2286167/meetingminutes/2448922/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Am [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/2277782/meetingminutes/2284765/paragraph 28.11.2011] hat der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall die Aufstellung der 8. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplanes beschlossen. Diese 8. Fortschreibung hatte den Titel &bdquo;Teilfortschreibung Erneuerbare Energien&ldquo;. Formuliertes Ziel war die Fl&auml;chenausweisung f&uuml;r Windenergie, Solaranlagen und Biogasanlagen. Tats&auml;chlich wurden bisher entsprechend dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft bei der durchgef&uuml;hrten fr&uuml;hzeitigen Auslegung und fr&uuml;hzeitigen Beteiligung der Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange nur die vier m&ouml;glichen Windpotentialfl&auml;chen als Untersuchungsr&auml;ume dargestellt.</p>
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Am [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/2277782/meetingminutes/2284765/paragraph 28.11.2011] hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall die Aufstellung der 8. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplanes beschlossen. Diese 8. Fortschreibung hatte den Titel &bdquo;Teilfortschreibung Erneuerbare Energien&ldquo;. Formuliertes Ziel war die Fl&auml;chenausweisung f&uuml;r Windenergie, Solaranlagen und Biogasanlagen. Tats&auml;chlich wurden bisher entsprechend dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft bei der durchgef&uuml;hrten fr&uuml;hzeitigen Auslegung und fr&uuml;hzeitigen Beteiligung der Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange nur die vier m&ouml;glichen Windpotentialfl&auml;chen als Untersuchungsr&auml;ume dargestellt.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Die fr&uuml;hzeitige B&uuml;rgerbeteiligung fand vom 14.05.2012 bis 25.05.2012 in Form einer &ouml;ffentliche Auslegung statt. Von Seiten der <strong>B&uuml;rgerschaft</strong> gingen <u>keine Bedenken</u> oder Anregungen ein.</p>
 
Die fr&uuml;hzeitige B&uuml;rgerbeteiligung fand vom 14.05.2012 bis 25.05.2012 in Form einer &ouml;ffentliche Auslegung statt. Von Seiten der <strong>B&uuml;rgerschaft</strong> gingen <u>keine Bedenken</u> oder Anregungen ein.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Die Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 14.05.2012 bis 14.06.2012 &uuml;ber die Planung informiert. Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> gingen insgesamt <u>25 Stellungnahmen</u> ein, die in der angef&uuml;gten Anlage mit Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen dargestellt werden.</p>
 
Die Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 14.05.2012 bis 14.06.2012 &uuml;ber die Planung informiert. Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> gingen insgesamt <u>25 Stellungnahmen</u> ein, die in der angef&uuml;gten Anlage mit Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen dargestellt werden.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Aus den Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen ergeben sich Ver&auml;nderungen bzw. Pr&auml;zisierungen der bisher dargestellten Untersuchungsr&auml;ume f&uuml;r Windenergienutzung. Diese konkretisierten Fl&auml;chen werden in den angeh&auml;ngten Pl&auml;nen dargestellt. Eine Vorberatung in den jeweils betroffenen Ortschaftsr&auml;ten konnte aufgrund des engen Zeitkorridores nicht erfolgen. Aufgrund der nun folgenden &ouml;ffentlichen Auslegung besteht jedoch noch ausreichend Zeit f&uuml;r eine Beratung im Ortschaftsrat.</p>
 
Aus den Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen ergeben sich Ver&auml;nderungen bzw. Pr&auml;zisierungen der bisher dargestellten Untersuchungsr&auml;ume f&uuml;r Windenergienutzung. Diese konkretisierten Fl&auml;chen werden in den angeh&auml;ngten Pl&auml;nen dargestellt. Eine Vorberatung in den jeweils betroffenen Ortschaftsr&auml;ten konnte aufgrund des engen Zeitkorridores nicht erfolgen. Aufgrund der nun folgenden &ouml;ffentlichen Auslegung besteht jedoch noch ausreichend Zeit f&uuml;r eine Beratung im Ortschaftsrat.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Die Pr&auml;zisierung der Untersuchungsr&auml;ume ergeben sich neben der Abpr&uuml;fung von Ausschlusskriterien wie z. B. Bann- und Schonwald, oder Flugplatz Schw&auml;bisch Hall (siehe hierzu auch die Abw&auml;gungsvorschl&auml;ge), auch aus den angenommenen Mindestabstandsfl&auml;chen zu den Siedlungen.</p>
 
