2697614/meetingminutes/3759647/paragraph

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Gegen die Oberb&uuml;rgermeisterwahl wurde durch einen B&uuml;rger der Stadt Schw&auml;bisch Hall mit Schreiben vom 14.03.2013 Widerspruch beim Regierungspr&auml;sidium Stuttgart eingelegt. Das Regierungspr&auml;sidium hat den Einspruch mit Bescheid vom 21.03.2013 zur&uuml;ckgewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdef&uuml;hrer fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat bisher noch keinen Verhandlungstermin anberaumt bzw. eine Entscheidung &uuml;ber die Klage getroffen. Es ist aus heutiger Sicht nicht absehbar, bis wann das Verwaltungsgericht &uuml;ber die Klage abschlie&szlig;end entscheiden wird. Da dem Beschwerdef&uuml;hrer eventuell noch weitere Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zustehen kann sich der Amtsantritt des wiedergew&auml;hlten Oberb&uuml;rgermeisters, der erst nach endg&uuml;ltiger Feststellung der Rechtsg&uuml;ltigkeit der Wahl erfolgen darf, noch erheblich verz&ouml;gern. Gem&auml;&szlig; &sect; 42 Abs. 5 GO f&uuml;hrt ein B&uuml;rgermeister unter bestimmten Voraussetzungen nach Freiwerden seiner Stelle die Gesch&auml;fte bis zum Amtsantritt des neu gew&auml;hlten B&uuml;rgermeisters weiter. Es bedarf hierzu, im Gegensatz zur Bestellung als Amtsverweser gem&auml;&szlig; &sect; 48 Abs. 3 GO, keiner Entscheidung oder Anh&ouml;rung des Gemeinderates. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung w&uuml;rde Herr Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim, nach Ablauf seiner bisherigen Wahlperiode am 31.05.2013, auch wenn die Rechtsg&uuml;ltigkeit der Wahl noch nicht abschlie&szlig;end festgestellt w&auml;re, ab dem 01.06.2013 die Gesch&auml;fte kraft Gesetzes weiterf&uuml;hren. Das bisherige Dienstverh&auml;ltnis bleibt bestehen und er hat alle Rechte und Pflichten, die einem B&uuml;rgermeister nach der Gemeindeordnung zukommen, vor allem auch das Stimmrecht im Gemeinderat.</p>
 
Gegen die Oberb&uuml;rgermeisterwahl wurde durch einen B&uuml;rger der Stadt Schw&auml;bisch Hall mit Schreiben vom 14.03.2013 Widerspruch beim Regierungspr&auml;sidium Stuttgart eingelegt. Das Regierungspr&auml;sidium hat den Einspruch mit Bescheid vom 21.03.2013 zur&uuml;ckgewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdef&uuml;hrer fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat bisher noch keinen Verhandlungstermin anberaumt bzw. eine Entscheidung &uuml;ber die Klage getroffen. Es ist aus heutiger Sicht nicht absehbar, bis wann das Verwaltungsgericht &uuml;ber die Klage abschlie&szlig;end entscheiden wird. Da dem Beschwerdef&uuml;hrer eventuell noch weitere Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zustehen kann sich der Amtsantritt des wiedergew&auml;hlten Oberb&uuml;rgermeisters, der erst nach endg&uuml;ltiger Feststellung der Rechtsg&uuml;ltigkeit der Wahl erfolgen darf, noch erheblich verz&ouml;gern. Gem&auml;&szlig; &sect; 42 Abs. 5 GO f&uuml;hrt ein B&uuml;rgermeister unter bestimmten Voraussetzungen nach Freiwerden seiner Stelle die Gesch&auml;fte bis zum Amtsantritt des neu gew&auml;hlten B&uuml;rgermeisters weiter. Es bedarf hierzu, im Gegensatz zur Bestellung als Amtsverweser gem&auml;&szlig; &sect; 48 Abs. 3 GO, keiner Entscheidung oder Anh&ouml;rung des Gemeinderates. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung w&uuml;rde Herr Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim, nach Ablauf seiner bisherigen Wahlperiode am 31.05.2013, auch wenn die Rechtsg&uuml;ltigkeit der Wahl noch nicht abschlie&szlig;end festgestellt w&auml;re, ab dem 01.06.2013 die Gesch&auml;fte kraft Gesetzes weiterf&uuml;hren. Das bisherige Dienstverh&auml;ltnis bleibt bestehen und er hat alle Rechte und Pflichten, die einem B&uuml;rgermeister nach der Gemeindeordnung zukommen, vor allem auch das Stimmrecht im Gemeinderat.</p>
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Nach Feststellung der Rechtsg&uuml;ltigkeit der Wahl wird der Oberb&uuml;rgermeister gem&auml;&szlig; &sect; 42 Abs. 6 GO von einem vom Gemeinderat gew&auml;hlten Mitglied in &ouml;ffentlicher Sitzung vereidigt und verpflichtet. Bei einer Wiederwahl ist eine nochmalige Vereidigung nicht erforderlich, der B&uuml;rgermeister wird jedoch im Rahmen der Verpflichtung auf den fr&uuml;heren Eid hingewiesen.</p>
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Nach Feststellung der Rechtsg&uuml;ltigkeit der Wahl wird der Oberb&uuml;rgermeister gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;42 Abs. 6 GO von einem vom Gemeinderat gew&auml;hlten Mitglied in &ouml;ffentlicher Sitzung vereidigt und verpflichtet. Bei einer Wiederwahl ist eine nochmalige Vereidigung nicht erforderlich, der B&uuml;rgermeister wird jedoch im Rahmen der Verpflichtung auf den fr&uuml;heren Eid hingewiesen.</p>
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Die Verwaltung schl&auml;gt f&uuml;r den Fall der abschlie&szlig;enden Feststellung der Rechtsg&uuml;ltigkeit der Wahl von Herrn Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim, den ersten ehrenamtlichen Stellvertreter, Herrn Hans Reber, f&uuml;r dieses Amt vor.</p>
 
