§ 126/2 - Anlage: Erläuterungen (öffentlich)
Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:
Nach § 20 bestehen folgende Gestaltungsvorschriften für Grabmale:
- Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung der Würde des Ortes entsprechen.
- Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
- Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein.
- Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- Flächen dürfen keine Umrandungen haben (weil die Stadt Gehwegplatten als Umrandung setzt).
- Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
- Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- Nach näheren Bestimmungen der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. Dabei darf das Grab nicht mehr als zu einem Drittel abgedeckt sein (damit Feuchtigkeit, die für die Verwesung notwendig ist, in den Boden gelangen kann).
- Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche und 1,40 m Höhe,
- auf zweistelligen und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,0 m² Ansichtsfläche und 1,40 m Höhe. Stehende Grabmale müssen mindestens 16 cm stark sein.
- Auf Urnengrabstätten und Kindergräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,3 m² Ansichtsfläche und 0,6 m Höhe.
- auf zweistelligen und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche und 1,0 m Höhe. Stehende Grabmale müssen mindestens 16 cm stark sein.
- In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 5 und 6 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgesehen werden.
- Grabeinfassungen jeder Art, auch als Pflanzen, sind unzulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt oder belegen will. Urnengräber dürfen nicht eingefasst werden.
- Die Stadt kann für bestimmte Grabfelder in sogenannten Belegungs- und Grabmalplänen besondere Gestaltungsvorschriften festlegen.