§ 223 - Bebauungspläne: Bebauungsplan Nr. 0174-15 Bahnhofsareal Unterführung; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Der Bahnhof Schwäbisch Hall liegt an der Bahnstrecke Heilbronn-Nürnberg und befindet sich südwestlich des Stadtzentrums auf einem aufgeschütteten Plateau. Von den ursprünglich drei Bahnhofsgleisen ist nur noch das Gleis 1 befahrbar. Es bedient einen ca. 120 m langen Bahnsteig auf der Nordostseite des Gleises, der im Jahr 2013 von der Deutschen Bahn AG erneuert wurde.
Das ehemalige Bahnhofsgebäude befindet sich im Eigentum der Stadt Schwäbisch Hall und dient, mit Ausnahme einer kleineren Einheit im Erdgeschoss, keinen bahnbetrieblichen Zwecken mehr. Für die Fahrgäste stehen außer dem Bahnsteig, der teilweise überdacht ist, lediglich einige Sitzbänke sowie Fahrscheinautomaten zur Verfügung. Ein Konzept zur Aufwertung dieser Liegenschaft wird derzeit erarbeitet.
Die Anbindung des Bahnhofs an das städtische und regionale Omnibusliniennetz sowie an das Fuß- und Radwegenetz der Stadt ist wenig attraktiv und trägt nicht dazu bei, den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu stärken. Hinsichtlich des Nachfragepotenzials spielt dabei neben den vorhandenen städtebaulichen Strukturen eine Qualitätsverbesserung in Form der Herstellung eines leistungsfähigen und nutzerfreundlichen Bahnzugangsbereichs eine wichtige Rolle.
Die geplante Fuß- und Radwegunterführung unter der Bahnlinie ist inhaltlich eingebunden in übergeordnete Planungen zur Verbesserung des Verkehrsangebots am Bahnhof Schwäbisch Hall. Nach den Zielen des Stadtleitbildes von Schwäbisch Hall soll der Fußgänger- und Radverkehr einen wesentlichen Beitrag zu einer ökologisch vertretbaren Mobilität leisten. Vor diesem Hintergrund erlaubt die vorgesehene Unterführung eine optimale Verbindung der südlich des Bahnhofs gelegenen Teile der Stadt mit der nördlich des Bahnhofs befindlichen Kernstadt von Schwäbisch Hall.
Das Gelände des früheren Güterbahnhofs wird sich in den nächsten Jahren zu einem attraktiven innerstädtischen Wohnort entwickeln. Neben einer psychiatrischen Tagesklinik befindet sich hier ein gut frequentierter Raiffeisenmarkt. Die Zahl der Einwohner, aber auch der Arbeitsplätze, wird in den nächsten Jahren durch die Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs um ca. 400 Wohneinheiten zunehmen. Hierfür ist eine attraktive fußläufige Verbindung wichtig, um diese Entwicklung zu unterstützen.
Dementsprechend werden auch die Fuß- und Radverkehre zunehmen; die Entfernung zur Altstadt von Schwäbisch Hall beträgt im Mittel ca. 750 m Luftlinie, ist also ideal für diese Mobilitätsformen.
Hinzu kommt die notwendige Überwindung des Höhenversatzes zwischen dem Bahnhofsplateau mit dem neuen Wohn- und Gewerbegebiet und der an die Katharinenvorstadt angrenzenden Steinbacher Straße durch die Barrierefreiheit des Bauwerks von Süden nach Norden.
Der barrierefreie Zugang zum bestehenden Hausbahnsteig wird durch Aufzüge hergestellt. Ansonsten stehen den Nutzern Treppen und Rampen zur Verfügung. Der eigentliche Tunnelbereich der Unterführung hat je nach Bodenlage eine lichte Höhe von zwischen ca. 3,7 und ca. 4,5 m, die lichte Breite von Tunnelbereich und Rampen beträgt ca. 5,8 m.
Die Unterführung wird die Situation des ÖPNV in Schwäbisch Hall verbessern. Aufgrund der direkten und kurzen Anbindung an die geplante Umsteigeanlage Steinbacher Straße/Bahnhof SHA mit vier Bushaltestellen für den Stadt- und Regionalbusverkehr, sowie an den Bahnsteig, werden auch diese Elemente eines nachhaltigen Verkehrs gestärkt.
Zu dem Vorhaben gehört ein Entrée-Bereich mit Fahrradparkhaus, in dem ca. 130 Stellplätze geschaffen werden. Dort sind Aufenthaltsmöglichkeiten mit Toilettenanlagen für Bahn- und sonstige ÖPNV-Kunden untergebracht; weitere Serviceangebote für Reisende sind denkbar. Dieser Bereich verbindet das künftige Parkhaus mit der neuen Bus-Umsteigeanlage an der Steinbacher Straße. Räumlich und gestalterisch ist der Zugang zur Unterführung in das als separates Vorhaben geplante Parkhaus integriert. Beide Projekte lassen sich jedoch unabhängig voneinander umsetzen.