Die Verwaltung schl&auml;gt f&uuml;r den Fall der abschlie&szlig;enden Feststellung der Rechtsg&uuml;ltigkeit der Wahl von Herrn Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim, den ersten ehrenamtlichen Stellvertreter, Herrn Hans Reber, f&uuml;r dieses Amt vor.</p>
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Aktuelle Version vom 2. September 2013, 10:51 Uhr

Sachvortrag:

- Oberbürgermeister Pelgrim wegen Befangenheit abgetreten; Erste Bürgermeisterin Wilhelm übernimmt den Vorsitz -

Gegen die Oberbürgermeisterwahl wurde durch einen Bürger der Stadt Schwäbisch Hall mit Schreiben vom 14.03.2013 Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart eingelegt. Das Regierungspräsidium hat den Einspruch mit Bescheid vom 21.03.2013 zurückgewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat bisher noch keinen Verhandlungstermin anberaumt bzw. eine Entscheidung über die Klage getroffen. Es ist aus heutiger Sicht nicht absehbar, bis wann das Verwaltungsgericht über die Klage abschließend entscheiden wird. Da dem Beschwerdeführer eventuell noch weitere Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zustehen kann sich der Amtsantritt des wiedergewählten Oberbürgermeisters, der erst nach endgültiger Feststellung der Rechtsgültigkeit der Wahl erfolgen darf, noch erheblich verzögern. Gemäß § 42 Abs. 5 GO führt ein Bürgermeister unter bestimmten Voraussetzungen nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiter. Es bedarf hierzu, im Gegensatz zur Bestellung als Amtsverweser gemäß § 48 Abs. 3 GO, keiner Entscheidung oder Anhörung des Gemeinderates. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung würde Herr Oberbürgermeister Pelgrim, nach Ablauf seiner bisherigen Wahlperiode am 31.05.2013, auch wenn die Rechtsgültigkeit der Wahl noch nicht abschließend festgestellt wäre, ab dem 01.06.2013 die Geschäfte kraft Gesetzes weiterführen. Das bisherige Dienstverhältnis bleibt bestehen und er hat alle Rechte und Pflichten, die einem Bürgermeister nach der Gemeindeordnung zukommen, vor allem auch das Stimmrecht im Gemeinderat.

Nach Feststellung der Rechtsgültigkeit der Wahl wird der Oberbürgermeister gemäß § 42 Abs. 6 GO von einem vom Gemeinderat gewählten Mitglied in öffentlicher Sitzung vereidigt und verpflichtet. Bei einer Wiederwahl ist eine nochmalige Vereidigung nicht erforderlich, der Bürgermeister wird jedoch im Rahmen der Verpflichtung auf den früheren Eid hingewiesen.

Die Verwaltung schlägt für den Fall der abschließenden Feststellung der Rechtsgültigkeit der Wahl von Herrn Oberbürgermeister Pelgrim, den ersten ehrenamtlichen Stellvertreter, Herrn Hans Reber, für dieses Amt vor.

 

Erste Bürgermeisterin und Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses Wilhelm erläutert den Sachstand. Auf Nachfrage werden keine Einwendungen gegen eine offene Abstimmung vorgetragen.

Beschluss:

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt. Für den Fall der abschließenden Feststellung der Rechtsgültigkeit der Wahl von Herrn Oberbürgermeister Pelgrim, wird dem  ersten ehrenamtlichen Stellvertreter, Herrn Hans Reber, das Amt der Vereidigung und Einsetzung des Oberbürgermeisters übertragen.
(34 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung)

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