§ 172 - Aufstellung des Bebauungsplans "Kastanienweg Süd" in Tüngental; hier: Abwägung der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung und Offenlegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Entsprechend ihrem Auftrag hat die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung von Öffentlichkeit/ Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 07.08.2006 bis 18.08.2006 durch Aushang des Bebauungsplanentwurfes statt.
Von Seiten der Bürgerschaft gingen keine Anregungen ein.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind innerhalb der Anhörungsfrist folgende verfahrensrelevante Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, eingegangen:
- Das Landratsamt Schwäbisch Hall nimmt wie folgt Stellung:
Gesundheitsamt:
Es bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplanentwurf. Auf die Abstandsvorschriften zwischen Friedhof und Bebauung laut § 3 Bestattungsgesetz wird hingewiesen.
Naturschutz und Landschaftspflege:
Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes wird der Bebauung innerörtlicher Freiflächen Vorrang eingeräumt vor der Inanspruchnahme von Flächen in der freien Landschaft, auch wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine extensiv genutzte Wiese mit einer Obstbaumreihe parallel zum dem nördlich angrenzenden Friedhof handelt. Der Planung wird deshalb vorbehaltlich einer befriedigenden Ausgleichsregelung zugestimmt.
Der unteren Naturschutzbehörde liegen keine Erkenntnisse vor, die im Rahmen der Umweltprüfung besondere Untersuchungen der Flora und Fauna im Plangebiet erfordern würden. Umweltprüfung und Umweltbericht sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) mit Anlage durchzuführen.
Abwägungsvorschlag:
Das Bestattungsgesetz (BestattG) führt zu den Abstandsvorschriften zwischen Friedhof und Bebauung lediglich aus, dass ein „ausreichender Abstand“ eingehalten werden muss, macht dazu jedoch keine Maßangaben.
Der Abstand zwischen den Grabfeldern und der Grundstücksgrenze beträgt 15 m und bis zu den Baufeldern 20 m. Dieser ist als ausreichend zu betrachten. Den Friedhof umgibt zudem eine stark eingegrünte niedrige Wallanlage, die bereits eine Pufferzone darstellt. Zwischen Bebauung und Friedhof befindet sich darüber hinaus die künftige Straße mit seitlichen Parkstreifen, die auch zur Versorgung des Friedhofs dienen. Es ist davon auszugehen, das durch die Lage der intensiver genutzten privaten Freiräume südlich der künftigen Bebauung auch von hier keine negativen Auswirkungen auf den Friedhof und dessen Ruhe und Würde ausgehen.
Selbstverständlich werden Umweltprüfung, Umweltbericht und Ausgleichsregelung nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Dies erfolgt in der gleichen gewissenhaften Art und Weise wie bei jedem anderen Bebauungsplanverfahren bisher auch.
- Das Umweltzentrum Kreis SHA e. V. hat zu dem geplanten Vorhaben dann keine Bedenken, wenn die bestehende gesunde Obstbaumreihe im Norden der Fläche als Grünstreifen entlang der Zufahrtsstraße mit eingebunden wird. Ggf. ließen sich die Stellplätze auch dazwischen unterbringen.
Zudem wird vorausgesetzt, dass die wertvolle Hecke auf der Friedhofsgrenze unbehelligt bleibt.
Abwägungsvorschlag:
Ein Erhalt der genannten Baumzeile ist nicht möglich, weil sich dadurch schlecht nutzbare Restflächen ergeben würden. Die Erschließungsstraße müsste dann weiter nach Süden rücken, was zur Folge hätte, dass die geplanten Gebäude, vor allem im Westteil, sehr nahe an die südliche Bebauung herankommen. Dadurch wäre hier teilweise kaum ein vernünftig nutzbarer Südgarten möglich. Als Ersatz entsteht eine Baumreihe entlang der geplanten Stichstraße.
Die Hecke auf der Friedhofsgrenze befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes und ist deshalb nicht betroffen.
Von den jeweiligen Fachämtern wurden folgende Änderungen in den Bebauungsplan aufgenommen:- Das bisher vorgesehene Leitungsrecht entlang der südlichen Grundstückgrenzen verläuft nun weiter nördlich. Grund hierfür ist zum einen die Nutzung des Leitungsrechtes für die Hausanschlussschächte der Abwasserentsorgung und zum anderen das Problem, dass beim Verlauf an der Grundstückgrenze ein späterer Zugang wegen möglicher Heckenpflanzungen sehr schwierig wird.
- Die Feuerwehr benötigt für das Gebiet einen Löschwasserbedarf von mind. 96 m³/h über 2 Std. Der Rohrdurchmesser der Trinkwassersammelleitungen sollte nicht kleiner als 100 mm sein. Die Hydrantenabstände müssten 60 - 80 m, der statische Druck mind. 5 bar betragen. Dies wird im Rahmen der Ausführungs- und Erschließungsplanung berücksichtigt.
- Empfehlung an den Gemeinderat -
Offenlegung
Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden.
A) Der B-Plan Nr. 2011-01 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 01.09.2006 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 01.09.2006. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Kastanienweg-Süd“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(15 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)