Die Pr&auml;zisierung der Untersuchungsr&auml;ume ergeben sich neben der Abpr&uuml;fung von Ausschlusskriterien wie z. B. Bann- und Schonwald, oder Flugplatz Schw&auml;bisch Hall (siehe hierzu auch die Abw&auml;gungsvorschl&auml;ge), auch aus den angenommenen Mindestabstandsfl&auml;chen zu den Siedlungen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
Aus immissionsschutzrechtlichen Gr&uuml;nden sind durch Windkraftanlagen Mindestabst&auml;nde zu Siedlungen, insbesondere zu Wohnnutzungen, einzuhalten. Als Grundlage f&uuml;r die Festlegung von Konzentrationszonen werden die Immissionsrichtwerte der &bdquo;Technischen Anleitung zum Schutz gegen L&auml;rm&ldquo;&nbsp; (TA L&auml;rm) auf der Basis von heute g&auml;ngigen Anlagentypen herangezogen.</p>
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Aus immissionsschutzrechtlichen Gr&uuml;nden sind durch Windkraftanlagen Mindestabst&auml;nde zu Siedlungen, insbesondere zu Wohnnutzungen, einzuhalten. Als Grundlage f&uuml;r die Festlegung von Konzentrationszonen werden die Immissionsrichtwerte der &bdquo;Technischen Anleitung zum Schutz gegen L&auml;rm&ldquo; (TA L&auml;rm) auf der Basis von heute g&auml;ngigen Anlagentypen herangezogen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Analog zur Abstufung in der TA L&auml;rm wird daher der Abstand zu jeweils planungsrechtlich festgesetzten Wohnbaufl&auml;chen (W), gemischten Baufl&auml;chen (M) und zu gewerblichen Baufl&auml;chen (G) unterschieden. Einzelh&auml;user oder Splittersiedlungen im Au&szlig;enbereich werden hinsichtlich des Schutzabstandes wie gemischte Baufl&auml;chen behandelt. Die zu ber&uuml;cksichtigen Abst&auml;nde sind in der nachfolgend dargestellten Tabelle enthalten.</p>
 
Analog zur Abstufung in der TA L&auml;rm wird daher der Abstand zu jeweils planungsrechtlich festgesetzten Wohnbaufl&auml;chen (W), gemischten Baufl&auml;chen (M) und zu gewerblichen Baufl&auml;chen (G) unterschieden. Einzelh&auml;user oder Splittersiedlungen im Au&szlig;enbereich werden hinsichtlich des Schutzabstandes wie gemischte Baufl&auml;chen behandelt. Die zu ber&uuml;cksichtigen Abst&auml;nde sind in der nachfolgend dargestellten Tabelle enthalten.</p>
 
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<strong>Siedlungen:</strong></p>
 
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Wohnbaufl&auml;chen (W im FNP)</p>
 
Wohnbaufl&auml;chen (W im FNP)</p>
 
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Gemischte Baufl&auml;chen (M im FNP), Einzelh&auml;user u. Splittersiedlungen</p>
 
Gemischte Baufl&auml;chen (M im FNP), Einzelh&auml;user u. Splittersiedlungen</p>
 
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(dementsprechend auch Darstellung der Abst&auml;nde von Siedlungen in Nachbargemeinden)</p>
 
(dementsprechend auch Darstellung der Abst&auml;nde von Siedlungen in Nachbargemeinden)</p>
 
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Der Windenergieerlass empfiehlt f&uuml;r die Fl&auml;chennutzungsplanung der Gemeinden einen Vorsorgeabstand von 700 m zu Wohngebieten als Orientierungsrahmen.</p>
 
