2208908/meetingminutes/2252789/paragraph

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Sie hatten in der Sitzung am [[2208868/0/meetingminutes/2243693/paragraph{{!}}20.04.2011]] die Bitte geäußert, dem Skaten und Biken im Ko­cherquartier gleich von Anfang an Einhalt zu gebieten.
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Da es sich bei Skaten und Biken um völlig unterschiedliche Aktivitäten handelt, ist eine differenzierte Beurteilung und Handhabung nötig.
 
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Da es sich dabei um völlig unterschiedliche Aktivitäten handelt, ist eine differenzierte Beurteilung und Handhabung nötig.
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# Unter Biken versteht man allgemein die Fahrt mit einem Fahrrad. Grundsätzlich ist das Radfahren zum Zwecke der Fortbewegung im Kocher­quartier erlaubt. Durch die Mischung von Fußgänger und Radfahrer ist jedoch besondere Rücksicht und äußerste Vorsicht geboten, damit niemand gefährdet oder vermeidbar behindert wird. Besonders sportliche Aktionen, wie Treppenfahren und Schanzenspringen, sind damit im Be­reich des Kocherquartiers nicht möglich.
 
# Unter Biken versteht man allgemein die Fahrt mit einem Fahrrad. Grundsätzlich ist das Radfahren zum Zwecke der Fortbewegung im Kocher­quartier erlaubt. Durch die Mischung von Fußgänger und Radfahrer ist jedoch besondere Rücksicht und äußerste Vorsicht geboten, damit niemand gefährdet oder vermeidbar behindert wird. Besonders sportliche Aktionen, wie Treppenfahren und Schanzenspringen, sind damit im Be­reich des Kocherquartiers nicht möglich.
# Die Benutzung von Skatboard und Inliner ist in der Fußgängerzone auch nur zum Zwecke der reinen Fortbewegung zulässig. Aber auch hier ist besondere Rücksicht und äußerste Vorsicht geboten. Häufig werden aber diese Fortbewegungsmittel als Sportgeräte eingesetzt. Nach § 31 StVO dürfen Sportgeräte bestimmungsgemäß nur auf den durch Zusatzzeichen besonders ausgewiesenen Straßen oder im Rahmen einer Veranstaltung nach § 29 StVO betrieben werden.
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# Die Benutzung von Skatboard und Inliner ist in der Fußgängerzone auch nur zum Zwecke der reinen Fortbewegung zulässig. Aber auch hier ist besondere Rücksicht und äußerste Vorsicht geboten. Häufig werden aber diese Fortbewegungsmittel als Sportgeräte eingesetzt. Nach § 31 StVO dürfen Sportgeräte bestimmungsgemäß nur auf den durch Zusatzzeichen besonders ausgewiesenen Straßen oder im Rahmen einer Veranstaltung nach § 29 StVO betrieben werden.<br><br>|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=|paragraph-attribute-comments=1 A. FB 32|paragraph-attribute-keywords=Kocherquartier, Fußgängerzone|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Fragestunde: Skaten und Biken - Antwort an StR Prof. Dr. Geisen zur Anfrage im GR 20.04.11 -|paragraph-template-committee=Gemeinderat|paragraph-template-start_date=29.06.2011|paragraph-template-backlink=2208908/0/meetingminutes|}}
 
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<br>Mit freundlichen Grüßen<br>Hermann-Josef Pelgrim<br>Oberbürgermeister<br>|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=|paragraph-attribute-comments=|paragraph-attribute-keywords=|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Fragestunde: Skaten und Biken - Antwort an StR Prof. Dr. Geisen, Anfrage GR 20.04.11 -|paragraph-template-committee=Gemeinderat|paragraph-template-start_date=29.06.2011|paragraph-template-backlink=2208908/0/meetingminutes|}}
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Aktuelle Version vom 19. Juli 2011, 07:32 Uhr

Sachvortrag:

Anfrage siehe GR 20.04.2011

Da es sich bei Skaten und Biken um völlig unterschiedliche Aktivitäten handelt, ist eine differenzierte Beurteilung und Handhabung nötig.

  1. Unter Biken versteht man allgemein die Fahrt mit einem Fahrrad. Grundsätzlich ist das Radfahren zum Zwecke der Fortbewegung im Kocher­quartier erlaubt. Durch die Mischung von Fußgänger und Radfahrer ist jedoch besondere Rücksicht und äußerste Vorsicht geboten, damit niemand gefährdet oder vermeidbar behindert wird. Besonders sportliche Aktionen, wie Treppenfahren und Schanzenspringen, sind damit im Be­reich des Kocherquartiers nicht möglich.
  2. Die Benutzung von Skatboard und Inliner ist in der Fußgängerzone auch nur zum Zwecke der reinen Fortbewegung zulässig. Aber auch hier ist besondere Rücksicht und äußerste Vorsicht geboten. Häufig werden aber diese Fortbewegungsmittel als Sportgeräte eingesetzt. Nach § 31 StVO dürfen Sportgeräte bestimmungsgemäß nur auf den durch Zusatzzeichen besonders ausgewiesenen Straßen oder im Rahmen einer Veranstaltung nach § 29 StVO betrieben werden.

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