§ 1 - Ehrenamtliche Stellvertretung des Oberbürgermeisters; a) Festlegung der Anzahl der Stellvertreterinnen/ Stellvertreter; b) Wahl (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Gemäß § 48 Gemeindeordnung (GO) müssen nach der Neuwahl eines Gemeinderates, die ehrenamtlichen Stellvertretungen neu besetzt werden. Über die Anzahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter beschließt der Gemeinderat durch einfachen Beschluss. Die Wahl selbst erfolgt in einer hiervon getrennten Abstimmung gemäß § 37 Abs. 7 GO ebenfalls mit einfacher Mehrheit.

Bei der Wahl der Stellvertretung sollten aus Sicht der Verwaltung das Senioritätsprinzip (Zugehörigkeit zum Gemeinderat) sowie das Gebot der Überparteilichkeit bei der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte besondere Berücksichtigung finden.

Beschluss:

a). Der Gemeinderat beschließt die Bestellung von zwei ehrenamtlichen Stellvertretungen.
b) Zur Wahl als ehrenamtliche Stellvertreter des Oberbürgermeisters werden vorgeschlagen:
    1. Stellvertreter Dieter Vogt
    2. Stellvertreter Hans Georg Reber

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