Der Windenergieerlass empfiehlt f&uuml;r die Fl&auml;chennutzungsplanung der Gemeinden einen Vorsorgeabstand von 700 m zu Wohngebieten als Orientierungsrahmen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Der Gemeinde steht es jedoch frei, auch gr&ouml;&szlig;ere Mindestabstand festzulegen, die jedoch begr&uuml;ndet werden m&uuml;ssen. So w&auml;re zum Beispiel denkbar einen Mindestabstand plus einen &bdquo;Vorsorgeabstand&ldquo; f&uuml;r zuk&uuml;nftige, heute noch nicht bekannte, Siedlungserweiter&shy;ungen anzunehmen. Das Landratsamt Schw&auml;bisch Hall rechnet z. B. momentan zu den Mindestabst&auml;nden der TA L&auml;rm 200 m als &bdquo;Vorsorgeabstand&ldquo; dazu. Die Gemeinde Mainhardt hat f&uuml;r ihren Fl&auml;chennutzungsplan derzeit einen f&uuml;r Wohnbaufl&auml;chen (W) und Mischbaufl&auml;chen (M) einheitlichen Abstand von 900 m (700 m + 200 m) angenommen.</p>
 
Der Gemeinde steht es jedoch frei, auch gr&ouml;&szlig;ere Mindestabstand festzulegen, die jedoch begr&uuml;ndet werden m&uuml;ssen. So w&auml;re zum Beispiel denkbar einen Mindestabstand plus einen &bdquo;Vorsorgeabstand&ldquo; f&uuml;r zuk&uuml;nftige, heute noch nicht bekannte, Siedlungserweiter&shy;ungen anzunehmen. Das Landratsamt Schw&auml;bisch Hall rechnet z. B. momentan zu den Mindestabst&auml;nden der TA L&auml;rm 200 m als &bdquo;Vorsorgeabstand&ldquo; dazu. Die Gemeinde Mainhardt hat f&uuml;r ihren Fl&auml;chennutzungsplan derzeit einen f&uuml;r Wohnbaufl&auml;chen (W) und Mischbaufl&auml;chen (M) einheitlichen Abstand von 900 m (700 m + 200 m) angenommen.</p>
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In Absprache mit der Verwaltung hat das beauftragte Ingenieurb&uuml;ro K&auml;ser &amp; Reiner die in der Tabelle dargestellten Mindestabstandsfl&auml;chen der TA L&auml;rm angenommen und in die Pl&auml;ne eingearbeitet.</p>
 
In Absprache mit der Verwaltung hat das beauftragte Ingenieurb&uuml;ro K&auml;ser &amp; Reiner die in der Tabelle dargestellten Mindestabstandsfl&auml;chen der TA L&auml;rm angenommen und in die Pl&auml;ne eingearbeitet.</p>
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Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Einhaltung dieser Mindestabst&auml;nde noch nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsf&auml;higkeit des konkreten Vorhabens ergibt, die erforderlichen Abst&auml;nde k&ouml;nnen je nach Anlagenart usw. deutlich h&ouml;her sein.</p>
 
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Einhaltung dieser Mindestabst&auml;nde noch nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsf&auml;higkeit des konkreten Vorhabens ergibt, die erforderlichen Abst&auml;nde k&ouml;nnen je nach Anlagenart usw. deutlich h&ouml;her sein.</p>
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Wie oben beschrieben wurde f&uuml;r das gesamte Gebiet der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bisher nur Fl&auml;chen f&uuml;r m&ouml;gliche Windenergienutzungen untersucht. Um eine rechtssichere Darstellung von m&ouml;glichen Konzentrationsfl&auml;chen f&uuml;r Photovoltaik- und Biogasanlagen zu gew&auml;hrleisten, w&auml;re wie bei der Windenergienutzung eine fl&auml;chendeckende Untersuchung des gesamten Fl&auml;chennutzungsplangebietes der Verwaltungsgemeinschaft notwendig. Dies ist aufgrund der vorgegebenen Zeitachsen nicht m&ouml;glich und w&uuml;rde die Ausweisung von Windenergiefl&auml;chen gef&auml;hrden. Es wird daher vorgeschlagen die 8. Fortschreibung des Fl&auml;chen&shy;nutzungsplanes als reine &bdquo;Teilfortschreibung Windenergie&ldquo; weiter zu f&uuml;hren und die schon bekannten gew&uuml;nschten Photovoltaik- und Biogasanlagenfl&auml;chen als m&ouml;gliche Einzelfl&auml;chen in die Fortschreibung 7D, wie ja schon bereits erfolgt, aufzunehmen.</p>
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Wie oben beschrieben wurde f&uuml;r das gesamte Gebiet der vereinbarten Verwaltungs&shy;gemeinschaft bisher nur Fl&auml;chen f&uuml;r m&ouml;gliche Windenergienutzungen untersucht. Um eine rechtssichere Darstellung von m&ouml;glichen Konzentrationsfl&auml;chen f&uuml;r Photovoltaik- und Biogasanlagen zu gew&auml;hrleisten, w&auml;re wie bei der Windenergienutzung eine fl&auml;chendeckende Untersuchung des gesamten Fl&auml;chennutzungsplangebietes der Verwaltungsgemeinschaft notwendig. Dies ist aufgrund der vorgegebenen Zeitachsen nicht m&ouml;glich und w&uuml;rde die Ausweisung von Windenergiefl&auml;chen gef&auml;hrden. Es wird daher vorgeschlagen die 8. Fortschreibung des Fl&auml;chen&shy;nutzungsplanes als reine &bdquo;Teilfortschreibung Windenergie&ldquo; weiter zu f&uuml;hren und die schon bekannten gew&uuml;nschten Photovoltaik- und Biogasanlagenfl&auml;chen als m&ouml;gliche Einzelfl&auml;chen in die Fortschreibung 7D, wie ja schon bereits erfolgt, aufzunehmen.</p>
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Die Ortschaftsr&auml;te Bibersfeld und Gailenkirchen beraten die Angelegenheit in ihren Sitzungen am 19.07.2012</p>
 
