§ 264 - Neukalkulation der Bestattungsgebühren Friedhöfe (öffentlich)
Sachvortrag:
Nach §§13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen dabei höchstens so bemessen werden, dass die Kosten des Friedhofs gedeckt werden (Kostenobergrenze). Hierzu gehören die Kosten für den laufenden Betrieb, Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.
Eine frühere Neukalkulation könnte sich aber auf Grundlage von Beratungen im Rahmen der Haushaltsstrukturkommision ergeben. Der Neukalkulation liegt der 5-jährige Zeitraum für die Jahre 2022-2026 zu Grunde. Alle 13 Friedhöfe werden nach §1 der Friedhofssatzung als eine öffentliche Einrichtung mit einheitlichen Gebührensätzen geführt.
Auf den Friedhöfen werden verschiedene Grabarten angeboten, die sich hinsichtlich ihrer Grabfläche, Nutzungsdauer, Belegungsmöglichkeit und Verlängerungsoptionen unterscheiden. Diese unterschiedliche Inanspruchnahme erfordert eine Differenzierung der Gebührensätze, in der die Nutzungsunterschiede berücksichtigt werden.
Das Kostenverteilungsmodell baut auf einem grabartidentischen und grabartspezifischen Kostenanteil auf. Dieser wird in einem Verhältnis von jeweils 50 Prozent aufgeteilt.
Ermessensentscheidungen im Rahmen der Gebührenkalkulation sind in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:
1. Gebührensatz
1.1 Definition der verschiedenen Gebührentatbestände
1.2 Höhe der Gebührensätze (Festsetzung)
2. Kalkulation
2.1 Berechnungssystematik
2.2 Abschreibungsmethode (Brutto-, Nettomethode)
2.3 Höhe der Abschreibungssätze
2.4 Methode der kalkulatorischen Verzinsung (Rest-oder Durchschnittswertmethode)
2.5 Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes
2.6 Kostenzuordnung auf die einzelnen Bereiche
2.7 Kostenanteil für das öffentliche Grün
3. Prognosen und Schätzungen
3.1 Prognostizierte Anzahl der künftigen Todesfälle
3.2 Prognostizierte Anzahl der Nutzungsrechte nach Grabarten
3.3 Prognostizierte Anzahl der übrigen Fallzahlen
3.4 Prognostizierte Entwicklung der Kosten über den Bemessungszeitraum
Die beiliegende Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung bildet die Grundlage für die neuen Gebühren. Dabei wurden folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
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Flächenanteile (Überhangflächen, Flächen mit Kriegsgräbern) sind aus den kalkulatorischen Kosten für den Grunderwerb herausgerechnet. Für die Pflege dieser Flächenanteile wurde aus der Position Leistungsberechnung vom Werkhof ein Anteil von 10 % in Abzug gebracht.
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Verluste aus den Vorjahren bleiben unberücksichtigt.
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Ruhezeiten und Nutzungszeiten bleiben unverändert.
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Es wird von 428 Neubelegungen pro Jahr ausgegangen.
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Der kalkulatorische Zinssatz beläuft sich auf 2,25 Prozent.
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Anpassung der Instandhaltungskosten und des Verrechnungsaufwandes Werkhof.
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Bei Reihengräbern und Wahlgräbern wird eine Kostendeckung von 80 Prozent, bei Kindergräbern und anonymen Totgeburten und Fehlgeburten von 40 Prozent festgelegt.
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Bei der Benutzung der Trauerhalle wird eine Kostendeckung von 52 Prozent und bei der Leichenhallenbenutzung eine Kostendeckung von 25 Prozent festgesetzt. Hier muss die Gebühr für den Bürger attraktiv gestaltet werden, da sonst eine geringere Auslastung zu erwarten ist. Die Gebühren müssen vergleichbar mit anderen Gemeinden gestaltet werden.
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Die Verwaltungskosten sollen zu 100 Prozent gedeckt werden.
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Zudem gibt es neue Grabnutzungsgebühren für die Waldurnengräber in dem Bereich „Ewige Ruhe im Wald“ mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren.
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Die Grabnutzungsgebühren für Gemeinschaftsurnengräber wurden in die Neukalkulation mit aufgenommen.
In der Anlage 1 der Sitzungsvorlage sind die Gebühren mit den hauptsächlich gewählten Grabarten und Verwaltungs- und Bestattungsgebühren der umliegenden Städte und Gemeinden zum Vergleich aufgelistet.
Anlagen:
Anlage 1: Vergleich Friedhofs-und Bestattungsgebühren
Anlage 2.1.: Friedhofs- und Gebührenkalkulation Allevo Kommunalberatung (ö)
Anlage 2.2.: Friedhofs- und Gebührenkalkulation Allevo Kommunalberatung (nö)
Beschluss:
Der Gebührenkalkulation Friedhöfe für den Zeitraum 2022-2026 einschließlich der darin enthaltenen Ermessensentscheidungen wird zugestimmt.
(17 Ja-Stimmen, 11-Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)