§ 1 - Bürgerfragestunde (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 19. Dezember 2017, 11:08 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30.07.2014 findet gemäß § 33 Abs. 4 GemO die Bürgerfragestunde in der Regel zu Beginn der ersten öffentlichen Gemeinderatssitzung eines Monats statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten. Eine einzelne Bürgerin/ ein einzelner Bürger kann je Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Zu den Fragen nimmt die/der Vorsitzende Stellung. Die Redezeit wird maximal 3 Minuten begrenzt.

Jacqueline Henley, Schwäbisch Hall:
Es wird angefragt, ob im Falle einer Zustimmung zu einer Erhöhung des zulässigen Abfluggewichts am Geschäftsreiseflugplatz Schwäbisch Hall   diese auf Dauer zu mehr Lärm für die Wohnbevölkerung führen werde.

Oberbürgermeister Pelgrim verweist die Beantwortung der Frage auf den in heutiger Sitzung angesetzten Tagesordnungspunkt. 

Meine Werkzeuge