Die Ortschaftsr&auml;te Bibersfeld und Gailenkirchen beraten die Angelegenheit in ihren Sitzungen am 19.07.2012</p>
 
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Der Oberb&uuml;rgermeister der Stadt Schw&auml;bisch Hall wird zur Stimmabgabe im Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall entsprechend der Beschlusslage des Gemeinderates autorisiert.</p>
 
Der Oberb&uuml;rgermeister der Stadt Schw&auml;bisch Hall wird zur Stimmabgabe im Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall entsprechend der Beschlusslage des Gemeinderates autorisiert.</p>
 
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Das Planungsb&uuml;ro K&auml;ser &amp; Reiner wird mit der weiteren Durchf&uuml;hrung des Verfahrens (Beteiligung der Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange gem. &sect; 4 BauGB), entsprechend der Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses, beauftragt.</p>
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Das Planungsb&uuml;ro K&auml;ser &amp; Reiner wird mit der weiteren Durchf&uuml;hrung des Verfahrens (Beteiligung der Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange gem. &sect; 4 BauGB) entsprechend der Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses beauftragt.<br />
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(einstimmig - 33 -)</p>
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Aktuelle Version vom 19. September 2012, 09:05 Uhr

Sachvortrag:

Am 28.11.2011 hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall die Aufstellung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Diese 8. Fortschreibung hatte den Titel „Teilfortschreibung Erneuerbare Energien“. Formuliertes Ziel war die Flächenausweisung für Windenergie, Solaranlagen und Biogasanlagen. Tatsächlich wurden bisher entsprechend dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft bei der durchgeführten frühzeitigen Auslegung und frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nur die vier möglichen Windpotentialflächen als Untersuchungsräume dargestellt.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand vom 14.05.2012 bis 25.05.2012 in Form einer öffentliche Auslegung statt. Von Seiten der Bürgerschaft gingen keine Bedenken oder Anregungen ein.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 14.05.2012 bis 14.06.2012 über die Planung informiert. Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 25 Stellungnahmen ein, die in der angefügten Anlage mit Abwägungsvorschlägen dargestellt werden.

Aus den Abwägungsvorschlägen ergeben sich Veränderungen bzw. Präzisierungen der bisher dargestellten Untersuchungsräume für Windenergienutzung. Diese konkretisierten Flächen werden in den angehängten Plänen dargestellt. Eine Vorberatung in den jeweils betroffenen Ortschaftsräten konnte aufgrund des engen Zeitkorridores nicht erfolgen. Aufgrund der nun folgenden öffentlichen Auslegung besteht jedoch noch ausreichend Zeit für eine Beratung im Ortschaftsrat.

Die Präzisierung der Untersuchungsräume ergeben sich neben der Abprüfung von Ausschlusskriterien wie z. B. Bann- und Schonwald, oder Flugplatz Schwäbisch Hall (siehe hierzu auch die Abwägungsvorschläge), auch aus den angenommenen Mindestabstandsflächen zu den Siedlungen.

Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen sind durch Windkraftanlagen Mindestabstände zu Siedlungen, insbesondere zu Wohnnutzungen, einzuhalten. Als Grundlage für die Festlegung von Konzentrationszonen werden die Immissionsrichtwerte der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) auf der Basis von heute gängigen Anlagentypen herangezogen.

Analog zur Abstufung in der TA Lärm wird daher der Abstand zu jeweils planungsrechtlich festgesetzten Wohnbauflächen (W), gemischten Bauflächen (M) und zu gewerblichen Bauflächen (G) unterschieden. Einzelhäuser oder Splittersiedlungen im Außenbereich werden hinsichtlich des Schutzabstandes wie gemischte Bauflächen behandelt. Die zu berücksichtigen Abstände sind in der nachfolgend dargestellten Tabelle enthalten.

Siedlungen:

Mindestabstand

Wohnbauflächen (W im FNP)

700m

Gemischte Bauflächen (M im FNP), Einzelhäuser u. Splittersiedlungen

500m

Gewerbliche Bauflächen (G)

300m

(dementsprechend auch Darstellung der Abstände von Siedlungen in Nachbargemeinden)

 

Der Windenergieerlass empfiehlt für die Flächennutzungsplanung der Gemeinden einen Vorsorgeabstand von 700 m zu Wohngebieten als Orientierungsrahmen.

Der Gemeinde steht es jedoch frei, auch größere Mindestabstand festzulegen, die jedoch begründet werden müssen. So wäre zum Beispiel denkbar einen Mindestabstand plus einen „Vorsorgeabstand“ für zukünftige, heute noch nicht bekannte, Siedlungserweiter­ungen anzunehmen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall rechnet z. B. momentan zu den Mindestabständen der TA Lärm 200 m als „Vorsorgeabstand“ dazu. Die Gemeinde Mainhardt hat für ihren Flächennutzungsplan derzeit einen für Wohnbauflächen (W) und Mischbauflächen (M) einheitlichen Abstand von 900 m (700 m + 200 m) angenommen.

In Absprache mit der Verwaltung hat das beauftragte Ingenieurbüro Käser & Reiner die in der Tabelle dargestellten Mindestabstandsflächen der TA Lärm angenommen und in die Pläne eingearbeitet.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Einhaltung dieser Mindestabstände noch nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens ergibt, die erforderlichen Abstände können je nach Anlagenart usw. deutlich höher sein.

Wie oben beschrieben wurde für das gesamte Gebiet der vereinbarten Verwaltungs­gemeinschaft bisher nur Flächen für mögliche Windenergienutzungen untersucht. Um eine rechtssichere Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für Photovoltaik- und Biogasanlagen zu gewährleisten, wäre wie bei der Windenergienutzung eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Flächennutzungsplangebietes der Verwaltungsgemeinschaft notwendig. Dies ist aufgrund der vorgegebenen Zeitachsen nicht möglich und würde die Ausweisung von Windenergieflächen gefährden. Es wird daher vorgeschlagen die 8. Fortschreibung des Flächen­nutzungsplanes als reine „Teilfortschreibung Windenergie“ weiter zu führen und die schon bekannten gewünschten Photovoltaik- und Biogasanlagenflächen als mögliche Einzelflächen in die Fortschreibung 7D, wie ja schon bereits erfolgt, aufzunehmen.

Die Ortschaftsräte Bibersfeld und Gailenkirchen beraten die Angelegenheit in ihren Sitzungen am 19.07.2012

Anlage 1: Abwägungsvorschläge

Anlage 2: Lageplan Westlich Gailenkirchen

Anlage 3: Lageplan Wielandsweiler, Sittenhardt, Sanzenbach

Anlage 4: Lageplan Östlich Michelbach

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie vorgeschlagen, entschieden. Die Abgren­zungen der Windpotentialflächen werden entsprechend den Darstellungen verändert. Die beschriebenen Mindestabstandsflächen nach TA Lärm werden dabei wie vorgeschlagen übernommen. Die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird als „Teilfortschreibung Windenergie“ weitergeführt.

Der Oberbürgermeister der Stadt Schwäbisch Hall wird zur Stimmabgabe im Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall entsprechend der Beschlusslage des Gemeinderates autorisiert.

Das Planungsbüro Käser & Reiner wird mit der weiteren Durchführung des Verfahrens (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB) entsprechend der Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses beauftragt.
(einstimmig - 33 -)

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