§ 5 - 42. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung; hier: Einführung von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorstehern in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden (öffentlich)

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Sachvortrag:

Es wird insoweit Bezug genommen auf die bisherige Sitzungsvorlagen Nr. 246/09.

Mittlerweile haben sich in den Teilorten Bibersfeld, Eltershofen, Gailenkirchen, Tüngental und Weckrieden geeignete Bewerberinnen und Bewerber gefunden, die das Amt einer ehrenamtlichen Ortsvorsteherin/ eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers ausüben wollen. Zur Einführung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher in den oben genannten Teilorten bedarf es einer Änderung der Hauptsatzung dahingehend, dass § 16 a der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall komplett gestrichen wird.


Erste Bürgermeisterin Wilhelm verweist auf den Beschluss des Gemeinderats vom 25. November 2009 (§ 239). Hiernach hat das Gremium zugestimmt, ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorsteher einzuführen, wenn geeignete Personen hierfür gefunden werden. Dies ist nun der Fall. In Bibersfeld ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Es wurden jedoch für alle Teilorte Personen gefunden. Sie empfiehlt die Änderung der Hauptsatzung für alle Teilorte.

Auf Hinweis von Stadtrat Kaiser wird von Oberbürgermeister Pelgrim bestätigt, dass die Verwaltungsstellen der Teilorte auf jeden Fall erhalten bleiben.

Beschluss:

§ 16 a der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch wird ersatzlos gestrichen.
(37 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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