§ 159 - 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung Windenergie); hier: Zurückweisung des Einspruchs der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall vom 11.06.2015 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Am 11.06.2015 hat der Gemeinsame Ausschuss (GA) der Verwaltungsgemeinschaft die erneute Auslegung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Konzentrations­flächen Windkraft) beschlossen. Auf die Vorberatungen im Bau- und Planungsausschuss am 11.05.2015 und im Gemeinderat am 18.05.2015 wird insoweit Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.06.2015 hat die Gemeinde Michelbach gemäß § 60 Abs. 5 GemO Einspruch gegen den Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt. Dieser wird im Wesentlichen mit den bekannten und bisher mehrfach vorgebrachten Argumenten begründet.

Der Einspruch hat nach den Regelungen der GemO aufschiebende Wirkung und hemmt den weiteren Vollzug, d. h. dass die beschlossene, erneute Auslegung derzeit nicht durchgeführt werden kann.

Über den Einspruch ist gemäß § 60 GemO im GA erneut zu beraten und zu beschließen. Dieser Einspruch kann abgewiesen werden, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit der Mehrheit aller Stimmen, gefasst wird.

Mit dem am 11.06.2015 gefassten Beschluss ist noch keine Rechtsänderung verbunden. Bei der am 11.06.2015 beschlossenen erneuten Auslegung handelt es sich um einen weiteren Schritt im laufenden Fortschreibungsverfahren. Dieser Schritt ist daher weder von besonderer Wichtigkeit noch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 60 Abs. 5 GemO für die Gemeinde Michelbach. Diese erhält vielmehr durch die erneute Auslegung die Möglichkeit, umfassend zu der Planung Stellung zu nehmen. Die inhaltliche Abwägung der von Michelbach formulierten Bedenken ist im Zuge der Abstimmung über den Einspruch nicht erforderlich, sondern wird nach der Auslegung im Rahmen der Abwägung und des dann zu fassenden Beschlusses erfolgen.

Wie üblich, ist vor der Sitzung des GA eine Beratung und Beschlussfassung in den jeweiligen Gemeinderäten der Gemeinden erforderlich.

Um den Fortgang des Verfahrens nicht zu hemmen, ist dies unverzüglich durchzuführen (nächste Sitzungen der GR Rosengarten + Michelfeld jeweils am 20.07.2015), danach kann der GA einberufen werden, zweckmäßigerweise vor der Sommerpause.

Die Fraktionen erhalten je 1 Exemplar der im o. g. Einspruch genannten mehrseitigen Anlagen zur Kenntnis.

Anlage 1: Einspruch der Gemeinde Michelbach, Schreiben vom 23.06.2015
Anlage 2: Kurzgutachten der Kanzlei Baumann Anwälte vom 19.05.2015
Anlage 3: Widerspruchsbegründung vom 31.03.2015
Anlage 4: Gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. Matthias Schreiber, Schreiber Umweltplanung „Anmerkungen zur naturschutzfachlichen Fragen bei der Errichtung von Windkraftanlagen im nördlichen Bereich der Limpurger Berge“ vom 29.03.2015

Beschluss:

Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im GA werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des GA vom 11.06.2015 zurückzuweisen.
(33 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

Meine Werkzeuge