§ 2/1 - Antrag von Stadtrat Hansjörg Stein auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Mit beiliegendem Schreiben vom 20.01.2010 hat Herr Hansjörg Stein gebeten, ihn aus familiären Gründen von seinem Gemeinderatsmandat zu entbinden.
Gemäß § 16 Abs. 1 GemO kann der Bürger eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn er z.B.

10 Jahre lang dem Gemeinderat angehört hat
häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.

Was ein wichtiger Grund ist, ist in der Gemeindeordnung nicht abschließend geregelt. Ganz allgemein wird in Anlehnung an die auf anderen Rechtsgebieten entwickelten Grundsätze ein wichtiger Grund dann angenommen, wenn unter Würdigung der gesamten Verhältnisse dem Bürger die Weiterführung eines Ehrenamtes nicht zugemutet werden kann. Es werden die persönlichen, beruflichen und die Familienverhältnisse, die Art und Form der Berufstätigkeit, die bisherige Heranziehung zu ehrenamtlicher Tätigkeit und die sonstige Beteiligung am Gemeinschaftsleben (Parteien, Vereine uw.) den Interessen der Gemeinde und ihrer Verwaltung gegenübergestellt.

Die Interessensabwägung und die Entscheidung erfolgt durch den Gemeinderat.

Die Verwaltung empfiehlt, dem Anliegen von Herrn Stein zu folgen. Durch seine selbständige berufliche Tätigkeit, wie auch der selbständigen beruflichen Tätigkeit seiner Ehefrau und die Erziehung und Versorgung der im Oktober 2009 geborenen Tochter überwiegt sein persönliches Interesse von seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entbunden zu werden gegenüber den Interessen der Stadt Schwäbisch Hall, an seiner weiteren Mitwirkung im Gemeinderat und den Ausschüssen.

Anlage: Antrag Stadtrat Stein

Beschluss:

Dem Antrag von Herrn Hansjörg Stein auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat wird zugestimmt.

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