Hall auf Ung&uuml;ltigkeit dieses Teils der Friedhofsatzung verklagt. Dieser Nachweiszwang, dass Grabmale nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit stammen, stellt nach Auffassung dieses Betriebes eine einschneidende und existenzbedrohende Beschr&auml;nkung der Berufsaus&uuml;bung der Steinmetze dar. Die Steinmetze k&ouml;nnten nicht die Wertsch&ouml;pfungskette jedes einzelnen aus einem Entwicklungsland importierten Grabmals selbst verfolgen.</p>
 
In der Normenkontrollsache eines Steinmetzbetriebes aus Owen wird die Stadt Schw&auml;bisch Hall auf Ung&uuml;ltigkeit dieses Teils der Friedhofsatzung verklagt. Dieser Nachweiszwang, dass Grabmale nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit stammen, stellt nach Auffassung dieses Betriebes eine einschneidende und existenzbedrohende Beschr&auml;nkung der Berufsaus&uuml;bung der Steinmetze dar. Die Steinmetze k&ouml;nnten nicht die Wertsch&ouml;pfungskette jedes einzelnen aus einem Entwicklungsland importierten Grabmals selbst verfolgen.</p>
 
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Beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim sind Klagen gegen 34 weitere St&auml;dte zu dieser Rechtsvorschrift anh&auml;ngig.</p>
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Beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim sind Klagen gegen 34 weitere St&auml;dte zu dieser Rechtsvorschrift anh&auml;ngig.<br />
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Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&uuml;rttemberg (VGH) hat mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund m&uuml;ndlicher Verhandlung vom 29. April 2014 entschieden. Die Vorschrift in der Friedhofsatzung der Stadt Kehl, nach der nur Grabsteine verwendet werden d&uuml;rfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierf&uuml;r durch ein vertrauensw&uuml;rdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, ist rechtswidrig und daher unwirksam.</p>
 
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Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&uuml;rttemberg (VGH) hat mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund m&uuml;ndlicher Verhandlung vom 29. April 2014 entschieden. Die Vorschrift in der Friedhofsatzung der Stadt Kehl, nach der nur Grabsteine verwendet werden d&uuml;rfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierf&uuml;r durch ein vertrauensw&uuml;rdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, ist rechtswidrig und daher unwirksam.<br />
 
 
Die Satzung regele auch nicht ausdr&uuml;cklich, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen. Da die angegriffene Satzungsvorschrift bereits aus diesen Gr&uuml;nden unwirksam sei, k&ouml;nne offen bleiben, ob ihre gesetzliche Erm&auml;chtigung in &sect; 15 Absatz 3 BestattG verfassungsgem&auml;&szlig; sei.</p>
 
Die Satzung regele auch nicht ausdr&uuml;cklich, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen. Da die angegriffene Satzungsvorschrift bereits aus diesen Gr&uuml;nden unwirksam sei, k&ouml;nne offen bleiben, ob ihre gesetzliche Erm&auml;chtigung in &sect; 15 Absatz 3 BestattG verfassungsgem&auml;&szlig; sei.</p>
 
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Hauptgrund f&uuml;r die Entscheidung der Mannheimer Richter ist die Tatsache, dass derzeit kein verl&auml;ssliches Nachweissystem zur Verf&uuml;gung steht und es keine Zertifikate gibt, die von einer staatlichen Stelle anerkannt werden. Insoweit hat sich der Verwaltungsgerichtshof an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angelehnt. In diesem wird ausgef&uuml;hrt, dass Steinmetze deshalb nicht in ausreichendem Ma&szlig;e aus den gesetzlichen Vorschriften erkennen k&ouml;nnten, welche Nachweism&ouml;glichkeiten bestehen und als ausreichend gelten.</p>
 
Hauptgrund f&uuml;r die Entscheidung der Mannheimer Richter ist die Tatsache, dass derzeit kein verl&auml;ssliches Nachweissystem zur Verf&uuml;gung steht und es keine Zertifikate gibt, die von einer staatlichen Stelle anerkannt werden. Insoweit hat sich der Verwaltungsgerichtshof an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angelehnt. In diesem wird ausgef&uuml;hrt, dass Steinmetze deshalb nicht in ausreichendem Ma&szlig;e aus den gesetzlichen Vorschriften erkennen k&ouml;nnten, welche Nachweism&ouml;glichkeiten bestehen und als ausreichend gelten.</p>
 
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Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30.09.2013 wurden zum 01.01.2014 auch die Friedhofsgeb&uuml;hren neu festgelegt. Die Geb&uuml;hren f&uuml;r ein- bis f&uuml;nfstellige Urnenwahlgr&auml;ber in besonderer Lage sind in das Geb&uuml;hrenverzeichnis nicht aufgenommen worden. Dies betrifft vor allem den Oberen Nikolaifriedhof (Urnenhain). Mit beiliegender &Auml;nderungssatzung wird dies nachgeholt.</p>
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Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30.09.2013, &sect; 204 wurden zum 01.01.2014 auch die Friedhofsgeb&uuml;hren neu festgelegt. Die Geb&uuml;hren f&uuml;r ein- bis f&uuml;nfstellige Urnenwahlgr&auml;ber in besonderer Lage sind in das Geb&uuml;hrenverzeichnis nicht aufgenommen worden. Dies betrifft vor allem den Oberen Nikolaifriedhof (Urnenhain). Mit beiliegender &Auml;nderungssatzung wird dies nachgeholt.</p>
 
