§ 8/1 - Verkehrssituation in Hessental; hier: Verkehrsberuhigung auf der Einkornstraße - Antrag der SPD-Fraktion vom 21.08.2012 - (öffentlich)
Sachvortrag:
s. a. GR 29.09.12
Der Gemeinderat möge beschließen,
die zulässige Geschwindigkeit auf der Einkornstraße (zwischen Höhweg und Seeweg) zur Nachtzeit auf 30 km/h zu begrenzen.
Begründung:
Die Bewohner der Einkornstraße in Hessental sind erheblichen Lärmbelästigungen durch den Durchgangsverkehr ausgesetzt. Die Einkornstraße ist die am drittstärksten befahrene Straße im gesamten Stadtgebiet und zugleich Wohnbereich für eine Vielzahl von Menschen.
Als Soforthilfe für die Anwohner schlagen wir nach Rücksprache mit einigen Anwohnern vor, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zur Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auf 30 km/h zu begrenzen und die Erhaltung durch eine stationäre Messanlage zu kontrollieren.
Die Lösung könnte die Stadt ohne hohe Kosten zeitnah verwirklichen und so den Bewohnerinnen und Bewohnern entgegen kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses würde zu diesen Uhrzeiten nicht ins Gewicht fallen.
- Antwort der Verwaltung -
Die SPD-Gemeinderatsfraktion weist darauf hin, dass die Bewohnerinnen/ Bewohner der Einkornstraße erheblichen Lärmbelästigungen durch den Durchgangsverkehr ausgesetzt sind und beantragt nach Rücksprache mit einigen Anwohnerinnen/ Anwohnern,
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die zulässige Geschwindigkeit auf der Einkornstraße (zwischen Höhweg und Seeweg) zur Nachtzeit (von 22 bis 6 Uhr) auf 30 km/h zu begrenzen
und
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die Einhaltung durch eine stationäre Messanlage zu kontrollieren.
Nachdem dieses Anliegen von Seiten eines Anwohners bereits beim Fachbereich Planen und Bauen und in der Bürgersprechstunde des Oberbürgermeisters vorgetragen wurde, ist dies bereits am 26.06.2012 im Verkehrsgespräch gemeinsam mit der Straßenverkehrsbehörde, der Polizei und dem Fachbereich Planen und Bauen erörtert und mit Schreiben vom 10.07.2012 wie folgt beantwortet worden:
"Bei der Einkornstraße und Sulzdorfer Straße handelt es sich um eine Landesstraße (L 1056), die vorwiegend dem durchgehenden Verkehr dient und eine entsprechende Verkehrsbedeutung hat. Es ist zwar verständlich, dass Anwohner an einer Reduzierung der damit verbundenen Belastung interessiert sind, dieser Zielkonflikt ist jedoch nicht dadurch lösbar, dass einfach Tempo-30-Beschränkungen angeordnet werden. In Wohnstraßen ist dies selbstverständlich möglich und in Schwäbisch Hall auch flächendeckend verwirklicht.
Die Verwaltung nimmt das Anliegen gerne zum Anlass, um durch verstärkte Geschwindigkeitskontrollen darauf hinzuwirken, dass die für Durchgangsstraßen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten wird.
Erfahrungsgemäß führen immer mehr Schilder nicht wirklich zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit....." Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Südumfahrung eine echte Entlastung bringen würde.
Verkehrsrechtlich ist dabei Folgendes zu beachten: Generell darf die Straßenverkehrsbehörde Verkehrszeichen nach § 45 Abs. 9 StVO nur dort anordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der durch die StVO geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Nach der Verwaltungsvorschrift bedarf die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen außerdem der Zustimmung des Regierungspräsidiums.
Weiter sind die "Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm" (Lärmschutzrichtlinien-StV) vom 23.11.2007 zu beachten:
Maßgeblich ist demnach "ob die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss". Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen sollen auch nicht losgelöst von baulichen oder planerischen Lärmschutzmaßnahmen angeordnet werden. Sie sollen kein Ersatz für technisch mögliche und finanziell tragbare bauliche oder andere Maßnahmen sein.
Auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes- /Landes- und Kreisstraßen) und weiteren Hauptverkehrsstraßen bündelt sich der weiträumige und der innerörtliche Verkehr und entlastet gleichzeitig die Wohngebiete. Einer Geschwindigkeitsbeschränkung steht auf diesen Straßen in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion entgegen.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage und der Tatsache, dass es in Schwäbisch Hall eine Vielzahl an Ortsdurchfahrten gibt, deren Anwohnerinnen und Anwohner ähnlich und zum Teil weit mehr vom Durchgangsverkehr belastet sind, hält es die Verwaltung weder für zulässig, noch für erstrebenswert, für die L 1056 im Bereich der Einkornstraße eine nächtliche 30 km/h-Beschränkung anzuordnen. Mit der selben Begründung könnten sich alle anderen Anwohnerinnen und Anwohner von Ortsdurchfahrten auf Gleichbehandlung berufen, so z.B. die der B 14 und 19 sowie sämtlicher Landesstraßen:
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Johanniterstraße
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Heilbronner Straße
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Brauerstraße und Untermünkheimer Straße
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Gaildorfer Straße
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Neue Reifensteige
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Steinbacher Straße und Hirschgraben
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Hessentaler Straße
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Sulzdorfer Straße
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Karl-Kurz-Straße
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Langer Graben
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Crailsheimer Straße
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Ellwanger Straße
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Bühlertalstraße
Die Gleichbehandlung würde in der Konsequenz die vom Bundesgesetzgeber für innerörtliche Durchgangsstraßen festgelegte Regelgeschwindigkeit von 50 km/h ad absurdum führen.
Eine wirkliche Entlastung könnte mit der Südumfahrung erreicht werden.
Anlage 1: Lageplan Verkehrsmessungen Einkornstraße
Anlage 1.1: Verkehrszahlen Messung Einkornstraße
Anlage 2: Lageplan Verkehrsmessungen Sulzdorfer Straße
Anlage 2.1: Verkehrszahlen Messungen Sulzdorfer Straße