§ 8 - Geschäftsreiseflugplatz Schwäbisch Hall: a) Änderung der luftfahrtrechtlichen Genehmigung; b) Erhöhung des zulässigen Anfluggewichts (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im November 2005 hatte die Flugplatz Schwäbisch Hall GmbH beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt, die maximal zulässige Abflugmasse bei Flugzeugen von 20.000 kg auf 35.000 kg zu erhöhen. Im Rahmen der Anhörung zur Änderung der luftfahrtrechtlichen Genehmigung stimmte der Gemeinderat im Mai 2006 einer Erhöhung der zulässigen Abflugmasse von 20.000 kg auf 28.000 kg zu. Die Zustimmung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass eine Vereinbarung zwischen der Flugplatz GmbH und der Stadt geschlossen wird zur Beschränkung der Anzahl der Starts für die betroffenen Flugzeugklassen ab 20.000 kg auf 700/Jahr. Im Jahr 2015 lag die Zahl der Flugbewegungen (Starts und Landungen) von Luftfahrzeugen über 20.000 kg bei 242, im Jahr 2016 bei 215 (Quelle: Adolf Würth Airport).

Bereits heute wird der Landeplatz in Einzelfällen von Luftfahrzeugen bis zu 35.000 kg Abflugmasse genutzt, allerdings bedarf es jedes Mal einer Einzelfallentscheidung bzw. einer Ausnahmegenehmigung durch das Regierungspräsidium, die im Regelfall stets erteilt worden ist bzw. wird. Hiermit ist ein hoher Verwaltungsaufwand verbunden, hinzu kommt, dass die Entscheidung über die entsprechende Ausnahme mindestens 3 Tage Zeit benötigt, so dass kurzfristige Anfragen nicht beantwortet werden können.

Der Stadtverwaltung liegt nun eine aktuelle Anfrage der Würth Group zur Erweiterung der Betriebsgenehmigung für den Adolf Würth Airport vor. Hintergrund sind Überlegungen  der Würth Aviation, ihre Falcon 900 EX gegen eine Falcon 7X mit größerer Reichweite auszutauschen, die ein maximales Startgewicht von ca. 32.000 kg besitzt.

Aufgrund moderner Technologien wie digitaler Triebwerksteuerung und optimierten Abflugverfahren geht die Betreiberin im Hinblick auf die Lärmemissionen beim Start von einer Verbesserung gegenüber der Vorgängermaschine aus. Nach Angaben des Herstellers liegen die Lärmemissionen der Falcon 7X vor allem innerhalb der ersten 6 km eines Starts deutlich unter denen der Falcon 900EX, anschließend ist eine Lärmabtragung nach unten aufgrund der erreichten Flughöhe weniger signifikant. Eine strikte Einhaltung der lärmoptimierten Abflugverfahren wurde durch die Würth Aviation zugesagt.

Anmerkung: Im Rahmen der Fluglärmuntersuchungen als Grundlage für die geltende Genehmigung des Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall durch die Firma Kurz und Fischer wurden bereits Flugzeuge mit entsprechenden Tonnagen berücksichtigt.

Die Tonnage-Beschränkung auf 28 Tonnen am Adolf-Würth-Airport hatte ihren Ursprung im Bestreben nach Lärmschutz im Umfeld des Airports. Zum Zeitpunkt der Regelung ging man davon aus, dass ein Flugzeug umso lauter sei, je schwerer es ist. Mittlerweile ist diese Regel aufgrund moderner Triebwerkstechnologien und oben beschriebener Abflugverfahren nicht mehr allgemein gültig. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass unter eine Tonnage-Erhöhung auch Maschinen fallen, die evtl. nicht mit neuer Technik ausgestattet sind.

Deshalb kam vom Regierungspräsidium der Vorschlag, den Wegfall der Gewichtsbeschränkung an eine Lärmkategorie zu koppeln. Den aktuell höchsten Lärmschutzanforderungen unterliegen Flugzeuge nach Annex 16, Kapitel 4 des Chicagoer Abkommens der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO. Hierunter fällt u.a. die Falcon 7X. Die Vorgängermaschine Falcon 900EX erfüllt noch den Standard nach Kapitel 3.

Diese Empfehlung wird aufgegriffen und vorgeschlagen, dass die 28-Tonnen Beschränkung aufgehoben wird und sich der Betrieb zukünftig nach den luftfahrtrechtlich relevanten Limitationen richten wird (insbesondere Startbahnlänge, Breite der Rollwege, Hindernisfreiheit, Tragfähigkeit, etc.). Für Flugzeuge mit einem maximalen Abfluggewicht (MTOM) > 28 Tonnen gilt aber die Maßgabe, dass diese nach ICAO Annex 16, Kapitel 4 zugelassen bzw. zertifiziert sein müssen. Diese Auflage würde in der Betriebsgenehmigung verankert und in den einschlägigen Luftfahrtpublikationen veröffentlicht werden.