Die Fuß- und Radwegunterführung führt insgesamt zu deutlich positiven Synergieeffekten.
Wie bereits bekanntgegeben, sind die Maßnahmen Personenunterführung, Fahrradparkhaus, neue Bus-Umsteigeanlage an der Steinbacher Straße und die Park&Ride Parkplätze im geplanten Parkhaus in das Förderprogramm nach LGVFG aufgenommen worden. Die erforderlichen Unterlagen zu den einzelnen maßnahmenbezogenen Förderanträgen sind entsprechend den Planungsfortschritten zu erarbeiten und in der Folge die Anträge an den Fördergeber zu stellen.
Verfahren:
Zur Umsetzung der städtebaulich gewünschten Entwicklung des Gebietes hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 27.04.2016 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Bahnhofsareal“ für das Gesamtareal beschlossen. Mit dem Bebauungsplan-Vorentwurf „Bahnhofsareal“ vom 08.12.2016 wurde die frühzeitige Beteiligung vom 23.12.2016 bis 31.01.2017 durchgeführt.
Aufgrund der unterschiedlichen zeitlichen Planungs- und Realisierungshorizonte wurde das Bebauungsplangebiet nach der frühzeitigen Beteiligung in Teilbereiche aufgeteilt, die jeweils eigenständig zu Ende geführt werden. Der Teilbereich „Bahnhofsareal – Unterführung“ ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses zur Offenlage. Maßgebend ist der Entwurf vom 01.07.2019.
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für den Bereich Bahnhofsareal – Unterführung relevanten eingegangenen Stellungnahmen wurden in den Entwurf übernommen (Anlage 6). Es handelt sich vor allem um Hinweise zur Geologie sowie Hinweise zu Auswirkungen oder Beeinflussung der Bahnanlagen. Mit Schreiben vom 26.01.2017 stellte die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien klar, dass die Fläche des Gleis 3 im südlichen Bereich der Bahnfläche nicht mehr zu Bahnzwecken benötigt wird und für die Bauleitplanung zur Verfügung stünde, sofern ein Erwerb durch die Stadt erfolge. Der Sachverhalt wurde bei der Entwurfserstellung berücksichtigt und weitere Abstimmungstermine mit der DB AG und dem Eisenbahnbundesamt durchgeführt.
Für den Teilbereich der Unterführung wurde ein eigenständiger Umweltbericht erstellt. Die notwendigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen vom Büro Blaser, Esslingen, die im Rahmen der Gesamtaufstellung des Bebauungsplans „Bahnhofsareal“ zum Vorentwurf 2016 erstellt wurden, sind Grundlage für die Behandlung des Themas Artenschutz im Umweltbericht und in diesem dargelegt (Anlage 4).
Das vorliegende Boden- und Altlastenmanagement von BIG, Heilbronn 05.01.2018 ist ebenfalls in den Bebauungsplan und den Umweltbericht eingeflossen und als Anlage in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Liste der vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen liegt bei.
Flächen für Bahnanlagen unterliegen dem Fachplanungsvorbehalt der Bahn. Eine Änderung der fachplanerisch festgestellten Nutzung ist nur möglich, wenn eine Genehmigung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erteilt wird oder wenn eine Entbehrlichkeitsprüfung die Flächenfreistellung zum Ergebnis hat. Die Änderung der festgestellten Nutzung ist der gemeindlichen Planungshoheit entzogen. Sofern es sich jedoch um eine gemeindliche Planung handelt, die dem Zweck der festgestellten Nutzung nicht entgegensteht, kann die Gemeinde auch auf Bahnflächen einen Bebauungsplan aufstellen.
Bei der Kreuzung einer Bahnanlage mit einer Straße oder einem Weg ist das allgemeine Eisenbahnkreuzungsgesetz EKrG anzuwenden. Dies legt fest, dass in einer Kreuzungsvereinbarung zwischen den Planungsträgern (DB Netz AG und Straßenbaulastträger) Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme sowie die Verteilung der Kosten geregelt werden muss.
Da im vorliegenden Fall die Unterführung vor allem im Interesse der Stadt Schwäbisch Hall steht und kein „eisenbahnrechtliches Bedürfnis“ gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG vorliegt, fehlt es an der Planrechtfertigung für eine Planfeststellung nach § 18 AEG beim Eisenbahnbundesamt. Da die Planung des öffentlichen Weges als Unterführung dem Zweck der festgestellten Nutzung der Bahnanlage nicht entgegensteht, kann über einen Bebauungsplan die öffentlich gerechtfertigte Nutzung gesichert werden.
