§ 254 - Neufassung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) (öffentlich)
Sachvortrag:
Nach § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes haben die Gemeinden für ihre Friedhöfe eine Friedhofsordnung als Satzung zu erlassen. Diese muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um Verstorbene geordnet und würdig bestatten, beisetzen und ehren sowie die Ordnung auf den Friedhöfen aufrechterhalten zu können.
Die aktuelle Friedhofssatzung der Stadt Schwäbisch Hall wurde am 26. Oktober 2005 mit Wirkung zum 01.01.2006 beschlossen. Allerdings haben sich das Friedhofs- und Bestattungsrecht sowie die Friedhofs- und Bestattungskultur in den letzten Jahren stark gewandelt, sodass eine Neufassung der Friedhofssatzung notwendig ist.
Als wichtigste Veränderungen sind zu nennen:
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Novellierung des Bestattungsgesetzes in 2014 (z.B. Ersatz des Wortes „Leiche“ durch das Wort „Verstorbene“), Aufhebung der Sargpflicht bei Erdbestattungen aus religiösen Gründen, Aufhebung der zeitlichen Vorgabe für den frühesten Bestattungszeitpunkt.
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Wenn ein Bürger aus alters- oder gesundheitlichen Gründen aus Schwäbisch Hall oder seinem Wohnbezirk wegziehen musste, gilt zukünftig der letzte Wohnsitz, an dem die Person ihren Lebensmittelpunkt hatte als Maßstab für den Bestattungsbezirk (§§ 2 und 4).
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Urnen für Naturbestattungen müssen zukünftig biologisch abbaubar sein (§ 9).
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Es erfolgt eine Neustrukturierung der Grabarten mit den entsprechenden Grabvorschriften. Außerdem werden zukünftig „Waldurnengräber“ im Waldfriedhof Bereich „Ewige Ruhe im Wald“ angeboten (§ 20). Hier gehen wir von ca. 950 neu zu vergebenden Gräbern aus. Die Beisetzung der Urnen erfolgt kreisförmig in Zuordnung zu einem bestimmten Baum.
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Die Abräumungsgebühr bei Reihengräbern wird zukünftig in die Nutzungsgebühr miteinkalkuliert. So wird am Ende der Ruhezeit das Grab von Seiten der Stadt abgeräumt (§ 14). Diese Regelung führt in der Praxis zu einer wesentlichen Erleichterung, da nach Ende der Ruhezeit oftmals die Verfügungsberechtigten nicht mehr ermittelt werden können.
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Praktische Probleme der Friedhofsverwaltungen werden geregelt, z.B. das Abräumen von Grabschmuck durch das Friedhofspersonal bei Rasengräbern, Waldurnengräbern und anonymen Gräbern ist zulässig sowie keine Aufbewahrungspflicht des abgeräumten Grabschmuckes.
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Es gibt weitere redaktionelle Veränderungen, Klarstellungen und Verdeutlichungen. So hat der Deutsche Städtetag im Jahr 2019 als auch der Gemeindetag Baden-Württemberg im Jahr 2015 seine Satzungsmuster neu überarbeitet. Die zur Beschlussfassung vorgelegte neue Friedhofssatzung beruht im Wesentlichen auf diesen beiden Satzungsmustern. Dadurch ergibt sich ein hohes Maß an Rechtskonformität und -sicherheit. Zudem erhielten wir rechtskundige Beratung von Herrn Dr. Martin Uhl, Fachanwalt aus Freiburg. So wurde z.B. in § 13 der Friedhofssatzung ausdrücklich geregelt, dass der Erwerb für gewerbliche Zwecke nicht erlaubt ist.
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Ein Nutzungsrecht kann zukünftig nur für jeweils fünf Jahre verlängert werden (ausgenommen, die Verlängerung erfolgt aufgrund einer weiteren Bestattung).
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Das Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht kann zukünftig 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit zurück gegeben werden. Allerdings wird dann für die Rasenpflege eine jährliche Gebühr erhoben.
Anlagen:
Anlage 1: Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwäbisch Hall vom 10.11.2021
Anlage 2: Übersicht Waldfriedhof
Anlage 3: Lageplan Waldgrabfeld
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
Der Neufassung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) wird zugestimmt. Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.
(11 Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen)