TOP 9.4 - Bebauungsplan Nr. 0176-02/01 „Hartäcker 1. Änderung“; hier: Aufstellungs- und Auslegungsbeschlüsse (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 213/24

Sachvortrag:

Der seit dem 28.09.1995 rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 0176-02 „Sonderbaufläche Har­täcker“ für das Areal zwischen dem Wohngebiet Hartäcker im Osten, der Gaildorfer Straße im Westen und der Reifenhofsiedlung im Norden weist eine Sonderbaufläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Bildungseinrichtungen“ aus (Anlage 2). Ziel des Bebau­ungsplans war es, Flächen für entsprechende Nutzungen zur Verfügung zu stellen, auch im Zusammenhang mit dem angrenzenden Sonnenhofgelände.

Im Jahr 2005 wurde der Bebauungsplan größtenteils in ein Allgemeines Wohngebiet geän­dert. Grund hierfür war, dass für Bildungseinrichtungen an diesem Standort kein Bedarf mehr bestand und stadtnahe Wohnbauflächen den steigenden Bedarf decken sollten. Das Grundstück unmittelbar an der Gaildorfer Straße verblieb als Sonderbaufläche.

Anlass für die nun geplante Bebauungsplanänderung ist, dass die einzige seit Jahrzehnten ausgeübte Nutzung auf der Fläche faktisch einer Mischbaufläche und nicht der planungs­rechtlichen Zweckbestimmung „Bildungseinrichtung“ entspricht. Auch die aktuelle Boden­richtwertkarte ordnet die Fläche dem angrenzenden Wohngebiet zu. Nachdem der Wunsch nach einer Anpassung der Bauleitplanung an die Verwaltung herangetragen wurde, kommt diese nach Prüfung der Sachlage zum Ergebnis, dass neben der planungsrecht­lichen Anpassung an die bestehende Nutzung auch im Hinblick auf eine  nachhaltige städtebauliche Entwicklung die Änderung des Bebauungsplans in eine Mischbaufläche sinnvoll ist, indem auch eine wohnbauliche Durchmischung in Fortsetzung des östlich angrenzenden Wohngebiets ermöglicht würde.

Städtebaulich ergeben sich keine Veränderungen, da die bisherigen Festsetzungen zu Bau­feld, Bauweise, Geschossigkeit, Dachform, Erschließung etc. auch weiterhin bestehen blei­ben.

Das Plangebiet befindet sich in einem Abstand von ca. 50 m zur Bundesstraße 19, Gaildor­fer Straße. Dazwischen befindet sich ein Lärmschutzwall, weshalb davon auszugehen ist, dass die Lärmwerte für Bildungseinrichtungen eingehalten werden. Vor dem Hintergrund, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete höher liegen, sind hierfür keine weiteren Untersuchungen erforderlich.

Eine Vorprüfung zur Anwendung des Verfahrens nach §13a BauGB ist nicht erforderlich, da gemäß §13a Abs. 1 die zulässige Grundfläche im Sinne des §19 Abs. 2 BauNVO zu ermitteln ist. Im vorliegenden Fall liegt diese bei einer Baugebietsfläche von 9.277 m², also deutlich unter dem Schwellenwert von 20.000 m². Auch die sonstigen Voraussetzungen zur Anwendung des §13a Verfahrens gemäß §13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB sind erfüllt. Das beschleunigte Verfahren nach §13a BauGB kann daher angewandt werden.

Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsge­meinschaft Schwäbisch Hall als Sonderbaufläche Bildungseinrichtung dargestellt (Anlage 3) und soll künftig vollständig als Mischbaufläche dargestellt werden. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst (§13a Abs. 2 S. 2 Bau GB).

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan ohne Maßstab, 07.03.2024
Anlage 2: Bisher rechtsgültiger Bebauungsplan, 07.03.2024
Anlage 3: Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan, 07.03.2024
Anlage 4: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:500, 07.03.2024
Anlage 5: Planungsrechtliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, 07.03.2024
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan, 07.03.2024

Beschlussantrag:

1. Aufstellungsbeschlüsse

A) Bebauungsplan Nr. 0176-02/01„Hartäcker 1. Änderung“

Der Bebauungsplan Nr. 0176-02/01„Hartäcker 1. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:500 vom 07.03.2024 (Anlage 4).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0176-02/01„Hartäcker 1. Änderung“

Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0176-02/01„Hartä­cker 1. Änderung“  werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO paral­lel zum Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0176-02/01„Hartäcker 1. Änderung“  (Anlage 4).

2. Auslegungsbeschlüsse

A) Bebauungsplan Nr. 0176-02/01„Hartäcker 1. Änderung“

Die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 0176-02/01„Hartäcker 1. Ände­rung“  wird gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 07.03.2024 (vgl. Anlagen 4-6) beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0176-02/01„Hartäcker 1. Änderung“

Die Auslegung der Örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0176-02/01 „Hartäcker 1. Änderung“ wird gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 07.03.2024 (vgl. Anlagen 4-6) beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB).

Der Tagesordnungspunkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt.

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