Somit könnten auch die großen Maschinen abgefertigt werden ohne das Risiko, dass andere, lautere Maschinen überhand nehmen könnten. Die Beschränkung auf 700 Starts pro Jahr von Flugzeugen mit MTOM > 20 Tonnen bleibt davon unberührt und besteht weiterhin. Über die Entwicklung der tatsächlichen Starts in dieser Flugzeugkategorie wird künftig in der Verkehrsbeiratsitzung separat eingegangen.

 

- Ergänzung zur Sitzungsvorlage -

Im Nachgang zur Beratung im Bau- und Planungsausschuss am 25.09.2017 ging seitens des Geschäftsführers der Flugplatz Schwäbisch Hall GmbH folgende, ergänzende Stellungnahme ein:

Im Zuge des Wegfalls der aktuellen Tonnagebegrenzung soll neu geregelt werden, dass Flugzeuge über 28 t maximaler Startmasse in Schwäbisch Hall nur dann betrieben werden dürfen, wenn sie den Grenzwerten nach Annex 16, Kapitels 4 des Chicagoer Abkommens der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO entsprechend zugelassen sind.

Aus der nachfolgenden Graphik lässt sich erkennen, wie sich die Lärmgrenzwerte über die letzten Jahre nach unten entwickelt haben. Kapitel 4-Flugzeuge (z.B. Falcon 7X) müssen bei der Zulassung die Lärmgrenzwerte der Vorgängergeneration, also der Kapitel 3-Flugzeuge (z.B. Falcon 900), in Summe um 10 EPNdB oder mehr unterschreiten. Die Flugzeuge müssen darüber hinaus an jedem Einzelmesspunkt leiser sein als die Kapitel-3-Grenzwerte, und zusätzlich muss an zwei Messpunkten der Wert für Kapitel 3-Flugzeuge um mindestens 2 EPNdB unterschritten werden.

Grafik: Lärmgrenzwerte für Flugzeuge

(Die ICAO verschärft kontinuierlich die Lärmgrenzwerte für Flugzeuge und schafft so internationale Leitlinien)

Kapitel 4-Flugzeuge (z.B. Falcon 7X) müssen bei der Zulassung die Lärmgrenzwerte der Vorgängergeneration, also der Kapitel 3-Flugzeuge (z.B. Falcon 900), in Summe um 10 EPNdB oder mehr unterschreiten. Die Flugzeuge müssen darüber hinaus an jedem Messpunkt leiser sein als die Kapitel-3-Grenzwerte, und zusätzlich muss an zwei Messpunkten der Wert für Kapitel 3-Flugzeuge um mindestens 2 EPNdB unterschritten werden.

Die folgende Graphik stellt die Messpunkte dar, an denen die Schallpegel am Boden gemessen werden.

Grafik: Messpunkte für die Lärmzertifizierung von Flugzeugen

(Die ICAO legt Messpunkte fest, nach denen Flugzeuge entsprechend ihrer Lautstärke zertifiziert werden)

Aus den oben genannten Gründen geht hervor, dass ein Kapitel 4 Flugzeug nicht lauter sein darf als die Vorgängermodelle. Matheshörlebach liegt ca. 2500 m vor dem Aufsetzpunkt auf die Piste 28. Der Anflugmesspunkt liegt also ca. 500 m westlich der Ortschaft. Ein landendes Flugzeug ist also über dem Ort Matheshörlebach noch etwas höher als an dem festgelegten Messpunkt. Der tatsächliche Schallpegel liegt also tendenziell unter dem gemessenen Wert.

Der Messpunkt für den Überflug 6,5 Km nach Beginn des Startlaufs (Piste 28) liegt ca. 500 m westlich der Westumfahrung auf Höhe von Gottwollshausen. Diesen Punkt erreichen die meisten Flugzeuge im Start gar nicht, da sie schon vorher von den Radarlotsen der Deutschen Flugsicherung auf ihren geplanten Kurs geleitet werden.

Beschluss:

  1. Der Gemeinderat stimmt einer Änderung der luftfahrtrechtlichen Genehmigung für den Geschäftsreiseflugplatz Schwäbisch Hall im Hinblick auf die Erhöhung der zulässigen Abflugmasse bei Flugzeugen von 28.000 kg auf 35.000 kg zu, sofern Flugzeuge über 28.000 kg nach ICAO Annex 16, Kapitel 4 zugelassen bzw. zertifiziert sind. Bei den Lärmemissionen sind die bisherigen Grenzwerte einzuhalten.
  2. Die Vereinbarung zur Beschränkung der Anzahl der Starts für die Flugzeugklassen ab 20.000 kg auf 700 pro Jahr bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Verwaltung wird autorisiert, eine entsprechende Stellungnahme an das Regierungspräsidium abzugeben.

(22 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen)

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