§ 5 - Änderung der Satzung der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall“; hier: Datum des Inkrafttretens (öffentlich)

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Sachvortrag:

Am 17.12.03 hat der Gemeinderat eine Änderung der o. g. Satzung beschlossen, weil das Vermögen der „Emil-Schmidt-Stiftung“ von der Stadt auf den Hospital übergehen soll und die in der Stiftungsverfügung genannten Zwecke seither nicht in der Satzung enthalten sind.

Außerdem erhielt der Hospital wie bekannt von der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH aus Mitteln eines Vergleichs mit der Ruhrgas AG zur Gründung eines Stiftungsvermögens für Bildungs- und Kulturzwecke einen Betrag von 2,2 Mio. €. Auch hierfür gilt diese Änderung der Hospitalsatzung.

Sie muss in diesem Fall aus formalen Gründen mit Datumsnennung in Kraft treten.

Die am 17.12.03 beschlossene Änderungssatzung ist deshalb nochmals zu erlassen, wobei in Artikel 2 als Inkrafttreten der 17.12.2003 bestimmt wird, damit sie vom Regierungspräsidium rückwirkend genehmigt werden kann. Bisher lautete der § 2 „tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft“.

B e s c h l u s s :

Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall“ wird einstimmig - 27 - zugestimmt.

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