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Auf dem Oberen Nikolaifriedhof sind seit 01. Oktober 2013 wieder Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zugelassen. Alle bestehenden und neu zu erwerbende Grabstellen sind Wahlgr&auml;ber in besonderer Lage. Es ist ein stetiger Zuspruch gegeben, dass Gr&auml;ber erhalten und die Nutzungsrechte verl&auml;ngert oder neu erworben werden.</p>
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Auf dem Oberen Nikolaifriedhof sind seit 1. Oktober 2013 wieder Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zugelassen. Alle bestehenden und neu zu erwerbende Grabstellen sind Wahlgr&auml;ber in besonderer Lage. Es ist ein stetiger Zuspruch gegeben, dass Gr&auml;ber erhalten und die Nutzungsrechte verl&auml;ngert oder neu erworben werden.</p>
 
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Anlage: [[Media:189-14-FriedhofssatzungAenderungssatzung-NEU.pdf{{!}}Friedhofsatzung]]</p>
 
Anlage: [[Media:189-14-FriedhofssatzungAenderungssatzung-NEU.pdf{{!}}Friedhofsatzung]]</p>
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Auf <strong>Antrag</strong> von <u>Stadtrat H&auml;rtig</u> erfolgt eine getrennte Abstimmung.</p>
 
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Die Landesregierung wird aufgefordert, eine rechtliche Grundlage f&uuml;r Friedhofsordnungen zu erlassen, in der Grabmale, die durch ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden, von der Verwendung ausgeschlossen werden.</li>
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&nbsp;Die Landesregierung wird aufgefordert, eine rechtliche Grundlage f&uuml;r Friedhofsordnungen zu erlassen, in der Grabmale, die durch ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden, von der Verwendung ausgeschlossen werden.<br />
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(einstimmig - 32 -)<br />
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Der Gemeinderat stimmt der &Auml;nderung der Friedhofsatzung und des Geb&uuml;hrenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsatzung) entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zum 01.09.2014 zu.</li>
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Der Gemeinderat stimmt der &Auml;nderung der Friedhofsatzung und des Geb&uuml;hrenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsatzung) entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zum 01.09.2014 zu.<br />
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Aktuelle Version vom 7. November 2014, 11:17 Uhr

Sachvortrag:

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 26. Juni 2012 (Gesetzblatt S. 437) wurde für Baden-Württemberg die nachfolgende Vorschrift geregelt:

„In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1 sind in den Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festzulegen.“

Diese Vorschrift wurde mit Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Schwäbisch Hall zum 01.01.2014 berücksichtigt. Gemäß § 20 a unserer Satzung dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn der Konvention 182 der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Der Nachweis ist durch ein Siegel einer unabhängigen Zertifizierungsstelle oder in anderer geeigneter Weise zu erbringen.

In der Normenkontrollsache eines Steinmetzbetriebes aus Owen wird die Stadt Schwäbisch Hall auf Ungültigkeit dieses Teils der Friedhofsatzung verklagt. Dieser Nachweiszwang, dass Grabmale nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit stammen, stellt nach Auffassung dieses Betriebes eine einschneidende und existenzbedrohende Beschränkung der Berufsausübung der Steinmetze dar. Die Steinmetze könnten nicht die Wertschöpfungskette jedes einzelnen aus einem Entwicklungsland importierten Grabmals selbst verfolgen.

Beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim sind Klagen gegen 34 weitere Städte zu dieser Rechtsvorschrift anhängig.
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 29. April 2014 entschieden. Die Vorschrift in der Friedhofsatzung der Stadt Kehl, nach der nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierfür durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, ist rechtswidrig und daher unwirksam.

Die Satzung regele auch nicht ausdrücklich, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen. Da die angegriffene Satzungsvorschrift bereits aus diesen Gründen unwirksam sei, könne offen bleiben, ob ihre gesetzliche Ermächtigung in § 15 Absatz 3 BestattG verfassungsgemäß sei.

Es wird dem Gemeinderat vorschlagen, an die Landesregierung zu appellieren, gemeinsam mit dem Städtetag und dem Gemeindetag eine Lösung zu suchen, und das Urteil zu akzeptieren, weil Rechtsmittel dagegen aussichtslos erscheinen.

Hauptgrund für die Entscheidung der Mannheimer Richter ist die Tatsache, dass derzeit kein verlässliches Nachweissystem zur Verfügung steht und es keine Zertifikate gibt, die von einer staatlichen Stelle anerkannt werden. Insoweit hat sich der Verwaltungsgerichtshof an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angelehnt. In diesem wird ausgeführt, dass Steinmetze deshalb nicht in ausreichendem Maße aus den gesetzlichen Vorschriften erkennen könnten, welche Nachweismöglichkeiten bestehen und als ausreichend gelten.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30.09.2013, § 204 wurden zum 01.01.2014 auch die Friedhofsgebühren neu festgelegt. Die Gebühren für ein- bis fünfstellige Urnenwahlgräber in besonderer Lage sind in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen worden. Dies betrifft vor allem den Oberen Nikolaifriedhof (Urnenhain). Mit beiliegender Änderungssatzung wird dies nachgeholt.

Auf dem Oberen Nikolaifriedhof sind seit 1. Oktober 2013 wieder Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zugelassen. Alle bestehenden und neu zu erwerbende Grabstellen sind Wahlgräber in besonderer Lage. Es ist ein stetiger Zuspruch gegeben, dass Gräber erhalten und die Nutzungsrechte verlängert oder neu erworben werden.

Anlage: Friedhofsatzung

Auf Antrag von Stadtrat Härtig erfolgt eine getrennte Abstimmung.

Beschluss:

  1.  Die Landesregierung wird aufgefordert, eine rechtliche Grundlage für Friedhofsordnungen zu erlassen, in der Grabmale, die durch ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden, von der Verwendung ausgeschlossen werden.
    (einstimmig - 32 -)
     
  2. Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Friedhofsatzung und des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsatzung) entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zum 01.09.2014 zu.
    (23 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 2 Enthaltung)
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