§ 61 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0313-03/02 „Mittelhöhe III 2. Änderung, Sondergebiet Lidl“; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss nach § 13 a BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 04.12.2019 (§ 313, öffentlich) wurde der Gemeinderat über das Vorhaben der Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG aus Waldenburg über die Erweiterung der Verkaufsfläche am Standort Am Kreuzstein 1 in Hessental informiert und diese autorisiert einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan durchzuführen.

Die Filiale befindet sich in einer Wohnbaufläche, in der nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Die derzeit genehmigte Verkaufsfläche von 1.051 m² wird auf 1.288 m² erweitert, somit besteht die Notwendigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO für den Bereich der Filiale ein Sondergebiet auszuweisen. Dazu muss der derzeit geltende Bebauungsplan Nr. 0318-03 „Mittelhöhe III“ in diesem Bereich geändert werden.

In der rechtsgültigen 7D Fortschreibung des Flächennutzungsplanes liegt das Gebiet in einer Wohnbaufläche (W). Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll das Plangebiet als „Sondergebiet“ ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.

Grundlage jeder großflächigen Einzelhandelsentwicklung ist eine Auswirkungsanlayse des geplanten Vorhabens auf das Stadtgebiet. Diese wurde von der Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG an die GMA, Ludwigsburg, in Auftrag gegeben. Die Untersuchung vom 09.11.2018 ergab, dass das Beeinträchtigungsverbot durch die Erweiterung der Lidl Filiale unter Berücksichtigung des Gesamtstandortes Schwäbisch Hall nicht verletzt wird. Darüber hinaus wird dem Integrationsgebot entsprochen, da der Standort in Schwäbisch Hall‐Hessental als reiner Nahversorgungsstandort zu bewerten ist, welcher in mehreren Richtungen von Wohnnutzungen umgeben ist und zudem für die vorhandenen und in Aufsiedlung befindlichen Wohngebiete eine wichtige Versorgungsbedeutung aufweist - siehe Anlage 5.

Grundsätzlich wirken Lärmimmissionen auf das Plangebiet ein, dabei sind insbesondere Lärm aus Straßenverkehr sowie durch die Einzelhandelsnutzung selbst zu nennen. Die Einzelhandelsnutzung hat unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Marktes keine negativen Auswirkungen auf die Umgebung. Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms wurde bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan „Mittelhöhe III“ eine Lärmschutzwand als Maßnahme definiert, die auch bereits als Gabionenwand umgesetzt wurde (Anlage 6). Darüber hinaus sind keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.

Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 0313-03/02 "Mittelhöhe III 2. Änderung - Sondergebiet Lidl" im Maßstab 1:500, Stand 17.02.2020 (Büro LK&P Ingenieure GbR, Mutlangen)
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplan, Stand 17.02.2020 (Büro LK&P Ingeniere GbR, Mutlangen)
Anlage 3: Textteil mit Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Stand 17.02.2020 (Büro LK&P Ingeniere GbR, Mutlangen)
Anlage 4: Vorhaben- und Erschließungsplan, Stand 17.02.2020 (Büro LK&P Ingeniere GbR, Mutlangen)
Anlage 5: Auswirkungsanalyse zu Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in Schwäbisch Hall, "Am Kreuzstein", GMA, 09.11.2018
Anlage 6: Gutachten 4227/1 Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen zum Bebauungsplanverfahren "Mittelhöhe III in Schwäbisch Hall" vom 31.03.2004 (Kurz u. Fischer GmbH, Winnenden)

 

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.

Beschluss:

1. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss nach § 13 a BauGB:

A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0313-03/02 „Mittelhöhe III 2. Änderung - Sondergebiet Lidl“
Der B-Plan Nr. 0313-03/02 „Mittelhöhe III 2. Änderung - Sondergebiet Lidl“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und § 13 a BauGB  endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan vom Büro LK&P Ingenieure GbR, Mutlangen, M 1:500, vom 17.02.2020 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird zusammen mit dem Büro mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0313-03/02 „Mittelhöhe III 2. Änderung – Sondergebiet Lidl“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs.1, § 12 Abs. 2 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil vom Büro LK&P Ingenieure GbR, Mutlangen, M 1:500, vom 17.02.2020. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mittelhöhe III 2. Änderung - Sondergebiet LIDL“. Die Verwaltung wird zusammen mit dem Büro mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

2. Parallelverfahren des Flächennutzungsplanes

In der rechtsgültigen 7D Fortschreibung des Flächennutzungsplanes befindet sich das Plangebiet in einer Wohnbaufläche. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll das Plangebiet als „Sondergebiet“ ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.

(30 Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen)

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