2141523/meetingminutes/2159923/paragraph

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Nach § 43 Abs. 4 GemO Baden-Württemberg trifft der Oberbürgermeister Hermann-Josef Pelgrim folgende '''Eilentscheidung:'''
 
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Version vom 8. Mai 2010, 02:09 Uhr

Sachvortrag:

Im Zuge der Aufstellung der Jahresrechnung 2009 der Stadt Schwäbisch Hall wurde bei der HHSt. 6152-94000.0801 „Sanierung Nördliche Kernstadt: Salinenstraße 4 (ehem. JVA)/ Umbau für Bildungseinrichtungen“ ein Haushaltsausgaberest (HAR) mit 1.250.000 € gebildet.
Dieser HAR soll im Jahr 2010 auf der HHSt. 6152-985000.0100 „Sanierungsgebiet Nördliche Kernstadt-Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, Modernisierungen GWG“ (hier: Investitionszuschuss an GWG für die Sanierung alte JVA) überplanmäßig zur Verfügung gestellt werden.

Nach § 43 Abs. 4 GemO Baden-Württemberg trifft der Oberbürgermeister Hermann-Josef Pelgrim folgende Eilentscheidung:

Auf der HHSt. 6152-985000.0100 werden überplanmäßig 1.250.000 € bereit gestellt.
Die Finanzierung erfolgt durch die Übertragung eines HAR bei der HHSt. 6152.940000.0801 von 2009 nach 2010.


Von der Eilentscheidung des Oberbürgermeisters wird zustimmend Kenntnis genommen.

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