§ 5/1 - Anlage: Satzung (öffentlich)
Sachvortrag:
Auf Grund des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 04. Oktober 1977 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am ................ folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall“ i. d. F. vom 24. November 1999 beschlossen:
In § 2 Zweck der Stiftung wird in der Aufzählung in Abs. 1 Satz 1 hinzugefügt:
- Förderung von Kultur-, Sport- und sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen in Schwäbisch Hall in Form von Sondervermögen
In § 4 Vermögen der Stiftung wird in Absatz 4 am Schluss angefügt:
„in Form von Sondervermögen“
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 17.12.2003 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Hospital geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schwäbisch Hall, den
Hermann-Josef Pelgrim
Oberbürgermeister