§ 126 - Änderung der Friedhofssatzung (öffentlich)
Sachvortrag:
Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften wird in § 20 Ziffer 3 der städtischen Friedhofssatzung folgendes geregelt:
Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- a. Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Feinschliff ist möglich;
alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein.
b. Die Grabmahle dürfen keinen Sockel haben.
d. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
In der Zwischenzeit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in 2. Instanz entschieden, dass die Aufstellung eines polierten Grabsteines zulässig ist. Die Friedhofssatzung müsse freie Entscheidungen für die Gestaltung von Grabsteinen ermöglichen, sofern dabei die „Würde des Ortes“ gewahrt bleibt.
Die o. g. Vorschrift in der städtischen Satzung lässt sich somit nicht mehr länger halten. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, in § 20 Ziffer 3a die Worte „außer Politur und Feinschliff“ zu streichen und Ziffer 3d ganz entfallen zu lassen.
In diesem Zusammenhang sollte auch die Vorschrift der Ziffer 3b gestrichen werden, wonach Grabmale keine Sockel haben dürfen.
Ein etwas über das Erdreich hinausragender Sockel eignet sich besonders für das Abstellen von Blumenschmuck auf der Grabstelle.
Nach kurzer Aussprache wird folgender Beschluss gefasst:
Die Friedhofssatzung wird entsprechend den im Sachvortrag genannten Vorschlägen geändert.
(31 Ja-Stimmen, 1 Stimmenthaltung)