Die Fläche, die für den Treppenaufgang und die Aufzugsanlage im Südbereich benötigt wird, ist mit der planfestgestellten Nutzung nicht vereinbar und muss daher freigestellt werden. Ein eisenbahnrechtliches Verfahren zur Freistellung ist bereits eingeleitet. Der Bebauungsplan wird eine entsprechende Bedingung aufnehmen, dass die festgesetzte Nutzung erst zulässig ist, wenn die Flächenfreistellung erfolgt ist.
Im Rahmen einer Kreuzungsvereinbarung nach EKrG wird die Umsetzung der Maßnahme zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und der DB Netz AG geregelt. Hierin wird unter anderem festgelegt, dass die Bahnanlagen nicht beschädigt werden dürfen und dies durch einen fachlich anerkannten Gutachter bestätigt sein muss. Des Weiteren wird in dieser die Inanspruchnahme der außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Flächen im Rahmen der Baumaßnahme und für den Verbau geregelt.
Die in die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung eingestellten Maßnahmen sowie Maßnahmen, die durch den Artenschutz erforderlich werden, sind, soweit sie innerhalb des Plangebietes liegen, als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Sonstige erforderliche Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs sind als Hinweise im Bebauungsplan enthalten und werden darüber hinaus in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landratsamt gesichert.
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf hat die Personenunterführung mit Rampen, Aufzügen, Treppenanlagen sowie das Fahrradparkhaus mit Entrée-Bereich zum Inhalt. Die Beschränkung auf diese Teilbereiche ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bauleitplanverfahren möglichst „schlank“ gehalten werden sollte, um die bereits terminierte Sperrpause der Bahnlinie durch das Bauprojekt Weilertunnel von August bis Mitte September 2020 sinnvollerweise zu nutzen. Auch die DB Netz AG wird in diesem Zeitraum das fehlende Gleis 2 am Bahnhof Schwäbisch Hall wieder neu einlegen. Die Verwaltung steht dazu im engen Kontakt mit den zuständigen Behörden. Die nächste mögliche Sperrpause besteht erst im Herbst 2023, was aus Sicht der Verwaltung das städtische Vorhaben stark verzögert und deshalb vermieden werden sollte.
Der Geltungsbereich wird überwiegend als Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die baulichen Anlagen, mit Ausnahme der notwendigen Überfahrten der Aufzüge, befinden sich aufgrund der topographischen Gegebenheiten unter diesen Flächen. Darüber hinaus werden die Bahnflächen nachrichtlich übernommen.
Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 0174-05 Zeichnerischer Teil im Maßstab 1:500, Stand 01.07.2019, (Baldauf Architekten Stadtplaner)*
Anlage 2: Bebauungsplan Nr. 0174-05 Begründung, Stand 01.07.2019 (Baldauf Architekten Stadtplaner)
Anlage 3: Bebauungsplan Nr. 0174-05 Textteil, Stand 01.07.2019 (Baldauf Architekten Stadtplaner)
Anlage 4: Umweltbericht, Stand 01.07.2019 (G.i.V., Stuttgart)*, a) Legende, b) Schutzgut Arten und Biotope: Bestands- und Konfliktplan, c) Schutzgut Boden: Bestand- und Altlastenverdacht, d) Maßnahmen
Anlage 5: Liste der umweltbezogenen Stellungnahmen
Anlage 6: Tabelle Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und Behörden, gemäß § 4 (2) BauGB, Stand 01.07.2019
Anlage 7: Geräuschimmissionsprognose für BP-Bahnhofsareal, rw bauphysik, Stand 17.04.2018*
Anlage 8: Schalltechnische Stellungnahme_Nahverkehrsknoten SHA, rw bauphysik, Stand 01.07.2019
- Stadträtin Schumacher-Koelsch nimmt wieder ihren Platz am Ratstisch ein -
Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.
Beschluss:
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Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen werden nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß Abwägungstabelle (Anlage 6) beschieden.
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Bebauungsplan Nr. 0174-05 „Bahnhofsareal Unterführung“
A) Der Teilbereich des Bahnhofsareals der Unterführung wird als eigenständiger Be-bauungsplan Nr. 0174-05 „Bahnhofsareal Unterführung“ weitergeführt.
B) Dem Bebauungsplanentwurf Nr. 0174-05 „Bahnhofsareal Unterführung“, bestehend aus zeichnerischem Teil und Textteil vom 01.07.2019 wird zugestimmt.
Der B-Plan Nr. 0174-05 „Bahnhofsareal Unterführung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan vom Büro Baldauf Architekten Stadtplaner, Stuttgart, M 1:500 vom 01.07.2019 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit dem Büro öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).
Die Dauer der Offenlage wird aufgrund der Ferienzeit und der Zusammenhänge mit den eisenbahnrechtlichen Verfahren auf 6 Wochen verlängert.
Dem Bebauungsplan ist eine gleich datierte Begründung mit Umweltbericht beigefügt.
(27 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen)