§ 245/3 - Verschiedenes und Bekanntgaben: Änderung der Geschäftsordnung a) Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 30.08.2015; b) Antwort der Verwaltung vom 21.09.2015 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen beantragt die Änderung der Geschäftsordnung in einem weiteren Punkt:
Zukünftig sollen vorberatende Sitzungen in der Regel öffentlich durchgeführt werden. Nichtöffentlich sollen nur Gegenstände beraten werden, die lt. Gemeindeordnung der Nichtöffentlichkeit unterliegen („Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern“). Die öffentliche Vorberatung in den Ausschüssen macht die Arbeit der kommunalen Gremien transparenter und Entscheidungen nachvollziehbar. Ziel dabei ist es, die Möglichkeit der Beteiligung auf kommunaler Ebene für die gesamte Bevölkerung zu verbessern. Nachdem sich nahezu alle Fraktionen für mehr Bürgerbeteiligung ausgesprochen haben, wäre dies, nach Einführung der Bürgerfragestunde, ein weiterer logischer und konsequenter Schritt.
Wir bitten diesen Antrag in der nächsten Gemeinderatssitzung abstimmen zu lassen.


- Antwort der Verwaltung -

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte mit dem o.g. Schreiben eine Änderung der Geschäftsordnung zu beschließen. Sie will erreichen, dass zukünftig vorberatende Sitzungen in der Regel öffentlich durchgeführt werden. Nichtöffentlich soll nur noch verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Sie beantragt zudem, dass über ihren Antrag in der nächsten Gemeinderatssitzung abgestimmt werden soll.

Leider kann ich Ihrem Antrag nicht entsprechen. Da der von Ihnen geforderte Beschluss nach heutiger Gesetzeslage rechtswidrig wäre, kann ich Ihr Anliegen nicht auf die nächste Tagesordnung setzen, da ich bei einem, in Ihrem Sinne, positiven Beschluss, diesem aufgrund der Rechtswidrigkeit widersprechen müsste. Wesentliche Rechtsgrundlage für die Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit von Ausschusssitzungen ist § 39 der Gemeindeordnung Baden Württemberg (GO). In § 39 Abs. 5 Satz 1 GO ist geregelt, dass für den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse die §§ 33 und 34 bis 38 GO entsprechend gelten. Allerdings regelt § 39 Abs. 5 Satz 2 GO eindeutig: „Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 (Hinweis: das sind Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind) dienen, sind in der Regel nichtöffentlich.“

Die Formulierung „in der Regel“ bedeutet, dass von der grundsätzlichen Nichtöffentlichkeit von vorberatenden Ausschüssen nur im Einzelfall und durch Einzelentscheidung abgewichen werden kann. Da die Nichtöffentlichkeit nach der derzeitigen Rechtslage der Regelfall ist, würde eine Geschäftsordnung, die als Regelfall die Öffentlichkeit vorsieht gegen geltendes Recht verstoßen. Diese Rechtsansicht ist auch der Kommentierung zur Gemeindeordnung für Baden Württemberg von Kunze/Bronner/Katz zu entnehmen. In Ziffer 38 zu § 39 GO wird dort ausgeführt: „Der Gemeinderat kann weder generell (durch die Geschäftsordnung) noch im Einzelfall Öffentlichkeit der Vorberatung in den Ausschüssen festlegen. Auch die einzelnen Ausschüsse können nicht generell Öffentlichkeit ihrer vorberatenden Verhandlungen beschließen.“

Im Zuge der Novellierung der Kommunalverfassung, die voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres wirksam werden wird, ist jedoch eine Änderung der Gesetzeslage für die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von vorberatenden Ausschüssen geplant. Soweit bekannt soll das neue Gesetz entweder die grundsätzliche Öffentlichkeit von vorberatenden Ausschüssen bzw. die Möglichkeit der Regelung durch den Gemeinderat im Rahmen der Geschäftsordnung beinhalten. Da mit der Einführung der neuen Kommunalverfassung zu Beginn des nächsten Jahres noch weitere Veränderungen anstehen, die in der Geschäftsordnung und evtl. auch in der Hauptsatzung nachvollzogen werden müssen, halten wir es für opportun, Ihr Anliegen im Rahmen dieser dann sowieso anstehenden Neuregelungen auf die Tagesordnung zu bringen.

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