§ 1 - Mittelfristige Finanzplanung der Stadt Schwäbisch Hall für den Zeitraum 2012 - 2016 - VORBERATUNG - (öffentlich)
Sachvortrag:
Die mittelfristige Finanzplanung der Stadt Schwäbisch Hall für den Zeitraum 2012-2016 wurde aufgestellt und liegt dieser Sitzungsvorlage als Anlage bei.
Auch wenn der Gemeinderat gemäß § 85 Abs. 4 GemO die mittelfristige Finanzplanung einschließlich dem Investitionsprogramm zu beschließen hat, stellt sie keine haushaltswirtschaftliche Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung dar. Sie dient lediglich dem Gemeinderat, der Öffentlichkeit, der Rechtsaufsicht und der Verwaltung als Orientierung, wie sich die Finanzsituation der Gemeinde in den Folgejahren unter den zum Zeitpunkt der Aufstellung bekannten Rahmenbedingungen und Investitionsmaßnahmen entwickeln wird.
Vorbericht
Beschluss:
Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall beschließt die vorgelegte „Mittelfristige Finanzplanung der Stadt Schwäbisch Hall für den Zeitraum 2012-2016“ in der Fassung vom 10.01.2013.