§ 100 - Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht „Fluggelände Weckrieden“ nach § 25 BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 13. Mai 2016, 09:57 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Nördlich der Tüngentaler Straße befindet sich auf Höhe des Adolf-Würth-Airports das Fluggelände Weckrieden. Beide Flächen zusammen stellen einen wichtigen wirtschaftlichen Standortfaktor für die weitere Entwicklung der Stadt Schwäbisch Hall dar.

Auf dem Fluggelände Weckrieden befindet sich der größte Teil der Flurstücke im Eigentum der Stadt Schwäbisch Hall. Lediglich vier Grundstücke, welche direkt nördlich an die Tüngentaler Straße angrenzen, sind im privaten Eigentum.

Es handelt sich hier um die Flurstücke 114, 115, 117 (alle drei Gemarkung Tüngental) und 526 (Gemarkung Weckrieden). Für eine Teilfläche des Flurstückes 526 besteht ein rechtsgültiger Bebauungsplan („Landeplatz Weckrieden Nr. 1821-01“, rechtsgültig seit 11.12.1985). Diese Teilfläche des Flurstückes 526 ist in diesem Bebauungsplan als „Sondergebiet Ausstellungsfläche, unbefestigte Grünfläche“ ausgewiesen. Für die Flurstücke 114, 115, 116 und 117 besteht kein Bebauungsplan.

Bei einem eventuell von Privat zukünftig geplanten Verkauf eines der vier Flurstücke besteht für die Stadt Schwäbisch Hall bisher keine rechtliche Möglichkeit für die Ausübung eines Vorkaufsrechtes. Aus heutiger Sicht kann es jedoch für die Sicherstellung des weiteren Betriebes des Gesamtfluggeländes und somit einer weiteren geordneten städtebaulichen Entwicklung sinnvoll sein, nach einer Einzelfallprüfung von einem solchen Vorkaufsrecht Gebrauch machen zu können, um den weiteren Bestand und die Nutzung bei einem Eigentümerwechsel nicht zu gefährden.

Es wird daher vorgeschlagen, zur Sicherung der Flurstücke eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 , Absatz 1, Nr. 1 und Nr. 2 BauGB zu erlassen. Die Stadt Schwäbisch Hall sollte hier die Möglichkeit haben, auf noch nicht in ihrem Eigentum befindliche Flächen, die zum Verkauf angeboten werden, durch Ausübung eines Vorkaufsrechtes zugreifen zu können.

Zur einheitlichen Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Besonderen Vorkaufrechtssatzung befinden sich die städtischen Flurstücke 116 (Gemarkung Tüngental) und eine Teilfläche des Flurstückes 521 (Gemarkung Weckrieden, Zufahrtsstraße zum Fluggelände Weckrieden) ebenfalls innerhalb des Geltungsbereiches.

Der Ortschaftsrat Tüngental hat in der Sitzung vom 14.04.2016 dem Vorhaben zugestimmt.
Der Ortschaftsrat Weckrieden entscheidet über das Vorhaben in seiner Sitzung am 12.05.2016.

Anlage 1: Satzung
Anlage 2: Lageplan
Anlage 3: bestehender Bebauungsplan

 

Stadtrat Schorpp wird der Verwaltungsvorlage nicht zustimmen - er hält das Fluggelände Weckrieden nach dem Ausbau und der Verschwenkung der Landebahn des Adolf-Würth-Airports für überflüssig. Mit Ausübung des Vorkaufsrechts wird der Bestand des Flugplatzes Weckrieden zusätzlich gesichert.

Stadtrat Kaiser weist darauf hin, dass für die Ausübung des Vorkaufrechts eine separater Beschluss des Gemeinderats notwendig ist.

Oberbürgermeister Pelgrim möchte den sog. „Bevorratungsbeschluss“. Er erwartet in Zukunft, dass auch kleinere Flugplätze derhöhten Sicherheitsanforderungen zu entsprechen haben. Es ist damit zu rechnen, dass vor dem Betreten des Fluggeländes eine Sicherheitsüberprüfung stattzufinden hat. Die in der Sitzungsvorlage genannten Grundstücke könnten zum Bau einer kleinen Abfertigungshalle verwendet werden.

Beschluss:

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird - vorbehaltlich der Zustimmung durch den Ortschaftsrat Weckrieden - nach § 25, Abs. 1, Nr. 1 und Nr. 2 BauGB die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan „Fluggelände Weckrieden“ der Abteilung Stadtplanung vom 07.04.2016 dargestellten Bereich beschlossen.
(27 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 3 Enthaltung)

Meine Werkzeuge