TOP 7.3 - Bebauungspläne: Bebauungsplan Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain II, 2. Änderung“, Hessental, hier: Aufstellungs- und Auslegungsbeschlüsse nach §13 BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 327/22

Sachvortrag:

Der Anlass für die Bebauungsplanänderung Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain 2, 2. Änderung“, Hessental, ist eine Neuausrichtung der städtebaulichen Gebäudeanordnung auf einem Baugrundstück im rechtskräftigen Bebauungsplan „Sonnenrain – Teilbereich 2, 1. Änderung” aus dem Jahr 2017.

Die 2. Änderung hat zum Ziel, die Baufelder für einen neu konzipierten Städtebau auf dem Grundstück zwischen der Konrad-Adenauer-Allee und der Emil-Leipersberger-Strasse anzupassen. Die vorherige Planung umfasste eine offene Gebäudegruppe aus Zeilengebäuden, die um einen gemeinsamen Innenhof angeordnet waren. Die neue städtebauliche Planung sieht nun eine Blockrandbebauung im südlichen Teil und eine aufgelockerte Bebauung im Nordbereich vor.

Bereits im städtebaulichen Entwurf, der dem ursprünglichen Bebauungsplan zugrunde liegt, waren in diesem Baufeld Sonderwohnformen dargestellt.

Die Blockrandbebauung wurde auf Grundlage erster Entwürfe des DIAKONEO Schwäbisch Hall für ein Seniorenzentrum geplant (Anlage 5 und 6). Hintergrund ist die künftige Aufgabe des Gottlob-Weißer-Hauses auf dem Krankenhausgelände und der damit verbundene nötige Ersatz der Einrichtung.

Der Neubau im Sonnenrain umfasst ein Seniorenzentrum mit 90 Plätzen sowie Räumlichkeiten für den Pflegedienst „Diakonie daheim“, der Flächen im 3. OG des östlichen Baukörpers sowie einen separaten Eingang neben dem Haupteingang zum Seniorenpflegeheim bekommen soll. Es sind 30 Stellplätze geplant, die sich im 1-geschossigen Baukörper im Süden befinden. Das begrünte Flachdach der Parkgarage eignet sich für PV-Module und damit für die vorgesehene Ladeinfrastruktur der E-Autos des Pflegedienstes. Die Küchenanlieferung und die Zufahrt zur überdachten Parkfläche erfolgt über die Emil-Leipersberger-Straße (Anlage 6).

Der Geltungsbereich (Anlage 1) umfasst etwa 0,69 ha Wohnbaufläche.

Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt. Das vereinfachte Verfahren kann gemäß § 13 Abs. 1 BauGB angewendet werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird nur ein kleiner Teil des rechtsgültigen Bebauungsplans „Sonnenrain Teilbereich 2, 1. Änderung” verändert (rund 5% der Gesamtfläche). Die Veränderungen beziehen sich ausschließlich auf die städtebauliche Gestaltung der Baufelder und des Innenhofs. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Die Vorgaben nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sind erfüllt.
Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Von einer erneuten Umweltprüfung mit Umweltbericht wird ebenfalls abgesehen. Auf die Umweltprüfung des ursprünglichen Bebauungsplans „Sonnenrain Teilbereich 2” wird Bezug genommen.

Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplanentwurf Planzeichnung vom 19.08.2022 (Büro KRISCHPARTNER, Tübingen)
Anlage 2: Textteil zum Bebauungsplan vom 19.08.2022 (Büro KRISCHPARTNER, Tübingen)
Anlage 3: Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan vom 19.08.2022 (Büro KRISCHPARTNER, Tübingen)
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan vom 19.08.2022 (Büro KRISCHPARTNER, Tübingen)
Anlage 5: Ansichten Vorentwurf, Neubau eines Seniorenzentrum Diakoneo, 07.09.2022 (Engelhardt Architekten, Schwabach)
Anlage 6: Grundriss EG Vorentwurf, Neubau eines Seniorenzentrum Diakoneo, 07.09.2022 (Engelhardt Architekten, Schwabach)
Anlage 7: Weitere Anlagen zum Bebauungsplan, gem. Anlagen der Sitzung am 08.02.2017 (nur im Ratsinfo) 

Beschlussfassung:

1. Aufstellungsbeschlüsse
A) Bebauungsplan Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain 2, 2. Änderung“
Der Bebauungsplan NNr. 0319-01/02 „Sonnenrain 2, 2. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzung im Maßstab 1:1.000 aus dem Planentwurf vom 19.08.2022 (Anlage 1).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain 2, 2. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain 2, 2. Änderung“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain 2, 2. Änderung“ (Anlage 1).

2. Auslegungsbeschlüsse
A) Bebauungsplan Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain 2, 2. Änderung“
Die Auslegung des Bebauungsplan Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain 2, 2. Änderung“ wird gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 19.08.2022 (Anlagen 1-4) beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangewerden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain 2, 2. Änderung“
Die Auslegung der Örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain 2, 2. Änderung“ wird gem. §§ 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 19.08.2022 (Anlage 1 und 3) beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

(einstimmig - 24)

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