§ 33 - Neubestellung eines Wildschadenschätzers ab 01.04.2005 (öffentlich)
Sachvortrag:
Die Wildschadenschätzer werden gemäß § 16 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz von der unteren Jagdbehörde für 6 Jahre bestellt. Sie sind nach der Beauftragung durch die Gemeinde im Rahmen des Vorverfahrens für die Abschätzung von Wild- und Jagdschäden zuständig.
Der bisherige Schätzer für Schwäbisch Hall, Hessental und Steinbach, Herr Friedrich Bay, Grundwiesenweg 29, ist bereit, das Amt des Wildschadenschätzers erneut für 6 Jahre auszuüben.
Als Stellvertreter wird Herr Ulrich Wahl, Altenhausener Straße 4, bestellt.
Die Bestellung von Herrn Bay als Wildschadenschätzer und Herrn Wahl als Stellvertreter für die Dauer von 6 Jahren wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
(einstimmig - 34 -; Stadtrat Bay wegen Befangenheit abgetreten)