§ 33 - Neubestellung eines Wildschadenschätzers ab 01.04.2005 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Wildschadenschätzer werden gemäß § 16 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz von der unteren Jagdbehörde für 6 Jahre bestellt. Sie sind nach der Beauftragung durch die Gemeinde im Rahmen des Vorverfahrens für die Abschätzung von Wild- und Jagdschäden zuständig.

Der bisherige Schätzer für Schwäbisch Hall, Hessental und Steinbach, Herr Friedrich Bay, Grundwiesenweg 29, ist bereit, das Amt des Wildschadenschätzers erneut für 6 Jahre auszuüben.

Als Stellvertreter wird Herr Ulrich Wahl, Altenhausener Straße 4, bestellt.

B e s c h l u s s :

Die Bestellung von Herrn Bay als Wildschadenschätzer und Herrn Wahl als Stellvertreter für die Dauer von 6 Jahren wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

(einstimmig - 34 -; Stadtrat Bay wegen Befangenheit abgetreten)

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